Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der
Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
(Richtlinie GRW RIGA)
Vom 19. Mai 2026
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
- a)
- des Artikels 91a des Grundgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. I S. 94) geändert worden ist,
- b)
- des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist,
- c)
- des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” ab 1. Januar 2026 (BAnz AT 19. Februar 2026 B3), in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden Koordinierungsrahmen genannt),
- d)
- der §§ 23, 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- e)
- den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2024 (SächsABl. S. 1434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 222), in den jeweils geltenden Fassungen,
- f)
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1) geändert und zuletzt am 24. März 2025 (ABl. L 90265) berichtigt worden ist (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EU), im Folgenden AGVO), in der jeweils geltenden Fassung,
- g)
- der Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.04.2021, S. 1),
- h)
- der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Abschnitts 6 und 6.1 der Mitteilung C(2025) 7600 final – Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie (Beihilferahmen für den Deal für eine saubere Industrie) – Clean Industrial State Aid Framework „CISAF“ vom 25. Juni 2025 („CISAF-Bundesregelung Netto-Null-Technologien“) vom 5. Februar 2026 (BAnz AT 13. Februar 2026 B1, 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- i)
- der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831, 15. Dezember 2023, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
- j)
- nach Maßgabe dieser Richtlinie
- Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Unternehmen der Tourismuswirtschaft sowie für gemeinnützige, außeruniversitäre, wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen.
- 2.
- Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen im Freistaat Sachsen gegeben werden, die den Kriterien hochwertiger Arbeit entsprechen und geeignet sind, den quantitativen und qualitativen Defiziten der Wirtschaftsstruktur entgegenzuwirken. Mit den Zuwendungen sollen darüber hinaus auch Investitionsanreize zur Digitalisierung und Innovation sowie für Investitionen in die Herstellung von für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft benötigter Ausrüstung gegeben werden. Besondere Investitionsanreize erhalten Unternehmen mit Tarifbindung, beim Fördersatz im Fördergebiet mit Grenzbonus.
- 3.
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 4.
- Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrags ist der Zeitpunkt der Gewährung der GRW-Förderung1.
II.
Gegenstand der Förderung
- 1.
- Folgende Investitionsvorhaben sind bei kleinen und mittleren Unternehmen förderfähig:
- a)
- Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
- b)
- Investitionen zum Ausbau der Kapazität einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
- c)
- Investitionen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
- d)
- Investitionen zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,
- e)
- Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
- f)
- Investitionen zur Modernisierung des Produktionsprozesses als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831.
- g)
- Investitionsvorhaben für vorhandene Betriebsstätten auf dem Gebiet des Tourismus gemäß Buchstabe a bis f als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831.
- 2.
- Folgende Investitionsvorhaben sind bei großen Unternehmen förderfähig:
- a)
- Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
- b)
- Investitionen zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit, wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist2,
- c)
- Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht, und die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist3. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition, die eine neue wirtschaftliche Tätigkeit begründet.
- d)
- Investitionsvorhaben gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis e als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831.
- e)
- Investitionsvorhaben für vorhandene Betriebsstätten auf dem Gebiet des Tourismus gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis d als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831.
- 3.
- Förderfähig sind ausschließlich als Teil eines Investitionsvorhabens nach Nummer 1 Buchstabe a bis e oder Nummer 2 Buchstabe a bis c CO2-reduzierende Investitionen,
- a)
- die über die nationalen und Unionsnormen für den Umweltschutz hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern (Umweltschutzbeihilfen), nach den Maßgaben von Artikel 36 Absatz 1, 1a, 2 Buchstabe a, b, 2b und 3 Satz1 AGVO, soweit die Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 36a, 36b und 38 bis 48 AGVO fällt,
- b)
- mit denen Energieeffizienzgewinne durch nicht gebäudebezogene Maßnahmen über die nationalen und Unionsnormen hinaus realisiert werden, nach den Maßgaben von Artikel 38 Absatz 1 bis 2b AGVO sowie
- c)
- mit denen die Energieerzeugung des Unternehmens durch erneuerbare Quellen für den überwiegenden betrieblichen Eigenbedarf der Betriebsstätte realisiert wird, nach den Maßgaben von Artikel 41 Absatz 1 und 5 AGVO.
- 4.
- Gefördert werden Investitionen von gemeinnützigen, außeruniversitären, wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen zur Verbesserung der baulichen sowie wissenschaftlich-technischen Infrastruktur, die die Voraussetzungen der Randnummern 19 und 20 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen)4 zur öffentlichen Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten erfüllen.
- 5.
- Weiterhin können im gesamten Fördergebiet Investitionsvorhaben auch auf Grundlage und nach Maßgabe der CISAF-Bundesregelung Netto-Null-Technologien in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden. Die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben von Großunternehmen bestimmt sich hierfür abweichend von Ziffer II Nummer 2 nach Ziffer II Nummer 1.
III.
Zuwendungsempfänger
- 1.
- Zuwendungen können gewährt werden an
- a)
- kleine, mittlere und große Unternehmen im Sinne des Anhangs 1 der AGVO in der jeweils geltenden Fassung und der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen5 der gewerblichen Wirtschaft, die die zu fördernde Betriebsstätte im Freistaat Sachsen unterhalten oder zu unterhalten beabsichtigen und
- b)
- gemeinnützige, außeruniversitäre, wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen gemäß Nummer 3.2.2.8 des Koordinierungsrahmens, die unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind. Die Forschungseinrichtung darf weder Teil einer Hochschule noch einer grundfinanzierten Wissenschaftseinrichtung sein oder aus öffentlichen Mittel eine institutionelle Förderung von mehr als 20 Prozent (Grundförderung) erhalten.
- 2.
- Von einer Förderung sind ausgeschlossen:
- a)
- Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend der Definition des Artikel 2 Nummer 18 AGVO, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen und
- b)
- Unternehmen, deren Gesellschafter zu mehr als 50 Prozent Banken, Versicherungen, die Bundesrepublik Deutschland, der Freistaat Sachsen oder Kommunen sind.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, sofern es aufgrund der Art der Tätigkeit der Betriebsstätte einen Beitrag zu den folgenden Hauptzielen leistet:
- –
- Beschäftigung und Einkommen sichern und schaffen, Wachstum und Wohlstand erhöhen;
- –
- Standortnachteile ausgleichen;
- –
- Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen.
- Bei den nicht in Nummer 2.7.1 des GRW-Koordinierungsrahmens (Liste nicht förderfähiger Wirtschaftszweige) aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025 (WZ 20256) gilt dies als erfüllt, sofern von dem Investitionsvorhaben bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte gemäß Nummer 2 zu erwarten sind.
- 2.
- Bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte lassen nur solche Investitionen erwarten, die die regionale Investitionstätigkeit steigern (Buchstabe a) oder Dauerarbeitsplätze schaffen (Buchstabe b) oder die Produktivität der Betriebsstätte steigern (Buchstabe c).
- a)
- Stärkung der regionalen Investitionstätigkeit (Abschreibungskriterium): Die Förderfähigkeit ist gegeben, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 Prozent übersteigt. Für kleine und mittlere Unternehmen genügt bei Bewilligungen bis 31. Dezember 2028 das Übersteigen gemäß Satz 1 um mindestens 25 Prozent.
- b)
- Aufbau von Beschäftigung (Arbeitsplatzkriterium): Förderfähig sind Investitionen, wenn die Zahl der bei Antragstellung in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird. Für kleine und mittlere Unternehmen genügt bei Bewilligungen bis 31. Dezember 2028 die Erhöhung gemäß Satz 1 um mindestens 5 Prozent. Die Voraussetzungen müssen innerhalb des Zweckbindungszeitraumes (Ziffer VI Nummer 3) erfüllt sein.
- c)
- Steigerung der Produktivität (Produktivitätskriterium): Ebenfalls förderfähig sind Investitionen, wenn sich in der zu fördernden Betriebsstätte die Arbeitsproduktivität um mindestens 10 Prozent bei mindestens gleichbleibender Beschäftigung oder gleichbleibender Gesamtbruttolohnsumme spätestens bis zum Ablauf des Zweckbindungszeitraums erhöht. Dies gilt befristet bis zum 31. Dezember 2028. Die Arbeitsproduktivität errechnet sich als Quotient aus den Umsatzerlösen zu den tatsächlich besetzen Dauerarbeitsplätzen dieser Betriebsstätte.
- 3.
- Bei Errichtungsinvestitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde oder Investitionen eines ansässigen Unternehmens in eine Diversifizierung seiner Tätigkeit7 und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gelten die unter Nummer 2 benannten Fördervoraussetzungen als erfüllt.
- Bei Investitionen zur Diversifizierung einer bestehenden Betriebsstätte müssen die förderfähigen Kosten mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
- 4.
- Mit den Investitionsvorhaben müssen neue Dauerarbeitsplätze8 geschaffen oder bestehende gesichert werden. Die Zahl der zu schaffenden oder zu sichernden Dauerarbeitsplätze in der geförderten Betriebsstätte beruht auf einer realistischen Prognose der mittelfristigen Geschäftsentwicklung nach Abschluss der geförderten Investitionen.
- 5.
- Die Investitionen sind einer Nachhaltigkeit verpflichtet, die die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse mit den Anforderungen an eine energieeffiziente und ressourcenschonende Investition, möglichst niedrige umweltschädliche Emissionen (Treibhausgase unter anderem) oder eine Anpassung an unvermeidbare Folgen des Klimawandels beziehungsweise eine erhöhte Widerstandsfähigkeit gegenüber Klima- und Umweltrisiken in Einklang bringt.
- 6.
- Investitionsvorhaben auf dem Gebiet des Tourismus werden nur außerhalb der kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig gefördert. Beherbergungsbetriebe müssen eine Übernachtungskapazität von mindestens 15 Betten beziehungsweise Gästen vorhalten.
- 7.
- Die förderfähigen Kosten der Teilvorhaben nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a bis c müssen klar voneinander getrennt werden, um eine Doppelförderung zu vermeiden.
- 8.
- Bei Maßnahmen von gemeinnützigen, außeruniversitären, wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen gemäß Ziffer II Nummer 4 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- a)
-
Die Forschungseinrichtung muss die nach dem
FuEuI-Unionsrahmen9 geförderten Wirtschaftsgüter selbst nutzen. - b)
- Die nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzen und Erlöse müssen klar voneinander getrennt werden (Trennungsrechnung).
- c)
- Die Einrichtung muss in geeigneter Weise sicherstellen, dass Überschüsse des wirtschaftlichen Bereiches zur Kostendeckung im nichtwirtschaftlichen Bereich und etwaige Gewinne aus öffentlich finanzierten Tätigkeiten des Wissenstransfers nicht zum Ausgleich von Verlusten im wirtschaftlichen Bereich verwendet, sondern im nichtwirtschaftlichen Bereich reinvestiert werden.
- 9.
- Vorhaben gemäß Ziffer II Nummer 5 müssen die in Ziffer IV vorgegebenen Förderbedingungen und Verpflichtungen sowie die Voraussetzungen der CISAF-Bundesregelung Netto-Null-Technologien erfüllen.
- 10.
- Das Investitionsvolumen muss bei Investitionsvorhaben in den Landkreisen des Freistaats Sachsen mindestens 50 000 Euro und in den kreisfreien Städten mindestens 70 000 Euro betragen.
- 11.
- Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Dies ist von der das Vorhaben begleitenden Bank des Antragstellers zu bestätigen. Der Beitrag des Zuschussempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfeelemente enthalten.
- 12.
- Von einer Förderung sind ausgeschlossen:
- a)
- Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes10 vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde11 genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt.
- b)
- Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.
- 13.
- Sofern nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen durch Eigenerklärungen im Antrag.
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 1.
- Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses für Vorhaben gemäß Ziffer II gewährt.
- 2.
- Kosten im Sinne dieser Richtlinie sind Ausgaben im Sinne der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
- 3.
- Förderfähig sind Kosten dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig sind. Investitionshilfen können in Form von sachkapitalbezogenen oder lohnkostenbezogenen Zuschüssen gewährt werden.
- 4.
- Bei sachkapitalbezogenen Zuschüssen sind folgende Kosten förderfähig:
- a)
- die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen), die eine Abschreibungsdauer von mehr als einem Jahr aufweisen,
- b)
- die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, soweit diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind. Für große Unternehmen gilt dies bis zu einer Höhe von 50 Prozent und im Übrigen bis zu einer Höhe von 100 Prozent der gesamten förderfähigen Investitionskosten. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen sowie nicht patentierte oder patentierte technische Kenntnisse. Sie sind nur förderfähig, wenn:
- aa)
- der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
- bb)
- diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.
- c)
- die Anschaffungs- und Herstellungskosten für gemietete oder geleaste bewegliche Wirtschaftsgüter; das Risiko der Instandhaltung der geförderten Wirtschaftsgüter muss beim Mietkäufer beziehungsweise Mieter/Leasingnehmer liegen. Der Mietkauf- beziehungsweise Leasingvertrag muss die Form eines Finanzierungsleasings haben und die Verpflichtung enthalten, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende vom Zuwendungsempfänger erworben werden. In diesem Fall müssen die gemieteten oder geleasten Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Antragsteller aktiviert werden. Kosten für Gebäude, die im Rahmen von Miet- beziehungsweise Leasingverträgen durch den Antragsteller genutzt werden sollen, sind nur förderfähig, wenn zwischen Investor und Nutzer eine gesellschaftsrechtliche Beziehung nach Nummer 2.2.2 Absatz 1 des Koordinierungsrahmens besteht.
- d)
- im Rahmen von Investitionsvorhaben nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a bis c:
- aa)
- die Investitionskosten beziehungsweise -mehrkosten im Sinne des Artikels 36 Absatz 4 AGVO12, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen,
- bb)
- die Investitionskosten beziehungsweise -mehrkosten im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 AGVO13, die für die Verbesserung der Energieeffizienz durch nicht gebäudebezogene Maßnahmen erforderlich sind, sowie
- cc)
- die im Rahmen der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen entstandenen Investitionskosten beziehungsweise -mehrkosten im Sinne des Artikels 41 Absatz 6 AGVO. Investitionen in Wärmepumpen müssen die Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/200114 erfüllen. Eine gleichzeitige Förderung bei Inanspruchnahme einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz15 für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich. Die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der sonstigen Direktvermarktung bleiben davon unberührt. Nach Maßgabe von Artikel 41 Absatz 1a AGVO sind Stromspeicher, die Teil des Investitionsvorhabens zur Energieeigenerzeugung durch erneuerbare Quellen sind (kombinierte Vorhaben), ebenfalls förderfähig. Der Speicher muss mindestens 75 Prozent seiner jährlichen Energie aus der direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen.
- 5.
- Bei sachkapitalbezogenen Zuschüssen sind folgende Kosten nicht förderfähig:
- a)
- Kosten für den Grundstückserwerb,
- b)
- Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
- c)
- die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für Personenkraftwagen, Kombi-Fahrzeuge, Lastkraftwagen, Omnibusse und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen, sowie Kosten für bemannte Luft- und Wasserfahrzeuge sowie unbemannte Luft- und Wasserfahrzeuge, die primär dem Transport dienen,
- d)
- die Anschaffungskosten gebrauchter Wirtschaftsgüter,
- e)
- geringwertige und sonstige Wirtschaftsgüter, welche ertragsteuerlich im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben werden,
- f)
- Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen,
- g)
- aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen),
- h)
- gemietete und geleaste bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Miet- oder Leasingvertrag nicht den Erwerb des Wirtschaftsgutes vorsehen,
- i)
-
Wirtschaftsgüter, die aufgrund eines Sale-and-Rent-
back-Vertrages oder eines Sale-and-Lease-back-Vertrages angeschafft werden (Ausnahme: Sale-and-Mietkauf-back stellt sich als reines Finanzierungsgeschäft dar), - j)
- nicht unmittelbar mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten und Investitionsvorhaben im Sinne des Artikels 36 Absatz 4 AGVO
- k)
- nicht unmittelbar mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Kosten und Investitionsvorhaben im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 AGVO
- l)
- Investitionen zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und zur Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage erneuerbarer Energien nach Artikel 41 AGVO,
- m)
- Kosten für die Installation von eigenständigen, mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln16.
- Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung eines Betriebes getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden oder erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge17 von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen.
- 6.
- Lohnkostenbezogene Zuschüsse kommen nur für Arbeitsplätze in Betracht, die investitionsgebunden sind und den Kriterien hochwertiger Arbeit18 entsprechen. Insoweit sind folgende Kosten förderfähig:
- a)
- Lohnkosten, wenn die zu fördernden Dauerarbeitsplätze an ein Investitionsvorhaben nach Ziffer II gebunden sind. Eine solche Bindung liegt vor, wenn die zu fördernden Dauerarbeitsplätze Tätigkeiten betreffen, auf die sich die Investition bezieht und wenn diese Arbeitsplätze innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Vorhabenbeginn geschaffen werden. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze in der betreffenden Betriebsstätte, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten vor Antragstellung führen.
- b)
- Lohnkosten, die für eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende des dritten Jahres nach Vorhabenbeginn anfallen. Förderfähig sind grundsätzlich nur solche Arbeitsplätze, deren Bruttolohnsumme mindestens 50 000 Euro (einschließlich Anteil des Arbeitgebers an den gesetzlichen Sozialabgaben) pro Person und Jahr beträgt. Der förderfähige Jahresbruttolohn wird auf 90 000 Euro begrenzt. Ziffer VI Nummer 3 gilt entsprechend.
- Die Gehälter und Vergütungen für Geschäftsführer, geschäftsführende Gesellschafter, Vorstände und Auszubildende sind nicht förderfähig. Sonstige öffentliche Hilfen zur Lohnkostenförderung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
- 7.
- Die Förderung kommt nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der 1 000 000 Euro je neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz und 750 000 Euro je gesichertem Dauerarbeitsplatz nicht übersteigt. Bei der Bemessung der maximal förderfähigen Investitionskosten für gesicherte Dauerarbeitsplätze sind durch Leiharbeitsverhältnisse besetzte Dauerarbeitsplätze nicht zu berücksichtigen. Beim Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte werden die übernommenen Arbeitsplätze neu geschaffenen Dauerarbeitsplätzen gleichgestellt.
- 8.
- Der Zuschuss wird als Anteilfinanzierung („Fördersatz“) bezogen auf die förderfähigen Kosten gewährt. Beihilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
- 9.
- Für Betriebsstätten von kleinen und mittleren Unternehmen beträgt die Höhe der für ein Investitionsvorhaben nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a bis e maximal zulässigen öffentlichen Finanzierungshilfen (Beihilfehöchstsatz):
- a)
- im D-Fördergebiet des Freistaates Sachsen (Anlage 1, Ziffer IV) für
Beihilfehöchstsatz Betriebsstätten Prozent Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 20 Prozent Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 10 Prozent - b)
- im C-Fördergebiet Stadt Chemnitz (Anlage 1, Ziffer II) für
Beihilfehöchstsatz Betriebsstätten Prozent Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 30 Prozent Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 20 Prozent - c)
- in den C-Fördergebieten Landkreis Zwickau, Teile der Landkreise Leipzig und Nordsachsen, Landkreis Görlitz, Landkreis Bautzen, Landkreis Mittelsachsen, Landkreis Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis, Teile Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Anlage 1, Ziffer I) für
Beihilfehöchstsatz Betriebsstätten Prozent Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 35 Prozent Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 25 Prozent - d)
- in den C-Fördergebieten Landkreis Görlitz, Landkreis Bautzen, Landkreis Mittelsachsen, Landkreis Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis, Teile Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Anlage 1, Ziffer III) bei Tarifbindung (Ziffer VI Nummer 3 Absatz 4) für
Beihilfehöchstsatz Betriebsstätten Prozent Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 45 Prozent Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 35 Prozent. - 10.
- Für Betriebsstätten von großen Unternehmen beträgt die Höhe der für ein Investitionsvorhaben nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a bis c maximal zulässigen öffentlichen Finanzierungshilfen (Beihilfehöchstsatz):
Beihilfehöchstsatz lfd. Buchstabe Fördergebiete Prozent a) im C-Fördergebiet Stadt Chemnitz (Anlage 1, Ziffer II) 10 Prozent b) in den C-Fördergebieten Landkreis Zwickau, Teile der Landkreise Leipzig und Nordsachsen, Landkreis Görlitz, Landkreis Bautzen, Landkreis Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis, Teile Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Anlage 1, Ziffer I) 15 Prozent c) in den C-Fördergebieten Landkreis Görlitz, Landkreis Bautzen, Landkreis Mittelsachsen, Landkreis Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis, Teile Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Anlage 1, Ziffer III) bei Tarifbindung (Ziffer VI Nummer 3 Absatz 4) 25 Prozent. - 11.
- Für Investitionsvorhaben nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe f bis g sowie Nummer 2 Buchstabe d bis e beträgt die Höhe der maximal zulässigen öffentlichen Finanzierungshilfen (Beihilfehöchstsatz) in den D- und C-Fördergebieten für:
Beihilfehöchstsatz Leerraum Betriebsstättengröße Prozent Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 30 Prozent Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 20 Prozent Betriebsstätten von großen Unternehmen 10 Prozent. - In den C-Fördergebieten Landkreis Görlitz, Landkreis Bautzen, Landkreis Mittelsachsen, Landkreis Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis, Teile Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Anlage 1, Ziffer III) erhöhen sich diese Fördersätze in Betriebsstätten mit Tarifbindung (Ziffer VI Nummer 3 Absatz 4) um jeweils 10 Prozentpunkte.
- 12.
- Für Investitionsvorhaben nach Ziffer II Nummer 3 beträgt die Höhe der maximal zulässigen öffentlichen Finanzierungshilfen (Beihilfehöchstsatz):
- a)
- für Investitionsvorhaben nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a und Buchstabe b für:
Beihilfehöchstsatz Betriebsstätten Prozent Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 50 Prozent Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 40 Prozent Betriebsstätten von großen Unternehmen 30 Prozent - b)
- für Investitionsvorhaben nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe c für:
Beihilfehöchstsatz Betriebsstätten Prozent Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 35 Prozent Betriebsstätten von mittlere Unternehmen 25 Prozent Betriebsstätten von großen Unternehmen 15 Prozent. - 13.
- Für gemeinnützige, außeruniversitäre, wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen liegt der Fördersatz für Investitionen gemäß Ziffer II Nummer 4 bei 50 Prozent. Es werden nur Sachkosten gefördert.
- 14.
- Für Investitionsvorhaben nach Ziffer II Nummer 5 beträgt die Höhe der maximal zulässigen öffentlichen Finanzierungshilfen (Beihilfehöchstsatz) für:
Beihilfehöchstsatz Betriebsstätten Prozent Betriebsstätten in den C-Fördergebieten (Anlage 1, Ziffern I bis III) 20 Prozent Betriebsstätten in den D-Fördergebieten (Anlage 1, Ziffer IV) 15 Prozent. - 15.
- Für Investitionsvorhaben über 55 Millionen Euro, die mit Regionalbeihilfen unterstützt werden, gelten herabgesetzte Beihilfehöchstsätze19.
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 1.
- Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. Der Beginn des Durchführungszeitraumes richtet sich nach Ziffer VII Nummer 1.
- 2.
- Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleiche oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
- 3.
- Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind. Im Zweckbindungszeitraum von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden. Dauerarbeitsplätze dürfen nicht zur Bearbeitung zeitlich befristeter Projekte dienen. Im Übrigen gilt Nummer 2.1.4 des Koordinierungsrahmens.
- Sofern mehrere Betriebsstätten innerhalb einer Gemeinde vorhanden sind, müssen sämtliche in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Zweckbindungszeitraums (Nummer 3) erhalten werden. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist nur die Zahl der Arbeitsplätze zu berücksichtigen, die sich im Saldo der in den geförderten Betriebsstätten neu geschaffenen Arbeitsplätze mit den in den anderen Betriebsstätten abgebauten Arbeitsplätzen ergibt.
- Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze gefördert.
- Tarifbindung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes20 liegt vor, wenn die Tarifbindung zum Zeitpunkt der Antragstellung und unabhängig von der Laufzeit der Tarifverträge über den Investitionszeitraum von drei Jahren und während des Zweckbindungszeitraumes von fünf Jahren besteht.
- 4.
- Für die zweckgerechte Verwendung haben bei einer Zuwendungssumme ab 1 Million Euro alle Gesellschafter ab einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital bis zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt zu erklären. Bei Gesellschaftern mit Sitz im Ausland wird grundsätzlich eine Bürgschaftserklärung verlangt. Hiervon kann insbesondere abgesehen werden, wenn das vorhandene Haftungskapital mindestens der Zuschusshöhe einschließlich bereits gewährter Fördermittel entspricht. Die Haftung ist begrenzt auf 15 Prozent des ausgereichten Zuschusses. Die Gesellschafter schließen einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag beziehungsweise geben eine Bürgschaftserklärung ab.
- 5.
- Das Vorhaben muss den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bau-, Planungs-, Raumordnungs- und Umweltrechtes entsprechen.
VII.
Verfahren
- 1.
- Der Vorhabenbeginn ist ab Antragstellung (Datum Antragseingang bei der Bewilligungsstelle) zugelassen. Dies gilt nicht für notifizierungspflichtige Vorhaben. Das sind solche Vorhaben, die die Bedingungen nach Nummer 2.5.8 des Koordinierungsrahmens erfüllen. Sie müssen einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden.
- Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben (Vorhabenbeginn) ist entweder
- a)
- der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder
- b)
- der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
- c)
- die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
- d)
- eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
- Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Erwerb von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
- 2.
- Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Finanziell größere Vorhaben und schwierige Ermessensentscheidungen sowie Auslegungsfragen legt sie einem internen Koordinierungsausschuss unter Leitung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz zur Zustimmung vor.
- 3.
- Beihilfen (Zuschüsse) gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Antrag gestellt hat, bevor mit den Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit begonnen wurde (Nummer 1).
- 4.
- Der Antrag muss die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und in der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form gestellt werden.
- 5.
-
Förderfähige Vorhaben von besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung21 sollen bei Ausschöpfung der Beihilfehöchstsätze nach Ziffer V Nummern 9
und 10 vorrangig gefördert werden. - 6.
- Abweichend zu Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung findet für die Auszahlung der Zuwendung ein Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Ein etwaiger hieraus entstehender Zinsvorteil für das Unternehmen ist bei der Prüfung der Einhaltung der zulässigen Beihilfehöchstsätze zu berücksichtigen.
- 7.
- Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der SAB. Abweichend zu Nummer 6.1 der ANBest-P ist der Verwendungsnachweis mit dem letzten Auszahlungsantrag (Schlussauszahlungsantrag) einzureichen.
- 8.
- Von einem Widerruf des Bewilligungsbescheides und einer Rückforderung der bereits gewährten Zuwendung kann abgesehen werden, wenn die Einhaltung der Arbeitsplatzziele bis zum Ende des Zweckbindungszeitraumes nachträglich unzumutbar geworden ist, da sonst voraussichtlich der Verlust der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit droht. Hierbei ist das der Einhaltung entgegenstehende Hindernis mit dem ursprünglichen Interesse an der Erfüllung der Fördervoraussetzung oder Auflage abzuwägen.
VIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit 19. Mai 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. An diesem Tag tritt die Richtlinie GRW RIGA vom 23. April 2024 (SächsABl. S. 495), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 268), außer Kraft.
Dresden, den 19. Mai 2026
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Dirk Panter
Anlage 1
Einteilung der Fördergebiete22 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027
- I.
-
Nicht prädefinierte C-Fördergebiete NUTS-Regionen DED 5 Leipzig und DED 4 Chemnitz gemäß Randzeichen 175 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (2021/C 153/01):
Nicht prädefinierte C-Fördergebiete Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region Bad Düben, Stadt Nordsachsen Leipzig Delitzsch, Stadt Nordsachsen Leipzig Eilenburg, Stadt Nordsachsen Leipzig Laußig Nordsachsen Leipzig Mockrehna Nordsachsen Leipzig Mügeln, Stadt Nordsachsen Leipzig Oschatz, Stadt Nordsachsen Leipzig Schönwölkau Nordsachsen Leipzig Torgau, Stadt Nordsachsen Leipzig Borna, Stadt Leipzig Leipzig Colditz, Stadt Leipzig Leipzig Grimma, Stadt Leipzig Leipzig Kitzscher, Stadt Leipzig Leipzig Lossatal Leipzig Leipzig Otterwisch Leipzig Leipzig Wurzen, Stadt Leipzig Leipzig alle Gemeinden Zwickau Chemnitz alle Gemeinden Erzgebirgskreis Chemnitz alle Gemeinden Mittelsachsen Chemnitz alle Gemeinden Vogtlandkreis Chemnitz alle Gemeinden Bautzen Dresden alle Gemeinden Görlitz Dresden Altenberg, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Bad Gottleuba-Berggießhübel, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Bad Schandau, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Heidenau, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Königstein/Sächs. Schw., Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Pirna, Stadt (ohne folgende Straßen: Robert-Klett-Ring, Walter-Richter Str., Schillerstr. 46-66 [gerade Hausnummern] Schillerstr. 67-81 [ungerade Hausnummern]) Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Reinhardtsdorf-Schöna Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Rosenthal-Bielatal Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Sebnitz, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden - II.
-
Sonderstatus Kreisfreie Stadt Chemnitz – Nicht prädefiniertes C-Fördergebiet
Gemäß Randnummer 182 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (2021/C 153/01) beträgt in nicht-prädefinierten C-Fördergebieten mit einem Pro-Kopf-BIP von mehr als 100 Prozent des Durchschnitts der EU-27 und einer Arbeitslosenquote von weniger als 100 Prozent des Durchschnitts der EU-27 die Beihilfeintensität 10 Prozent für Große Unternehmen.
Sonderstatus Kreisfreie Stadt Chemnitz Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region Chemnitz, Kreisfreie Stadt ohne: Fürstenstr. 144-264, Yorkstr. 30-58, Zeisigwaldstr. 4-66, Bersarinstr., Kutusowstr., Ernst-Moritz-Arndt-Str., Scharnhorststr., Clausewitzstr., Ernst-Enge-Str., Arthur-Strobel-Str., Geibelstr. 20-217, Liddy-Ebersberger-Str., Albert-Jentsch-Str., Carl-von-Ossietzky-Str. 164-198, Irkutsker Str., Str. Usti-nad-Labem, Dr.-Salvador-Allende-Str., Wenzel-Verner-Str., Friedrich-Hänel-Str., Scheffelstr. 2-90, Paul-Bertz-Str. 13-199, Robert-Siewert-Str., Otto-Hofmann-Str., Kurt-Schneider-Str., Faleska-Meining-Str., Wilhelm-Firl-Str., Albert-Köhler-Str., Bruno-Granz-Str., Max-Türpe-Str., Johannes-Dick-Str., Friedrich-Viertel-Str., Wolgograder Allee, Arno-Schreiter-Str., Alfred-Neubert-Str., Ludwig-Kirsch-Str., Fritz-Fritsche-Str., Ernst-Wabra-Str., Max-Opitz-Str., Marie-Tilch-Str. Chemnitz, Stadt Chemnitz - III.
-
Nicht prädefinierte C-Fördergebiete mit Grenzbonus:
Gemäß Randnummer 184 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (2021/C 153/01) darf für an A-Fördergebiete angrenzende NUTS-3-Regionen oder Teile von NUTS-3-Regionen eines C-Fördergebietes die zulässige Beihilfehöchstintensität angehoben werden, so dass die Differenz zwischen den Beihilfeintensitäten beider Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt. Diese Regelung gilt für die Landkreise Görlitz, Bautzen, Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis sowie Teile des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.Nicht prädefinierte C-Fördergebiete mit Grenzbonus Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region alle Gemeinden Erzgebirgskreis Chemnitz alle Gemeinden Mittelsachsen Chemnitz alle Gemeinden Vogtlandkreis Chemnitz alle Gemeinden Bautzen Dresden alle Gemeinden Görlitz Dresden Altenberg, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Bad Gottleuba-Berggießhübel, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Bad Schandau, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Heidenau, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Königstein/Sächs. Schw., Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Pirna, Stadt (ohne folgende Straßen: Robert-Klett-Ring, Walter-Richter Str., Schillerstr. 46-66 [gerade Hausnummern] Schillerstr. 67-81 [ungerade Hausnummern]) Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Reinhardtsdorf-Schöna Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Rosenthal-Bielatal Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Sebnitz, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden - IV.
-
D-Fördergebiete NUTS-Region DED 5 Leipzig, DED 4 Chemnitz und DED 2 Dresden
D-Fördergebiete NUTS-Region DED 5 Leipzig, DED 4 Chemnitz und DED 2 Dresden Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region Gemeinde Landkreis/NUTS-3-Region NUTS-2-Region Leipzig, Stadt Leipzig, Stadt Leipzig Bad Lausick, Stadt Leipzig Leipzig Belgershain Leipzig Leipzig Bennewitz Leipzig Leipzig Böhlen, Stadt Leipzig Leipzig Borsdorf Leipzig Leipzig Brandis, Stadt Leipzig Leipzig Elstertrebnitz Leipzig Leipzig Frohburg, Stadt Leipzig Leipzig Geithain, Stadt Leipzig Leipzig Groitzsch, Stadt Leipzig Leipzig Großpösna Leipzig Leipzig Machern Leipzig Leipzig Markkleeberg, Stadt Leipzig Leipzig Markranstädt, Stadt Leipzig Leipzig Naunhof, Stadt Leipzig Leipzig Neukieritzsch Leipzig Leipzig Parthenstein Leipzig Leipzig Pegau, Stadt Leipzig Leipzig Regis-Breitingen, Stadt Leipzig Leipzig Rötha, Stadt Leipzig Leipzig Thallwitz Leipzig Leipzig Trebsen/Mulde, Stadt Leipzig Leipzig Zwenkau, Stadt Leipzig Leipzig Arzberg Nordsachsen Leipzig Beilrode Nordsachsen Leipzig Belgern-Schildau, Stadt Nordsachsen Leipzig Cavertitz Nordsachsen Leipzig Dahlen, Stadt Nordsachsen Leipzig Doberschütz Nordsachsen Leipzig Dommitzsch, Stadt Nordsachsen Leipzig Dreiheide Nordsachsen Leipzig Elsnig Nordsachsen Leipzig Jesewitz Nordsachsen Leipzig Krostitz Nordsachsen Leipzig Liebschützberg Nordsachsen Leipzig Löbnitz Nordsachsen Leipzig Naundorf Nordsachsen Leipzig Rackwitz Nordsachsen Leipzig Schkeuditz, Stadt Nordsachsen Leipzig Taucha, Stadt Nordsachsen Leipzig Trossin Nordsachsen Leipzig Wermsdorf Nordsachsen Leipzig Wiedemar Nordsachsen Leipzig Zschepplin Nordsachsen Leipzig Dresden, Stadt Dresden, Stadt Dresden alle Gemeinden Meißen Dresden Bahretal Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Bannewitz Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Dippoldiswalde, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Dohma Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Dohna, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Dorfhain Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Dürrröhrsdorf-Dittersbach Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Freital, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Glashütte, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Gohrisch Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Hartmannsdorf-Reichenau Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Hermsdorf/Erzgeb. Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Hohnstein, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Klingenberg Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Kreischa Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Liebstadt, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Lohmen Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Müglitztal Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Neustadt i. Sa., Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Pirna, Stadt (davon folgende Straßen: Robert-Klett-Ring, Walter-Richter Str., Schillerstr. 46-66 [gerade Hausnummern] Schillerstr. 67-81 [ungerade Hausnummern]) Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Rabenau, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Rathen, Kurort Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Rathmannsdorf Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Wehlen, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Stolpen, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Struppen Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Tharandt, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Wilsdruff, Stadt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dresden Chemnitz, Kreisfreie Stadt, davon: Albert-Jentsch-Str., Albert-Köhler-Str., Alfred-Neubert-Str., Arno-Schreiter-Str., Arthur-Strobel-Str., Bersarinstr., Bruno-Granz-Str., Carl-von-Ossietzky-Str. 164-198, Clausewitzstr., Dr.-Salvador-Allende-Str., Ernst-Enge-Str., Ernst-Moritz-Arndt-Str., Ernst-Wabra-Str., Faleska-Meining-Str., Friedrich-Hänel-Str., Friedrich-Viertel-Str., Fritz-Fritsche-Str., Fürstenstr. 144-264, Geibelstr. 20-217, Irkutsker Str., Johannes-Dick-Str., Kurt-Schneider-Str., Kutusowstr., Liddy-Ebersberger-Str., Ludwig-Kirsch-Str., Marie-Tilch-Str., Max-Opitz-Str., Max-Türpe-Str., Otto-Hofmann-Str., Paul-Bertz-Str. 13-199, Robert-Siewert-Str., Scharnhorststr., Scheffelstr. 2-90, Str. Usti-nad-Labem, Wenzel-Verner-Str., Wilhelm-Firl-Str., Wolgograder Allee, Yorkstr. 30-58, Zeisigwaldstr. 4-66 Chemnitz, Stadt Chemnitz