Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach dem Sächsischen Rettungsdienstgesetz
(RettDAusnVO)

Vom 26. August 1995

Aufgrund von § 14 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 des Gesetzes über Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Rettungsdienstgesetz – SächsRettDG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 9), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:

§ 1
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 1 SächsRettDG sind Notfallrettung und Krankentransport

1.
durch Hoheitsträger eines anderen Bundeslandes und öffentlich beauftragte oder zugelassene Unternehmer mit Sitz in einem anderen Bundesland, wenn Ausgangs- oder Zielort des Einsatzes außerhalb des Freistaates Sachsen liegen;
2.
durch Hoheitsträger eines anderen Bundeslandes und öffentlich beauftragte Unternehmer mit Sitz in einem anderen Bundesland, wenn
 
a)
weder das für den Einsatzort vorgesehene noch ein anderes im Freistaat Sachsen verfügbares Rettungsmittel des Rettungsdienstes den Einsatz rechtzeitig durchführen kann und
 
b)
die für den Einsatzort zuständige Leitstelle das Rettungsmittel über die für dessen Standort zuständige Leitstelle anfordert;
3.
durch Unternehmer mit Betriebssitz im Freistaat Sachsen im Rahmen des Berg- und Wasserrettungsdienstes, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Sächsischen Landesrettungsdienstplanes durch öffentlich-rechtliche Verträge mit den Trägern des Rettungsdienstes gewährleistet ist.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 26. August 1995

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz