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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zuständigkeitsverordnung BBergG

Vollzitat: Zuständigkeitsverordnung BBergG vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 589, 590), die durch die Verordnung vom 18. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über bergrechtliche Zuständigkeiten
(Zuständigkeitsverordnung BBergG – BergZustVO)1

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung von Rechtsverordnungen im Bereich der Sächsischen Bergverwaltung nach In-Kraft-Treten des Sächsischen Verwaltungsmodernisierungsgesetzes

Vom 21. Dezember 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Februar 2022

§ 1
Zuständigkeit des Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständig für die Erteilung der Zustimmung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2208) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.2

§ 2
Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamtes

(1) Das Sächsische Oberbergamt ist zuständig für die Durchführung des Bundesberggesetzes und einheitliche Stelle nach § 57e Absatz 2 des Bundesberggesetzes für die nach dem 31. Januar 2022 beantragten Genehmigungsverfahren nach § 57e Absatz 1 des Bundesberggesetzes, soweit sich aus § 1 und § 3 nichts anderes ergibt, sowie der auf der Grundlage von § 68 Abs. 2 BBergG erlassenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen.

(2) Das Sächsische Oberbergamt ist ferner zuständig für

1.
die Bestätigung des Gewinnungsrechtes an bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach Buchstaben d und e sowie des Speicherrechtes nach Buchstabe f,
2.
die Feststellung des Bestandes eines Baubeschränkungsgebiets nach Buchstabe i

der Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1003).3

§ 3
Zuständigkeit sonstiger Behörden

Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 BBergG ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 14, S. 589, 590
    Fsn-Nr.: 610-2/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2022