Historische Fassung war gültig vom 11.01.2020 bis 17.09.2024

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum, der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen und der für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Stelle
(Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung – SächsAuFGebVO)1

Vom 15. Juni 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Januar 2020

Aufgrund von § 27 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Abschnitt 1
Inanspruchnahme
der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum2

§ 1
Gebührenpflicht, Gebührenschuldner
und Gebührenbefreiung

(1) 1An der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum werden Gebühren erhoben für

1.
Studiengänge, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und nicht berufsbegleitend eingerichtet sind, von dem zuweisenden Dienstherrn oder Arbeitgeber,
2.
Masterstudiengänge und berufsbegleitende Studiengänge von dem Teilnehmer des Studienganges,
3.
die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sowie fachwissenschaftlichen Tagungen von dem Teilnehmer und seinem Dienstherrn oder Arbeitgeber, soweit dieser den Teilnehmer angemeldet hat.

2Für die Gebühren nach Satz 1 besteht keine persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245).

(2) 1Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befreit. 2Sie können von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise befreit werden. 3Beamte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 befreit, sofern ihre Teilnahme am berufsbegleitenden Studiengang dem laufbahnrechtlichen Aufstieg dient.

(3) Die kreisangehörigen Gemeinden des Freistaates Sachsen sind im Falle der Bachelorstudiengänge Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befreit.3

§ 2
Höhe der Gebühr

(1) 1Die Gebühr für das Studium gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beträgt 2 925 Euro pro Student und Studiensemester. 2Für die Kreisfreien Städte und Landkreise des Freistaates Sachsen sowie den Kommunalen Sozialverband Sachsen ermäßigt sich im Falle der Bachelorstudiengänge Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung die Gebühr um die Hälfte. 3Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zur länderübergreifenden Zusammenarbeit kann die Gebühr bei einer Ergänzung bereits bestehender Seminargruppen durch Studenten anderer Bundesländer auf 1 950 Euro pro Student und Studiensemester ermäßigt werden.

(2) Die Gebühr für postgraduale und berufsbegleitende Studiengänge gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beträgt 800 Euro bis 2 600 Euro pro Student und Studiensemester.

(3) Die Gebühr für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sowie fachwissenschaftlichen Tagungen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beträgt 10 Euro bis 3 800 Euro pro Teilnehmer und Maßnahme oder Tagung.

(4) 1Mit der Gebühr sind Amtshandlungen, die mit den Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 in engem Zusammenhang stehen, mit Ausnahme von Rechtsbehelfsverfahren abgegolten. 2Auslagen werden nicht erhoben.4

§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht für:

1.
das Studium gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils zu Beginn des Studiensemesters,
2.
die Weiterbildungsmaßnahme oder fachwissenschaftliche Tagung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 jeweils mit Zugang der Teilnahmezusage.

(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3) 1Auf Antrag kann die Gebühr für das Studium gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bei Teilnahme an nur einzelnen Modulen des Studienganges anteilig erlassen werden. 2Werden Teilnehmer nach Zugang der Teilnahmezusage aber vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme oder fachwissenschaftlichen Tagung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgemeldet, kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.5

Abschnitt 2
Inanspruchnahme der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen6

§ 4
Gebührenpflicht, Gebührenschuldner
und Gebührenbefreiung

Für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen werden von dem anmeldenden Dienstherrn oder Arbeitgeber Gebühren erhoben, soweit nicht in § 10 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, etwas anderes bestimmt ist.7

§ 5
Höhe der Gebühr

(1) 1Die Höhe der Gebühr für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. 2Für dort nicht aufgeführte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beträgt die Gebühr 80 Euro bis 15 500 Euro pro Teilnehmer und Maßnahme.

(2) 1Amtshandlungen, die mit der Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen in engem Zusammenhang stehen, sind mit der Gebühr abgegolten. 2Auslagen werden nicht erhoben.8

§ 6
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht mit Zugang der Teilnahmezusage für die Aus- oder Fortbildungsmaßnahme der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen.

(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3) Werden Teilnehmer nach Zugang der Teilnahmezusage aber vor Beginn einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen abgemeldet, kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.9

Abschnitt 3
Inanspruchnahme der zuständigen Stelle10

§ 7
Gebührenpflicht, Gebührenschuldner und Gebührenbefreiung

(1) Die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhebt für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen von dem Prüfungsteilnehmer und seinem Dienstherrn oder Arbeitgeber, soweit er den Prüfungsteilnehmer angemeldet hat, Gebühren.

(2) Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren befreit.11

§ 8
Höhe der Gebühr

(1) Die Gebühr beträgt für:

Höhe der Gebühr
lfd. Nr.  Art der Prüfung Betrag
1. die Fortbildungsprüfung 140 Euro bis 1 700 Euro,
2. die Wiederholung der Prüfung nach Nummer 1   90 Euro bis 1 100 Euro.

(2) 1Mit der Gebühr sind die Kosten für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes abgegolten. 2Auslagen werden nicht erhoben.12

§ 9
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht mit der Zulassung zur Fortbildungsprüfung.

(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die zuständige Stelle nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3) Werden Teilnehmer nach der Zulassung zur Fortbildungsprüfung aber vor deren Beginn abgemeldet, kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften13

§ 9a
Übergangsregelung

(1) 1Die Gebührenbefreiung nach § 1 Absatz 3 und die Gebührenermäßigung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gelten erstmals für Studenten, die ihr Studium in den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung nach dem 31. August 2019 aufgenommen haben. 2Für Studenten, die ihr Studium zuvor aufgenommen haben, entsteht dem zuweisenden kommunalen Dienstherrn und Arbeitgeber bis zum Abschluss des Studiums die Gebühr nach § 2 Absatz 1 Satz 1.

(2) Für Studenten, die ihr berufsbegleitendes Studium im Jahr 2019 aufgenommen haben, sind die §§ 1 bis 3 in der zum Zeitpunkt der Studienaufnahme geltenden Fassung weiter anzuwenden.14

§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.15

Dresden, den 15. Juni 2006

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlage 
(zu § 5 Absatz 1)16

Gebührentabelle
lfd. Nr.  Maßnahme Gebühr in Euro
Laufende
Nummer 
Maßnahme Gebühr in Euro
  1 Brandmeister – Einführungslehrgang 15 500
  2 Brandmeister – Abschlusslehrgang 7 700
  3 Brandoberinspektor 9 800
  4 Gruppenführer – Freiwillige Feuerwehr 1 100
  5 Zugführer – Freiwillige Feuerwehr 1 000
  6 Verbandsführer 850
  7 Einführung in die Stabsarbeit 800
  8 Leiter Freiwillige Feuerwehr 450
  9 Ausbilder für Truppausbildung 500
10 Ausbilder für Maschinisten 650
11 Ausbilder für Sprechfunker 1 000
12 Ausbilder für Atemschutzgeräteträger 550
13 Ausbilder für Motorkettensägenführer 650
14 Ausbilder für Bahnunfälle – Stufe 1 550
15 Gerätewart 700
16 Atemschutzgerätewart 600
17 Gerätewart – Chemikalienschutz 350
18 Atemschutzgerätewart – Überdruck 250
19 Technische Hilfeleistung – Basislehrgang 750
20 Technische Hilfeleistung – Patientengerechte Rettung 300
21 Technische Hilfeleistung – Retten aus Höhen und Tiefen/Behelfskonstruktionen 200
22 Technische Hilfeleistung – Retten aus LKW/Bus 250
23 Technische Hilfeleistung und Brandbekämpfung nach Bahnunfällen – Stufe 2 300
24 Atomare, Biologische, Chemische Stoffe und Gefahren (ABC) – Basislehrgang 850
25 ABC – Messen 650
26 ABC – Technik 900
27 ABC – Dekontamination Personen 700
28 Maschinist Dekontamination Personen 650
29 Führen im ABC-Einsatz I 800
30 Administrator Messleitwagen 300
31 Führen im ABC-Einsatz II 550
32 Maschinist Drehleiter 1 200
33 Seminar Atemschutz 80
34 Leitstellendisponent 5 200
35 Vorbeugender Brandschutz – Brandverhütungsschau 300
36 Stressbewältigung – Eine Führungsaufgabe 200
37 Öffentlichkeitsarbeit durch Feuerwehren 300
38 Jugendfeuerwehrarbeit – Grundlehrgang Jugendfeuerwehrwart 350
39 Ausbilder – Jugendfeuerwehrarbeit 400
40 Kampfrichter Feuerwehrsport 150
41 Wertungsrichter Leistungsabzeichen 100
42 Fortbildung der Musik treibenden Züge 150
43 Strahlenschutz für Behörden 300
44 Fortbildung Gruppenführer – Freiwillige Feuerwehr 250
45 Fortbildung Zugführer – Freiwillige Feuerwehr 250
46 Fortbildung Leiter Freiwillige Feuerwehr und Stellvertreter Wehrleiter 200
47 Fortbildung Ausbilder für Truppausbildung 100
48 Fortbildung Ausbilder für Maschinisten 100
49 Fortbildung Ausbilder für Sprechfunker 250
50 Fortbildung Ausbilder für Atemschutzgeräteträger 100
51 Fortbildung Atemschutzgerätewart 250
52 Fortbildung ABC-Führen II 100
53 Seminar für Leiter Leitstelle 250
54 Fortbildung Leitstellendisponent 1 200
55 Seminar für Kreisbrandmeister 300
56 Fortbildung Ausbilder Jugendfeuerwehrarbeit 150
57 Fortbildung Kreisjugendfeuerwehrwart 150
58 Einweisung Mitglieder Stab und Technische Einsatzleitung (TEL) 250
59 Information und Kommunikation (IuK)-Betriebspersonal – Stab 1 300
60 IuK-Betriebspersonal – TEL 1 300
61 Leiter des IuK-Betriebes – Stab 600
62 Leiter des IuK-Betriebes – TEL 1 200
63 IuK-Sachbearbeiter – Sachgebiet 6 1 300
64 Lagekartenführer Stab und TEL 300
65 Sichter Stab und TEL 250
66 Seminar Mitarbeiter Katastrophenschutz der Landratsämter 200