Gesetz
zur Anpassung der Besoldung
und der Versorgungsbezüge 2026/2027/2028 sowie
zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften

Vom 12. Mai 2026

Der Sächsische Landtag hat am 12. Mai 2026 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
zum 1. April 2026

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich
1.
um 2,82 Prozent
a)
die Grundgehaltssätze,
b)
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,
c)
die Amtszulagen,
d)
die Leistungsbezüge, soweit diese nach § 34 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
e)
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
2.
um jeweils 60 Euro die Anwärtergrundbeträge
der jeweils bis zum 31. März 2026 geltenden Monatsbeträge.“
2.
§ 36 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Besoldungsdurchschnitt wird für das Jahr 2026 im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 116 729 Euro sowie im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 100 402 Euro und ab dem Jahr 2027 im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 117 535 Euro sowie im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 101 095 Euro festgesetzt.“
3.
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes im Jahr 2027

Das Sächsische Besoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ab dem 1. März 2027 erhöhen sich
1.
um 2,0 Prozent
a)
die Grundgehaltssätze,
b)
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,
c)
die Amtszulagen,
d)
die Leistungsbezüge, soweit diese nach § 34 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
e)
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
2.
um jeweils 60 Euro die Anwärtergrundbeträge
der jeweils bis zum 28. Februar 2027 geltenden Monatsbeträge.“
2.
§ 36 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Besoldungsdurchschnitt wird für das Jahr 2027 im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 119 494 Euro sowie im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 102 780 Euro und ab dem Jahr 2028 im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 119 886 Euro sowie im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 103 117 Euro festgesetzt.“
3.
§ 75 wird durch den folgenden § 75 ersetzt:
„§ 75
Höhe der vermögenswirksamen Leistung
Die vermögenswirksame Leistung beträgt vorbehaltlich des Satzes 2 monatlich 6,65 Euro. Für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst beträgt sie monatlich 13,29 Euro.“
4.
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes zum 1. Januar 2028

Das Sächsische Besoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ab dem 1. Januar 2028 erhöhen sich
1.
um 1,0 Prozent
a)
die Grundgehaltssätze,
b)
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,
c)
die Amtszulagen,
d)
die Leistungsbezüge, soweit diese nach § 34 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
e)
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
2.
um jeweils 30 Euro die Anwärtergrundbeträge
der jeweils bis zum 31. Dezember 2027 geltenden Monatsbeträge.“
2.
§ 36 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Besoldungsdurchschnitt wird ab dem Jahr 2028 im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 121 085 Euro sowie im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 104 149 Euro festgesetzt.“
3.
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. April 2026

Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 049,96“ durch die Angabe „1 079,57“ ersetzt.
2.
§ 80 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. April 2026 um 2,82 Prozent erhöht.“
3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „1. Februar 2025“ wird durch die Angabe „1. April 2026“ ersetzt.
b)
In Nummer 1 wird die Angabe „3 111,02“ durch die Angabe „3 198,75“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 wird die Angabe „127,55“ durch die Angabe „131,15“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. März 2027

Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 079,57“ durch die Angabe „1 101,16“ ersetzt.
2.
§ 47 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „150 000“ durch die Angabe „153 000“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „30 000“ durch die Angabe „30 600“ und die Angabe „100 000“ durch die Angabe „102 000“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „40 000“ durch die Angabe „40 800“ ersetzt.
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „20 000“ durch die Angabe „20 400“ ersetzt.
3.
§ 80 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. März 2027 um 2,0 Prozent erhöht.“
4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „1. April 2026“ wird durch die Angabe „1. März 2027“ ersetzt.
b)
In Nummer 1 wird die Angabe „3 198,75“ durch die Angabe „3 262,73“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 wird die Angabe „131,15“ durch die Angabe „133,77“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2028

Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 101,16“ durch die Angabe „1 112,17“ ersetzt.
2.
§ 47 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „153 000“ durch die Angabe „154 530“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „30 600“ durch die Angabe „30 906“ und die Angabe „102 000“ durch die Angabe „103 020“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „40 800“ durch die Angabe „41 208“ ersetzt.
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „20 400“ durch die Angabe „20 604“ ersetzt.
3.
§ 80 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Januar 2028 um 1,0 Prozent erhöht.“
4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „1. März 2027“ wird durch die Angabe „1. Januar 2028“ ersetzt.
b)
In Nummer 1 wird die Angabe „3 262,73“ durch die Angabe „3 295,36“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 wird die Angabe „133,77“ durch die Angabe „135,11“ ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. April 2026 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

(3) Die Artikel 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie Artikel 5 treten am 1. März 2027 in Kraft.

(4) Die Artikel 3 und 6 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.

Dresden, den 12. Mai 2026

Der Landtagspräsident
Alexander Dierks

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz

Anhänge

Anhang 1
(zu Artikel 1)

Anhang 2
(zu Artikel 2)

Anhang 3
(zu Artikel 3)

Änderungsvorschriften