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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz vom 10. Dezember 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 18)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz
(ZustVO-SchfG)

Vom 10. Dezember 1991

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 52 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGB1. I, S. 1634), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2261), modifiziert für das Beitrittsgebiet durch Gesetz vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages (BGB1. II, S. 885) und
  2. § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 9. April 1991 (SächsGVBl. S. 59):

§ 1

Die Regierungspräsidien sind für Maßnahmen nach dem Schornsteinfegergesetz (SchfG) und der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (VOSch) zuständig, soweit die §§ 2 und 3 dieser Verordnung oder sonstige Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
In die Zuständigkeit der Regierungspräsidien fallen insbesondere:

1.
nach dem SchfG
 
a)
die Einrichtung, Änderung und Besetzung von Kehrbezirken (§ 2 Abs. 1),
 
b)
die Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern (§ 3 Abs. 1),
 
c)
die Führung der Bewerberliste (§ 4 Abs. 1),
 
d)
die Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters auf Probe (§ 7 Abs. 1),
 
e)
eine Ausnahmegenehmigung zur weiteren Tätigkeit nach Erreichen der Altersgrenze des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 9 Abs. 1 (Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet B, Abschn. III, Nr. 3. Buchst. c des Einigungsvertrages),
 
f)
die Versetzung eines Bezirksschornsteinfegermeisters in den Ruhestand (§ 10 Abs. 1),
 
g)
die Anforderung einer amtsärztlichen Bescheinigung (§ 10 Abs. 2),
 
h)
die Zulassung von Nebenarbeiten eines Bezirksschornsteinfegermeisters (§ 14 Abs. 3),
 
i)
die Nachprüfung und Änderung der Kehrbezirkseinteilung (§ 23 Abs. 1),
 
j)
die Erhebung von Warnungsgeld über 500 Deutsche Mark und Versetzung in einen anderen Kehrbezirk (§ 27 Abs. 1),
 
k)
die einstweilige Untersagung der Berufsausübung (§ 28);
2.
nach der VOSch
 
a)
die Anerkennung einer Meisterprüfung, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung abgelegt worden ist (§ 1 Nr. 1),
 
b)
die Abkürzung der Wartezeit (§ 4 Abs. 4),
 
c)
der Ausgleich der Bewerberliste bei Überalterung (§ 6),
 
d)
die Bestellung von nur aufsichtsfähigen Bewerbern (§ 8 Abs. 1),
 
e)
die Befreiung von der praktischen Berufstätigkeit (§ 9 Abs. 1),
 
f)
die Zurückstellung eines Bewerbers (§ 10 Abs. 1),
 
g)
die Änderung des Rangstichtages (§ 11 Abs. 2 und 4),
 
h)
die Führung der besonderen Liste und Zulassung von Ausnahmen bei der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk (§ 12).

§ 2

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig

1.
nach dem SchfG für
 
a)
die zwangsweise Durchsetzung einer verweigerten Kehrung (§ 1 Abs. 3),
 
b)
die Anordnung von Arbeiten außerhalb des Kehrbezirkes in Notfällen (§ 12 Abs. 2),
 
c)
die Verpflichtung zur Einstellung eines zweiten Gesellen (§ 15 Abs. 2),
 
d)
die Erteilung eines Leistungsbescheides und gegebenenfalls Beitreibung rückständiger Umlagen zur Lehrlingsausgleichskasse (§ 16 Abs. 2),
 
e)
die Entgegennahme der Mitteilung eines Wohnungswechsels (§ 17),
 
f)
die Bestellung eines Stellvertreters (§ 20 Abs. 1),
 
g)
die Erteilung des Leistungsbescheides und gegebenenfalls Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen (§ 25 Abs. 4),
 
h)
die Aufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeister und die Überprüfung der Kehrbezirke (§ 26 Abs. 1 und 2),
 
i)
die Erteilung eines Verweises und die Erhebung von Warnungsgeld bis 500 Deutsche Mark (§ 27 Abs. 1),
 
j)
die Entgegennahme der Meldung von Mängeln (§ 13 Abs. 1 Nr. 3);
2.
nach der VOSch für
 
a)
die Begutachtung von Kehrbezirken während der Probezeit (§ 13 Abs. 2),
 
b)
die Überprüfung der Kehrbücher (§ 18),
 
c)
die Bestellung eines Stellvertreters (§ 19).

(2) Liegt ein Kehrbezirk im Bereich mehrerer Regierungspräsidien oder Landkreise oder kreisfreier Städte, wird durch die gemeinsame nächsthöhere Stelle die zuständige Behörde bestimmt.

§ 3

Die Gemeinden sind zuständig für die Aufforderung des Bezirksschornsteinfegermeisters zur Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 SchfG.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 1991

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 1, S. 18

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Januar 1992

    Fassung gültig bis: 29. Januar 2001