Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Umsetzung der Neuregelungen in der Kindertagesbetreuung
durch das Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026
Vom 8. September 2025
- Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund
- –
- des § 2 Absatz 3 Satz 5 und 6, des § 19 Satz 6 sowie des § 21 Absatz 5 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist,
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- des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen,
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- des § 13 Absatz 4 Satz 2 und des § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen
Kindertagesbetreuung-Finanzierungsverordnung
Die Sächsische Kindertagesbetreuung-Finanzierungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2015 (SächsGVBl. S. 695), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird gestrichen.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 wird die Angabe „3 455“ durch die Angabe „3 570“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 wird die Angabe „75“ durch die Angabe „130“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „3 455“ durch die Angabe „3 570“ ersetzt.
- 3.
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „908“ durch die Angabe „1 239“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „190“ durch die Angabe „331“ ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „64“ durch die Angabe „122“ ersetzt.
- d)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- für Kinder in der Kindertagespflege
- a)
- an Stelle der Betreuung in einer Kinderkrippe 528 Euro und
- b)
- an Stelle der Betreuung in einem Kindergarten 630 Euro.“
- 4.
- § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
- „§ 4
Übergangsregelungen - (1) § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. August 2025 und dem 31. Juli 2026 auf 3 510 Euro beläuft.
- (2) § 3 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Gemeindeanteil pro Kind zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 31. Juli 2026 in folgender Höhe zu erstatten ist:
- 1.
- für Krippenkinder 1 165 Euro,
- 2.
- für Kindergartenkinder 318 Euro,
- 3.
- für Hortkinder 116 Euro,
- 4.
- für Kinder in der Kindertagespflege
- a)
- an Stelle der Betreuung in einer Kinderkrippe 483 Euro und
- b)
- an Stelle der Betreuung in einem Kindergarten 582 Euro.“
Artikel 2
Änderung der
Sächsischen Kita-Integrationsverordnung
Die Sächsische Kita-Integrationsverordnung vom 6. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 290) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Aufnahme und Integration von Kindern mit Behinderung und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, mit Anspruch auf Eingliederungshilfe nach den §§ 99, 112 und 113 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder mit Behinderung) in Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz über Kindertagesbetreuung.“
- 2.
- In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 58 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „§ 121 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „Personalschlüssel“ durch die Angabe „Finanzierungsschlüssel“ ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
- „(1) Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung gelten für Kinder mit Behinderung folgende Finanzierungsschlüssel für pädagogische Fachkräfte:
- 1.
- Kinderkrippe: ein Vollzeitäquivalent für 2,765 Kinder,
- 2.
- Kindergarten: ein Vollzeitäquivalent für 3,645 Kinder,
- 3.
- Hort: ein Vollzeitäquivalent für 9,220 Kinder.“
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Personalschlüsseln“ durch die Angabe „Finanzierungsschlüsseln“ ersetzt.
- d)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 290)“ durch die Angabe „die Verordnung vom 8. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 736)“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung
Die Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
- „d)
- 0,04 vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für je eine einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft nach den Buchstaben a und b zum Vorhalten zusätzlichen Personals,“.
- 2.
- In § 8 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1 und 3“ durch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 und in Nummer 4 § 4 Absatz 2 treten am 1. Oktober 2025 in Kraft.
(3) Die Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 8. September 2025
Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens