Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
(SMS-Förderzuständigkeitsverordnung –
SMSFördZuVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Zuständigkeiten im Bereich von Förderungen

Vom 24. März 2026

§ 1
Übertragung von Zuständigkeiten

Die Durchführung der Förderprogramme oder Fördermaßnahmen wird den in der Anlage aufgeführten Stellen übertragen.

§ 2
Übergangsbestimmungen

Wurden Zuwendungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt, richtet sich die Zuständigkeit insoweit weiterhin nach bisherigem Recht.

Anlage
(zu § 1)

Zuständigkeiten

I.
1Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zuständig für das Arbeitsmarktprogramm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt „Wir machen das! – Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung“ – Richtlinie zur Förderung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 292), die durch die Richtlinie vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 846) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 272). 2Soweit eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung nach § 368 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit besteht, wird ihr die Durchführung des Arbeitsmarktprogrammes nach Satz 1 übertragen.
II.
Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig
1.
für die Durchführung folgender Förderprogramme oder Fördermaßnahmen:
a)
FRL Gesundheit und Versorgung vom 13. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 6), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 272), in der jeweils geltenden Fassung,
b)
FRL Tierschutz vom 14. November 2023 (SächsABl. S. 1511), die zuletzt durch die Richtlinie vom 4. November 2025 (SächsABl. S. 1095) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 272), in der jeweils geltenden Fassung,
c)
im Rahmen des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst1 vom 29. September 2020 auf der Grundlage der jeweiligen Verwaltungsvereinbarungen mit den Landkreisen und Kreisfreien Städten,
d)
FRL Selbstbestimmte Teilhabe vom 20. Dezember 2022 (SächsABl. 2023 S. 76), die durch die Richtlinie vom 26. Juli 2023 (SächsABl. S. 1138) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 272) in der jeweils geltenden Fassung,
e)
VwV verwaiste jüdische Friedhöfe vom 27. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 60), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 272), in der jeweils geltenden Fassung,
f)
FRL Verbraucherschutz vom 8. Oktober 2025 (SächsABl. S. 1036), die zuletzt durch Artikel 3 der Richtlinie vom 8. Oktober 2025 (SächsABl. S. 1036) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 272), in der jeweils geltenden Fassung,
g)
Großbuchstabe B Ziffer I der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 23. Juli 2021 (SächsABl. S. 1027), die durch die Richtlinie vom 13. Juni 2023 (SächsABl. S. 734) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 272), in der jeweils geltenden Fassung.
2.
für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und für die Rückforderung von Zuwendungen für
a)
Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Pflegeeinrichtungen, insbesondere nach Artikel 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797),
b)
Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Einrichtungen der Behindertenhilfe, für die bis zum 31. Dezember 2005 insbesondere auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe vom 8. Juli 1997 (SächsABl. SDr. S. S 362) oder der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe vom 10. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 61) Zuwendungen bewilligt worden sind,
c)
investive Maßnahmen zum Aufbau und zum Erhalt gemeindepsychiatrischer Versorgungssysteme in den Landkreisen und Kreisfreien Städten, zu denen auch die Suchthilfe gehört, für die bis zum 31. Dezember 2015 auf Grundlage der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe vom 8. Juni 2006 (SächsABl. S. 594), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419), Zuwendungen bewilligt worden sind,
d)
Maßnahmen zum Aufbau und zum Erhalt gemeindepsychiatrischer Versorgungssysteme in den Landkreisen und Kreisfreien Städten, zu denen auch die Suchthilfe gehört, für die bis zum 31. Dezember 2017 auf der Grundlage der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe vom 12. September 2017 (SächsABl. S. 1289) Zuwendungen bewilligt worden sind.