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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. November 2009 (SächsGVBl. S. 563), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. November 2025 (SächsGVBl. S. 432) geändert worden ist

Verordnung der Staatsministerien
des Innern,
für Kultus,
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus,
für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz,
für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
für Umwelt und Landwirtschaft sowie
für Infrastruktur und Landesentwicklung
zur Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Umsatzsteuerbescheinigungen
(Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung – SächsUStZuVO)1

Vom 3. November 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 28. Dezember 2025

Es wird verordnet

1.
durch das Staatsministerium des Innern aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist,
2.
durch das Staatsministerium für Kultus und Sport, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SächsVwOrgG, hinsichtlich Nummer 2 mit Zustimmung der Staatsregierung,
3.
durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1

(1) Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind

1.
die Landesdirektion Sachsen,
 
a)
für Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre,
 
b)
für Büchereien und Archive,
 
c)
für botanische Gärten, zoologische Gärten und Tierparks,
 
d)
für Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen,
2.
der Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlung Dresden – Sächsische Landesstelle für Museumswesen für Museen,
3.
das Landesamt für Denkmalpflege für Denkmäler der Bau- und Gartenkunst.

(2) Für eine ausländische Einrichtung, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, gilt die Zuständigkeitsregelung nach Absatz 1, soweit sie im Freistaat Sachsen erstmalig innerhalb des Inlands im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes tätig wird.2

§ 2

1Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes sind:

1.
das Landesamt für Schule und Bildung für Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Bereich bildende Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz erbringen,
2.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für land- und hauswirtschaftliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder Bildungsleistungen im Bereich der Land- und Hauswirtschaft erbringen,
3.
der Staatsbetrieb Sachsenforst für forstliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder Bildungsleistungen im forstlichen Bereich erbringen,
4.
die Landesdirektion Sachsen
a)
für Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz liegen oder Bildungsleistungen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft erbringen,
b)
für Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Bereich der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen oder sozialpflegerischen Berufe erbringen,
c)
für private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, sofern sich nicht aus den Nummern 1 bis 3 eine andere Zuständigkeit ergibt.

2Unberührt bleibt die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung für

1.
Hochschulen,
2.
Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz erbringen,
3.
Einrichtungen, die Bildungsleistungen im steuerberatenden Bereich erbringen.
Ist nach Satz 1 die Zuständigkeit mehrerer Behörden eröffnet, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Bildungsleistung.3

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. November 2009

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister für Kultus und Sport
Prof. Dr. Roland Wöller

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 14, S. 563
    Fsn-Nr.: 111-13.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Dezember 2025