Dritte Verordnung
der Staatsministerien des Innern,
für Kultus,
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus,
für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz,
für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
für Umwelt und Landwirtschaft sowie
für Infrastruktur und Landesentwicklung
zur Änderung der Sächsischen Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung

Vom 18. November 2025

Die Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie für Umwelt und Landwirtschaft verordnen aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist,

das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung verordnet aufgrund

des § 5 Absatz 1 und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes sowie
der Ziffer X Nummer 7 des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 28. Januar 2025 (SächsGVBl. S. 52) und

die Staatsministerien für Kultus, für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Umwelt und Landwirtschaft verordnen aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung

Die Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. November 2009 (SächsGVBl. S. 563), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt ersetzt:
„Verordnung der Staatsministerien
des Innern,
für Kultus,
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus,
für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz,
für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
für Umwelt und Landwirtschaft sowie
für Infrastruktur und Landesentwicklung
zur Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Umsatzsteuerbescheinigungen
(Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung – SächsUStZuVO)“.
2.
In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
3.
§ 2 wird durch folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes sind:
1.
das Landesamt für Schule und Bildung für Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Bereich bildende Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz erbringen,
2.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für land- und hauswirtschaftliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder Bildungsleistungen im Bereich der Land- und Hauswirtschaft erbringen,
3.
der Staatsbetrieb Sachsenforst für forstliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder Bildungsleistungen im forstlichen Bereich erbringen,
4.
die Landesdirektion Sachsen
a)
für Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz liegen oder Bildungsleistungen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft erbringen,
b)
für Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Bereich der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen oder sozialpflegerischen Berufe erbringen,
c)
für private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, sofern sich nicht aus den Nummern 1 bis 3 eine andere Zuständigkeit ergibt.
Unberührt bleibt die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung für
1.
Hochschulen,
2.
Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz erbringen,
3.
Einrichtungen, die Bildungsleistungen im steuerberatenden Bereich erbringen.
Ist nach Satz 1 die Zuständigkeit mehrerer Behörden eröffnet, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Bildungsleistung.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. November 2025

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Dirk Panter

Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch

Die Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung
Regina Kraushaar

Änderungsvorschriften