Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten
(VwV-Schulfahrten)

Az: 25-6535.10/16/25

Vom 8. Juni 1999

Inhaltsübersicht

1.
Allgemeines
1.1
Geltungsbereich
1.2
Allgemeine Ziele
1.3
Schulische Veranstaltungen
1.4
Teilnahme
1.5
Förderschulen/Schüler mit Behinderungen
2.
Schulwanderungen
3.
Schulfahrten
3.1
Klassenfahrten/Studienfahrten
3.2
Fahrten zur politischen Bildung
3.2.1
Fahrten zu politischen Institutionen
3.2.2
Fahrten zu Gedenkstätten nationalsozialistischen oder kommunistischen Unrechts
3.3
Schullandheimaufenthalte
3.4
Fahrten im Rahmen internationaler Schülerbegegnungen, Schulpartnerschaften und des Schüleraustausches
3.5
Exkursionen
3.6
Fahrten aus besonderem Anlass
4.
Zeitlicher Rahmen
4.1
Allgemeinbildende Schulen
4.2
Berufsbildende Schulen
4.3
Hinzunahme von Wochenenden und Feiertagen sowie von Ferientagen
4.4
Ausnahmen
5.
Planung von Schulwanderungen und Schulfahrten
6.
Leitung
6.1
Dienstliche Aufgabe der Lehrkräfte
6.2
Leitung der Einzelveranstaltung
7.
Vorbereitung
7.1
Grundsätze
7.2
Zustimmung der Erziehungsberechtigten
7.3
Beförderungs- und Beherbergungsverträge
7.4
Ausländische Schüler
8.
Aufsicht/Begleitpersonen
8.1
Art und Umfang der Aufsicht
8.2
Begleitpersonen
9.
Verkehrsmittel
9.1
Bus oder Bahn
9.2
Flugzeug
9.3
Fahrrad
9.4
Private Kraftfahrzeuge
10.
Schulwanderungen und Schulfahrten mit erhöhtem Risiko
11.
Schulfahrten ins Ausland
12.
Genehmigung
12.1
Antrag
12.2
Zuständigkeit
12.3
Schulaufsichtsbehörde
12.4
Dienstreise
13.
Unterweisung
14.
Versicherungen
15.
Unfallversicherung
16.
Erste Hilfe
17.
Ausschluss von Schülern
18.
Inkrafttreten
1.
Allgemeines
1.1
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen.
1.2
Allgemeine Ziele
Schulwanderungen und Schulfahrten sind ein wichtiger Bestandteil der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule. Sie vertiefen, erweitern und ergänzen den Unterricht. Die Sozial- und Gemeinschaftsfähigkeit der Schüler wird in besonderer Weise unterstützt und gefördert.
1.3
Schulische Veranstaltungen
Schulwanderungen und Schulfahrten sind schulische Veranstaltungen im Sinne von § 26 Abs. 2 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen ( SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271). Nicht genehmigte Veranstaltungen von Lehrkräften und Schülern haben privaten Charakter.Schulwanderungen und Schulfahrten sind im Klassen- oder Kursverband durchzuführen, soweit nicht die Besonderheit der Veranstaltung einen hiervon abweichenden Teilnehmerkreis notwendig macht.
1.4
Teilnahme
Alle Schüler sind grundsätzlich zur Teilnahme an Schulwanderungen und Schulfahrten verpflichtet, soweit sie nicht nach § 3 der Verordnung des SMK über den Besuch öffentlicher Schulen im Freistaat Sachsen (Schulbesuchsordnung- SBO) vom 12. August 1994, (SächsGVBl. S. 1565), von der Teilnahme befreit sind. Können einzelne Schüler nicht an der Veranstaltung teilnehmen, so besuchen sie grundsätzlich den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
1.5
Förderschulen/Schüler mit Behinderungen
Die Schulwanderungen und Schulfahrten sind im Bedarfsfall so zu planen und zu gestalten, daß auch Schülern mit Behinderungen die Teilnahme möglich und zumutbar ist.An Förderschulen sind bei der Planung und Durchführung die besonderen Bedingungen der Förderschulart und die individuellen Behinderungen der Teilnehmer zu berücksichtigen.
2.
Schulwanderungen
 
Schulwanderungen dienen vor allem dazu, Natur, Kultur und Wirtschaft im regionalen Umfeld kennenzulernen. Schulwanderungen dürfen die Dauer eines Unterrichtstages nicht überschreiten. Eine Übernachtung ist damit nicht verbunden. Die Auswahl der Wanderziele soll dem Alter und der körperlichen sowie geistigen Leistungsfähigkeit der Schüler angemessen sein. Pro Schuljahr können bis zu drei Wandertage durchgeführt werden.
3.
Schulfahrten
3.1
Klassenfahrten/StudienfahrtenKlassenfahrten (Sekundarstufe I) und Studienfahrten (Sekundarstufe II) sind mehrtägige Veranstaltungen, die als Bildungsveranstaltungen zu planen sind und die Schüler über die nähere Umgebung hinaus an politisch, wirtschaftlich, naturkundlich, kulturell oder historisch bedeutsame Stätten und Sachverhalte im In- und Ausland heranführen.
3.2
Fahrten zur politischen Bildung
Im Rahmen von Klassen- und Studienfahrten sind Fahrten zur politischen Bildung besonders zu fördern.Hierzu zählen vor allem:
3.2.1
Fahrten zu politischen Institutionen des Freistaates Sachsen, der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union.
Den Schülern sollen Einblicke in die Aufgaben und Arbeitsweise von Regierungen, Parlamenten und anderen Verfassungsorganen gewährt werden.
3.2.2
Fahrten zu Gedenkstätten nationalsozialistischen oder kommunistischen Unrechts.
Den Schülern soll ein umfassendes und differenziertes Bild der jüngeren deutschen Geschichte vermittelt werden.
3.3
Schullandheimaufenthalte
Im Schullandheim wird der Unterricht in aufgelockerter Form weitergeführt oder projektbezogen durchgeführt. Der Unterricht richtet sich dabei weitgehend nach dem Angebot der besuchten Einrichtung. Schullandheimaufenthalte können pro Schuljahr in einem zeitlichen Rahmen von mindestens fünf, höchstens zehn Unterrichtstagen durchgeführt werden. Sie finden in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I statt. Jeder Schüler sollte mindestens einmal während seiner Schulzeit an einem Schullandheimaufenthalt teilnehmen. Auf die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz „Zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten“, Beschluss der KMK vom 30.09.1983 (Anlage), wird hingewiesen.In Schuljahren, in denen ein Schullandheimaufenthalt von mehr als fünf Unterrichtstagen durchgeführt wird, entfallen Klassenfahrten.
3.4
Fahrten im Rahmen internationaler Schülerbegegnungen, Schulpartnerschaften und des Schüleraustausches
Für die Durchführung von Fahrten im Rahmen von internationalen Schülerbegegnungen, Schulpartnerschaften und des Schüleraustausches gilt die Verwaltungsvorschrift „Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Schüleraustausches zwischen Schulen des Freistaates Sachsen und ausländischen Staaten“ vom 23. Mai 1997 (Abl. SMK 1997, 274) in der jeweils geltenden Fassung.
3.5
Exkursionen
Exkursionen sind ein- oder mehrtägige Veranstaltungen, die den lehrplanmäßigen Unterricht in besonderer Weise ergänzen und fördern.
3.6
Fahrten aus besonderem AnlassAußer den unter Ziffern 3.1 bis 3.5 genannten Schulfahrten können sich im Einzelfall Fahrten aus besonderen Aktivitäten einer Schule ergeben. Hierzu gehören unter anderem:
Chor- und Orchesterfahrten,
Fahrten von Sportmannschaften,
Fahrten von Arbeitsgemeinschaften,
Fahrten von Projektgruppen.
Der Teilnehmerkreis hängt vom Zweck der jeweiligen Veranstaltung ab und kann klassen-, kurs-, jahrgangs-, und schulübergreifend (auch schulartübergreifend) sein.
4.
Zeitlicher Rahmen
 
Der gewährte Zeitrahmen ermöglicht den Schulen eine flexible und pädagogisch eigenverantwortliche Planung und Gestaltung der Schulwanderungen und Schulfahrten. Der Zeitrahmen muss nicht ausgeschöpft werden.
4.1
Allgemeinbildende Schulen und Förderschulen
Für Schulwanderungen und Schulfahrten, ausgenommen Schulfahrten nach 3.3, 3.4 und 3.6, steht pro Schuljahr bzw. in der Sekundarstufe II insgesamt folgender zeitlicher Rahmen zur Verfügung:

zeitlicher Rahmen
Klassenstufe bis zu Unterrichtstage pro Schuljahr
Primarstufe bis zu 5 Unterrichtstage pro Schuljahr
Sekundarstufe I
Klassenstufe 5 bis 7 bis zu 7 Unterrichtstage pro Schuljahr
Klassenstufe 8 bis 10 bis zu 8 Unterrichtstage pro Schuljahr
Sekundarstufe II bis zu 10 Unterrichtstage insgesamt.
4.2
Berufsbildende Schulen
An berufsbildenden Schulen werden keine Schulwanderungen durchgeführt.
Für Schulfahrten, ausgenommen Schulfahrten nach 3.4 und 3.6, steht insgesamt pro Ausbildungsgang folgender zeitlicher Rahmen zur Verfügung:

zeitlicher Rahmen
Schule bis zu Unterrichtstage
Berufsschule bis zu 5 Unterrichtstage 
Berufsvorbereitungsjahr bis zu 3 Unterrichtstage 
Berufsgrundbildungsjahr bis zu 3 Unterrichtstage 
Berufsfachschule (einjährig) bis zu 3 Unterrichtstage 
Berufsfachschule (ab zweijährig) bis zu 5 Unterrichtstage 
Fachoberschule (zweijährig) bis zu 5 Unterrichtstage 
Fachoberschule (1jährig TZ) bis zu 3 Unterrichtstage*
Fachoberschule (1jährig VZ) bis zu 5 Unterrichtstage 
Fachoberschule (TZ) bis zu 3 Unterrichtstage 
Fachschule (VZ oder TZ) bis zu 5 Unterrichtstage 
Berufliches Gymnasium bis zu 10 Unterrichtstage 
Berufsbildende Schule für Behinderte bis zu 5 Unterrichtstage 

Fußnote
Sternchen Fußnote
* Es werden 2 weitere Unterrichtstage gewährt, ohne dass es hierzu einer Ausnahmegenehmigung durch das Regionalschulamt bedarf, wenn die Überschreitung des zeitlichen Rahmens durch eine Sprachreise veranlasst ist.
4.3
Hinzunahme von Wochenenden und Feiertagen sowie von Ferientagen
Die Hinzunahme von unterrichtsfreien Wochenenden und Feiertagen sowie von Ferientagen ist zulässig, wenn eine unmittelbare zeitliche Verbindung zu Unterrichtstagen besteht, die für die Schulfahrt in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schüler.
Außer bei Fahrten nach 3.4 darf der zeitlich überwiegende Teil einer Schulfahrt nicht in die Ferienzeit fallen.
4.4
Ausnahmen
Das Regionalschulamt kann auf Antrag des Schulleiters Ausnahmen zulassen. Der Antrag ist zu begründen.
5.
Planung von Schulwanderungen und Schulfahrten
 
Die Schule hat gemäß §§ 43, 44 SchulG in ihrer pädagogischen Gesamtverantwortung unter Beachtung der Grundsätze über die Eltern- und Schülermitwirkung die Schulwanderungen und Schulfahrten zu planen.
Die Schulwanderungen und Schulfahrten sind so zu planen, dass möglichst wenig Unterricht in anderen Klassen ausfällt und die Termine sämtlicher Prüfungen berücksichtigt werden.
Für Schulfahrten ist sicherzustellen, dass bei unvorhergesehener Verhinderung des Leiters oder einer Begleitperson ein Ersatz zur Verfügung steht und die Fahrt durchgeführt werden kann.
6.
Leitung
6.1
Dienstliche Aufgabe der Lehrkräfte
Die Teilnahme an Schulwanderungen und Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte. Für schwerbehinderte Lehrkräfte ist der Erlass zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 3. März 1997 (Abl. SMK 1997, 56) in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Eine Überstundenvergütung erfolgt nicht. Der Schulleiter kann auf Antrag der Lehrkraft einen angemessenen Arbeitszeitausgleich in der unterrichtsfreien Zeit gewähren, der nicht über die tatsächlich geleistete Mehrarbeit hinausgehen darf. Der Arbeitszeitausgleich ist aktenkundig zu machen.
6.2
Leitung der Einzelveranstaltung
Die Vorbereitung und Durchführung (Leitung) der Schulwanderung und Schulfahrt obliegt im Regelfall dem Klassenlehrer, dem Kursleiter oder Tutor. Bei Vorliegen eines pädagogischen oder eines sonstigen wichtigen Grundes können auch andere Lehrkräfte die Leitung übernehmen. Sie werden durch den Schulleiter beauftragt. Der Leiter soll über eine dem Charakter der Veranstaltung entsprechende Eignung und Erfahrung verfügen.
7.
Vorbereitung
7.1
Grundsätze
Die Vorbereitung und Durchführung der Schulwanderung oder Schulfahrt erfolgt auf der Grundlage der schulinternen Grundsätze. Die Veranstaltungen werden rechtzeitig und ausführlich mit den Erziehungsberechtigten und Schülern erörtert. Die finanzielle Belastung muß für alle Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler zumutbar sein. Die Schüler sind ihrem Alter entsprechend möglichst umfassend an den Vorbereitungen zu beteiligen.
7.2
Zustimmung der Erziehungsberechtigten
Die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler müssen vor Durchführung einer Schulfahrt eine schriftliche Erklärung abgeben, in der sie der geplanten Schulfahrt zustimmen und sich verpflichten, die entstehenden Kosten, einschließlich solcher nach Ziffer 17 dieser Verwaltungsvorschrift, zu tragen.
7.3
Beförderungs- und Beherbergungsverträge
Der Abschluß von Beförderungs- und Beherbergungsverträgen darf erst nach der Genehmigung der Schulwanderung oder Schulfahrt erfolgen. Sie werden im Namen der Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger für diesen abgeschlossen und sind vom Schulleiter zu unterzeichnen.
7.4
Ausländische Schüler
Nehmen ausländische Schüler an einer Schulwanderung oder Schulfahrt teil, sind die ausländer- und asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
8.
Aufsicht/Begleitpersonen
8.1
Art und Umfang der Aufsicht
Art und Umfang der Aufsicht richten sich nach den Gegebenheiten der jeweiligen Schulwanderung oder Schulfahrt und dem Alter und der Einsichtsfähigkeit der Schüler. Bei Schulwanderungen und eintägigen Schulfahrten genügt die Aufsicht durch den Leiter. Der Leiter kann weitere Begleitpersonen hinzuziehen.Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen ist die Teilnahme einer Begleitperson erforderlich.
8.2
Begleitpersonen
Bei mehrtägigen Schulfahrten ist die Teilnahme einer Begleitperson erforderlich. Bei mehrtägigen Schulfahrten ab der Klassenstufe sieben (mit Ausnahme von Fahrten nach 3.4), an denen Schülerinnen teilnehmen, ist die Teilnahme mindestens einer weiblichen Begleitperson einschließlich des Leiters erforderlich. Bei Schulfahrten der Sekundarstufe II, an der ausschließlich volljährige Schüler teilnehmen, kann von Satz 1 und Satz 2 abgewichen werden. Begleitpersonen werden durch den Schulleiter beauftragt.
9.
Verkehrsmittel
9.1
Bus oder Bahn
Soweit die Benutzung von Verkehrsmitteln erforderlich ist, werden Schulwanderungen und Schulfahrten im Regelfall mit dem Bus oder der Bahn (einschließlich der notwendigen Schiffsverbindungen) durchgeführt.
9.2
Flugzeug
Im Rahmen von Fahrten nach 3.4 und 3.6 ist die Benutzung des Flugzeugs zulässig, wenn sie aufgrund der Entfernung des Reiseziels oder aus sonstigen Gründen notwendig ist.
9.3
Fahrrad
Die Benutzung von Fahrrädern soll wegen der besonderen Gefahren nur erfolgen, wenn die zu erwartenden Verkehrsbedingungen sowie Alter, Verkehrserfahrung und Fahrsicherheit der Schüler und die Verkehrssicherheit der Fahrräder dies zulassen. Das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten muss vorliegen.
9.4
Private Kraftfahrzeuge
Die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen durch Lehrkräfte und sonstige Begleitpersonen soll nur im Ausnahmefall erfolgen und bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter. Die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht muss gewährleistet sein. Im begründeten Ausnahmefall dürfen Schüler der Sekundarstufe II im Rahmen von Schulwanderungen und Schulfahrten private Kraftfahrzeuge benutzen. Die Fahrt bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter. Für minderjährige Mitfahrer ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigen erforderlich.
10.
Schulwanderungen und Schulfahrten mit erhöhtem Risiko
 
Schulwanderungen und Schulfahrten mit erhöhtem Risiko für die Schüler bedürfen sorgfältiger Vorbereitung. Das Alter, die körperliche Leistungsfähigkeit und die Reife der Schüler sind zu berücksichtigen. Verhaltensregeln und Sicherheitsmaßnahmen sind mit den Teilnehmern im Vorfeld der Veranstaltung eingehend zu erörtern und verbindlich festzulegen. Das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten muss vorliegen.
Erlasse der Schulaufsichtsbehörden über Sicherheitsbestimmungen und Qualifikationen von Lehrkräften für einzelne Sportarten im Rahmen von Schulwanderungen und Schulfahrten sind zu beachten.
Lehrer können nicht gegen ihren Willen verpflichtet werden, eine Schulwanderung oder Schulfahrt mit erhöhtem Risiko zu leiten oder als Begleitperson an ihnen teilzunehmen.
11.
Schulfahrten ins Ausland
 
Schulfahrten ins Ausland bedürfen der besonderen Vorbereitung.
Die jeweiligen Bestimmungen für Grenzübertritte und die sonstigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Ziellandes sind zu beachten. Dies gilt insbesondere, wenn ausländische Schüler aus sogenannten Drittstaaten an der Schulfahrt teilnehmen.
Eine ausreichende sprachliche Verständigung durch den Leiter oder eine Begleitperson muss gesichert sein.
12.
Genehmigung
12.1
Jede Schulwanderung und Schulfahrt bedarf der Genehmigung.
Der Antrag des Leiters muss enthalten:
 
eine pädagogische Konzeption (bei Schulwanderungen entbehrlich),
 
Angaben über Ort, Zeit und Dauer der Veranstaltung,
 
Angaben zu Begleitpersonen und ggf. Angaben zu Ersatzpersonen,
 
die Einverständniserklärungen der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schüler, soweit diese vorgeschrieben sind,
 
bei mehrtägigen Schulfahrten zusätzlich ein Kostenplan.
12.2
Schulwanderungen und Schulfahrten werden durch den Schulleiter genehmigt, wenn nicht in dieser Verwaltungsvorschrift die Genehmigung durch das Regionalschulamt vorgeschrieben ist.
12.3
Der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedürfen:
 
Schulfahrten ins Ausland,
 
schulübergreifende Schulfahrten,
 
Schulfahrten, wenn der Zeitrahmen nach 3.3 oder 4. überschritten wird,
 
Schulfahrten aus besonderem Anlass von mehr als 5 Unterrichtstagen.
12.4
Lehrer beantragen die Schulwanderung oder Schulfahrt als Dienstreise.
Die Reisekostenerstattung wird in einem Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel geregelt. Bei Fahrten nach Ziffer 3.4 wird auf die dortige Regelung verwiesen.
13.
Unterweisung
 
Vor Antritt einer Schulwanderung oder Schulfahrt hat der Leiter die Schüler über Gefahren und Maßnahmen zum sicheren Verhalten zu unterweisen. Dabei ist auf den besonderen Charakter der Schulwanderung oder Schulfahrt abzustellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass den Anordnungen der Lehrkräfte und Begleitpersonen Folge zu leisten ist. Die Unterweisung ist aktenkundig zu machen, und die Erziehungsberechtigten sind über die erfolgte Unterweisung zu informieren.
14.
Versicherungen
 
Es wird empfohlen, dass bei Schulwanderungen und Schulfahrten von den Schülern ein Krankenversicherungsnachweis und bei mehrtägigen Schulfahrten zusätzlich der Impfausweis (auch Kopie) mitgeführt wird.
Bei Fahrten ins Ausland sind die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schüler auf versicherungsrechtliche Besonderheiten, insbesondere bei sogenannten Nichtabkommensstaaten, hinzuweisen.
Die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schüler sind auf die Möglichkeit des Abschlusses von Haftpflicht-, Gepäck- und Reiserücktrittskostenversicherungen und bei geplantem Auslandsaufenthalt auf die Notwendigkeit eines Auslandskrankenversicherungsschutzes hinzuweisen. Es obliegt den Erziehungsberechtigten und den volljährigen Schülern, Versicherungslücken selbst zu schließen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
15.
Unfallversicherung
 
Alle Schüler sind bei Schulwanderungen und Schulfahrten gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 8 b SGB VII in der gesetzlichen Schülerunfallversicherung Unfallkasse Sachsen versichert.
Ausgenommen sind eigenwirtschaftliche (private) Tätigkeiten, die nicht durch die Schulveranstaltung bedingt sind (z.B. Essen, Trinken, Schlafen und Freizeit).
Lehrkräfte und andere Begleitpersonen, die mit der Wahrnehmung von Beaufsichtigungsaufgaben beauftragt wurden, sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis tritt die beamtenrechtliche Unfallfürsorge ein.
16.
Erste Hilfe
 
Bei Schulwanderungen und Schulfahrten ist Erste-Hilfe-Material, z.B. Sanitätstaschen nach DIN 13160 mitzunehmen. Die Lehrkräfte müssen über Kenntnisse und Übung in Erster Hilfe verfügen. Hat sich ein Unfall oder ein Krankheitsfall ereignet, ist sofort für ärztliche Hilfe zu sorgen. Der Schulleiter und ggf. die Erziehungsberechtigten sind umgehend zu benachrichtigen.
17.
Ausschluss von Schülern
 
Der Ausschluss von Schülern von einer Schulwanderung oder Schulfahrt richtet sich grundsätzlich nach § 39 SchulG.
Der Schulleiter ist über das Fehlverhalten des Schülers zu unterrichten und entscheidet über den Ausschluss, soweit dies möglich ist, nach Anhörung der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers. Die Erziehungsberechtigten sind umgehend von der Entscheidung zu unterrichten. Der minderjährige Schüler soll von ihnen abgeholt werden. Ist dies nicht möglich, soll der Schüler durch eine Begleitperson nach Hause gebracht werden. Die anfallenden Kosten tragen die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler.
18.
Inkrafttreten
 
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten vom 14. Februar 1997 (ABl. SMK 3, S. 49) außer Kraft.

Dresden, den 8. Juni 1999

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Anlage