Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz und der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
(SächsSchfZuVO)

Vom 20. Dezember 2000

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 52 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2000 geändert worden ist, und
2.
§ 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 9. April 1991 (SächsGVBl. S. 59):

§ 1

Die Regierungspräsidien sind für Maßnahmen nach dem Schornsteinfegergesetz und der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1388), zuständig, soweit die §§ 2 und 3 dieser Verordnung oder sonstige Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

In die Zuständigkeit der Regierungspräsidien fallen insbesondere:

1.
nach dem Schornsteinfegergesetz
 
a)
die Einrichtung, Änderung und Besetzung der Kehrbezirke (§ 2 Abs. 1),
 
b)
die Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern (§ 3 Abs. 1),
 
c)
die Führung der Bewerberliste (§ 4 Abs. 1),
 
d)
die Bestellung sowie die Aufhebung der Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe (§ 7 Abs. 1),
 
e)
die Rücknahme, der Widerruf und die Aufhebung der Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister (§ 11),
 
f)
die Zulassung von Nebenarbeiten der Bezirksschornsteinfegermeister (§ 14 Abs. 3),
 
g)
die Bestellung eines Stellvertreters (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 28 Satz 3),
 
h)
die Nachprüfung und Änderung der Kehrbezirkseinteilung (§ 23 Abs. 1),
 
i)
die einstweilige Untersagung der Berufsausübung (§ 28 Satz 1).
2.
nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
 
a)
die Anerkennung einer Meisterprüfung, die außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung abgelegt worden ist (§ 1 Nr. 1),
 
b)
die Zulassung von Ausnahmen zur Vermeidung besonderer Härten (§ 1 Nr. 4),
 
c)
die Abkürzung der Wartezeit (§ 4 Abs. 4),
 
d)
der Ausgleich der Bewerberliste bei Überalterung (§ 6),
 
e)
die Bestellung von nur aufsichtsfähigen Bewerbern (§ 8 Abs. 1),
 
f)
die Befreiung von der praktischen Berufstätigkeit (§ 9 Abs. 1),
 
g)
die Zurückstellung eines Bewerbers (§ 10 Abs. 1),
 
h)
die Änderung des Rangstichtages (§ 11 Abs. 2 und 4),
 
i)
die Führung des besonderen Verzeichnisses (§ 12 Abs. 2),
 
j)
die Zulassung von Ausnahmen bei der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk (§ 12 Abs. 3),
 
k)
die Bestellung eines Stellvertreters (§ 19 Abs. 1 Satz 2).

§ 2

Die Landratsämter und Kreisfreien Städte sind zuständig

1.
nach dem Schornsteinfegergesetz für
 
a)
die zwangsweise Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung aufgrund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes (§ 1 Abs. 3),
 
b)
die Versetzung der Bezirksschornsteinfegermeister in den Ruhestand (§ 10 Abs. 1),
 
c)
die Anforderung eines amtsärztlichen Gutachtens (§ 10 Abs. 2),
 
d)
die Anordnung von Arbeiten außerhalb des Kehrbezirkes in Notfällen (§ 12 Abs. 2 Satz 2),
 
e)
die Entgegennahme der Meldung von Mängeln (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b),
 
f)
die Verpflichtung zur Einstellung eines zweiten Gesellen (§ 15 Abs. 2),
 
g)
die Erteilung eines Leistungsbescheides und gegebenenfalls Beitreibung rückständiger Umlagen zur Lehrlingskostenausgleichskasse (§ 16 Abs. 2),
 
h)
die Entgegennahme der Mitteilung eines Wohnungswechsels (§ 17),
 
i)
die Erteilung des Leistungsbescheides und gegebenenfalls Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen (§ 25 Abs. 4 Satz 4),
 
j)
die Aufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeister und die Überprüfung der Kehrbezirke (§ 26),
 
k)
die Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen (§ 27 Abs. 1).
2.
nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen für
 
a)
die Begutachtung von Kehrbezirken während der Probezeit (§ 13 Abs. 2),
 
b)
die Überprüfung der Kehrbücher und des Verzeichnisses der Nebenarbeiten sowie der sonstigen für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen (§ 18),
 
c)
die Entgegennahme der Meldung eines Vertreters (§ 19 Abs. 1 Satz 1).

§ 3

Liegt ein Kehrbezirk im Bereich mehrerer Regierungsbezirke oder Landkreise oder Kreisfreier Städte, bestimmt die nächsthöhere gemeinsame Behörde die zuständige Behörde.

§ 4

Die Gemeinden sind zuständig für die Aufforderung an den Bezirksschornsteinfegermeister zur Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 SchfG.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz (ZustVO-SchfG) vom 10. Dezember 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 18) außer Kraft.

Dresden, den 20. Dezember 2000

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht