Gemeinsame Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung BBergG und der
Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum

Vom 29. Juni 1999

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187), in Verbindung mit § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz (Ermächtigungsverordnung BBergG – BergErmVO) vom 3. November 1992 (SächsGVBl. S. 479),
2.
§ 35 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung verfahrensrechtlicher und grundbuchrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz (Justizausführungsgesetz – JustAG) vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 638), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662):

Artikel 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung BBergG

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über bergrechtliche Zuständigkeiten (Zuständigkeitsverordnung BBergG – BergZustVO) vom 13. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 76) wird wie folgt geändert:

1.
In der Eingangsformel wird nach dem Wort „Bundesberggesetzes“ die Angabe „(BBergG)“ eingefügt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Worte „des Bundesberggesetzes“ durch die Angabe „BBergG“ ersetzt.
 
b)
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Das Oberbergamt ist zuständig für
 
 
  1.
die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 BBergG, der Bewilligung nach § 8 BBergG und die Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 9 BBergG,
 
 
  2.
die Entgegennahme der Benachrichtigung nach § 17 Abs. 4 BBergG,
 
 
  3.
den Widerruf nach § 18 BBergG, die Aufhebung nach den §§ 19 und 20 BBergG, die Mitteilung nach § 21 Abs. 1 BBergG und das Verlangen nach Beteiligung nach § 21 Abs. 2 BBergG,
 
 
  4.
die Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG,
 
 
  5.
die Entgegennahme der Anzeige nach § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 33 Abs. 1 Satz 1 BBergG,
 
 
  6.
die Genehmigung und die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23 BBergG,
 
 
  7.
die Vereinigung, Teilung und den Austausch von Bergwerkseigentum nach den §§ 26 bis 29 BBergG,
 
 
  8.
die Feststellung des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBergG,
 
 
  9.
die Durchführung des Zulegungsverfahrens nach den §§ 35 bis 38 BBergG,
 
 
10.
Entscheidungen nach den §§ 40 bis 43, 45, § 47 Abs. 4 und § 109 Abs. 4 BBergG,
 
 
11.
die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes im Planfeststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2a BBergG sowie die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn nach § 57b Abs. 1 BBergG,
 
 
12.
die Anerkennung von Markscheidern nach § 64 Abs. 1 BBergG,
 
 
13.
Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über Markscheider und die Ausführung markscheiderischer Arbeiten nach § 69 Abs. 3 und den §§ 70 und 71 BBergG,
 
 
14.
Maßnahmen im Rahmen der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 und den §§ 70 und 71 BBergG, soweit diese der Wahrnehmung der Aufgaben dienen, für die das Oberbergamt nach einer aufgrund des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnung zuständig ist,
 
 
15.
die Anlegung und Führung des Berechtsamsbuches und der Berechtsamskarte nach § 75 BBergG,
 
 
16.
die Durchführung des Grundabtretungsverfahrens nach den §§ 77 bis 106 BBergG mit Ausnahme des § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG,
 
 
17.
Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf Messungen sowie die Entgegennahme der Ergebnisse nach § 125 Abs. 1 BBergG,
 
 
18.
die Entgegennahme von Anzeigen sowie Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf alte Rechte und Verträge nach den §§ 149 und 162 BBergG,
 
 
soweit sich nicht aus Absatz 3 Nr. 9 etwas anderes ergibt.
(3) Das Bergamt ist zuständig für
 
 
  1.
Entscheidungen und Anordnungen nach § 39 Abs. 3 BBergG,
 
 
  2.
die Entgegennahme der Anzeige nach § 50 BBergG,
 
 
  3.
die Durchführung des Betriebsplanverfahrens nach den §§ 51 bis 57 BBergG mit Ausnahme der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes im Planfeststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2a BBergG,
 
 
  3.a
die Entscheidung über eine Freigabe einer gestellten Sicherheit nach § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG,
 
 
  4.
die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 60 Abs. 2 BBergG,
 
 
  5.
die Entgegennahme des Risswerkes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 BBergG,
 
 
  6.
die Zustimmung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG,
 
 
  7.
die Gewährung der Einsicht in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 BBergG,
 
 
  8.
Maßnahmen im Rahmen der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 und den §§ 70 bis 74 BBergG, soweit keine Zuständigkeit des Oberbergamtes nach Absatz 2 Nr. 13 besteht,
 
 
  9.
Anordnungen nach § 81 Abs. 3 Nr. 1 und § 102 Abs. 1 Satz 2 BBergG,
 
 
10.
die Entgegennahme von Betriebsplänen und Mitteilungen nach § 169 Abs. 1 BBergG.“
 
c)
In den Absätzen 5 und 6 werden die Worte „des Bundesberggesetzes“ jeweils durch die Angabe „BBergG“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung
über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Justiz über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum vom 29. August 1991 (SächsGVBl. S. 352) wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird aufgehoben;
2.
der bisherige § 9 wird § 8.

Artikel 3
Künftige Änderungen

Die auf Artikel 1 beruhenden Teile der Verordnung können aufgrund der Ermächtigung des § 142 Satz 1 BBergG in Verbindung mit § 2 BergErmVO durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit geändert werden.

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 29. Juni 1999

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Änderungsvorschriften