Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über das maschinell geführte Grundbuch
(MaschGBV)

Vom 28. Juli 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2006

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 126 Abs. 1 Satz 1 und § 141 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 der Grundbuchordnung (GBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), sowie § 93 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GrundbuchverfügungGBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 11 und 12 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVJu) vom 29. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1241),
2.
§ 3 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Führung des Grundbuchs in Sachsen (Sächsisches Grundbuchgesetz – SächsGrundbG) vom 13. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 153):

§ 1
Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bei den Grundbuchämtern ist das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 GBO) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher. 1

§ 2
Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Neufassung angelegt werden. Sofern die Daten neu gefaßter, neu angelegter oder umgeschriebener Grundbuchblätter bereits vorratsweise gespeichert sind, soll das maschinell geführte Grundbuch durch Umstellung angelegt werden. Wird das maschinell geführte Grundbuch durch Neufassung angelegt, so sind in Spalte 4 der ersten Abteilung des Grundbuchblattes zusätzlich zu den nach § 69 Abs. 3 Satz 1 GBV erforderlichen Angaben die in § 9 Buchst. d GBV bezeichneten Tatsachen anzugeben. Bei einem Rechtserwerb im Wege der Erbfolge ist ferner der Tag der Eintragung des Erblassers anzugeben. Eine solche Angabe soll unterbleiben, wenn sich die Eintragungsgrundlage dem abgeschriebenen Grundbuchblatt nicht entnehmen läßt. Bei Gebäude- und Berggrundbüchern soll die Anlegung durch Umschreibung erfolgen.

(2) Die Anlegung und die Freigabe des durch Neufassung, Umstellung oder Umschreibung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 GBO wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen. 2

§ 3
Abrufverfahren

Für die Erteilung der Genehmigung des Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 GBO ist der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.

§ 4
Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als zwei Wochen nicht möglich ist.

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 GBO ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: „Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ...“. Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Anschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: „Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum ...“. § 70 Abs. 2 Satz 2 GBV gilt entsprechend.

§ 5
Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung wird im Auftrag des nach § 1 der Grundbuchordnung zuständigen Grundbuchamts beim Staatsministerium der Justiz vorgenommen. 3

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1995 in Kraft.

Dresden, den 28. Juli 1995

Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Franke
Staatssekretär

Anlage (zu § 1)
aufgehoben 4