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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlaß zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

Vollzitat: Erlaß zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 3. März 1997 (MBl. SMK S. 56)

Erlaß
zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes
im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

AZ: 14-0304.10/77

Vom 3. März 1997

Auf Anregung der Hauptschwerbehindertenvertretungen im Sächsischen Staatsministerium für Kultus werden zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes nachfolgende Hinweise gegeben:

1.1
Durch Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen vom 26. November 1992 (SächsABl. S. 1908) werden Regelungen zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) getroffen.
1.2
Schwerbehinderte benötigen zur Erbringung gleichwertiger Leistungen im Vergleich zu Nichtschwerbehinderten vielfach einen größeren Einsatz an Energie und Zeit. Ihre Bemühungen sollten mit Verständnis begleitet und unterstützt werden. Alle Vorschriften zugunsten Schwerbehinderter sind wohlwollend auszulegen.
1.3
Für die Realisierung des Schwerbehindertengesetzes sind die Dienststellenleiter, bzw. der Dienstvorgesetzte, der Beauftragte des Arbeitgebers in Schwerbehindertenangelegenheiten, die Personalvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen zuständig. Sie sind gehalten, sich mit den Bestimmungen des Schwerbehindertenrechts vertraut zu machen, den Schwerbehinderten mit Verständnis zu begegnen und die notwendigen Hilfen zu leisten. Dienststellenleiter im Sinne dieses Erlasses sind auch Schulleiter.
2.1
Schwerbehinderte sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 (§ 1 SchwbG). Beträgt der Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 30, können die Betroffenen auf Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 1 SchwbG). Der Grad der Behinderung wird durch das Versorgungsamt festgestellt. Die Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes finden gemäß § 2 Abs.2 SchwbG grundsätzlich auch auf Gleichgestellte Anwendung, ausgenommen der Regelung über Zusatzurlaub und den Regelungen über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr.
2.2
Als Nachweis der Schwerbehinderung gilt der Schwerbehindertenausweis bzw. als Nachweis der Gleichstellung der Gleichstellungsbescheid. Die Personalakte des Schwerbehinderten muß Unterlagen über die Anerkennung der Schwerbehinderung (z.B. Ablichtung des Schwerbehindertenausweises bzw. des Gleichstellungsbescheides des Arbeitsamtes) enthalten.
3
Nach § 5 Abs. 1 SchwbG besteht die Verpflichtung, wenigstens 6 vom Hundert der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Dabei sind in angemessenem Umfang Schwerbehinderte im Sinne von § 6 SchwbG zu beschäftigen. Auf eine angemessene Berücksichtigung alleinerziehender Schwerbehinderter sowie auf die besondere Belastung von schwerbehinderten Frauen wird ausdrücklich hingewiesen. Bei gleicher Eignung sind Schwerbehinderte bevorzugt einzustellen. Die Bewerbungen von Schwerbehinderten sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern; diese kann an Vorstellungsgesprächen teilnehmen, sofern der Schwerbehinderte dem nicht widerspricht.
4.1
Der Arbeitgeber hat gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten eine gesteigerte Fürsorgepflicht. Es besteht insbesondere die Verpflichtung zur Berücksichtigung der behinderungsbedingten Bedürfnisse im Einzelfall. Der Arbeitsplatz ist so auszugestalten, daß die Behinderung so weit wie möglich ausgeglichen wird. Mit Rücksicht hierauf soll die Geschäftsverteilung im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten besonders geregelt werden und den behinderungsbedingten Bedürfnissen angepaßt werden. Im Bereich der Lehrkräfte gilt dies insbesondere für die Festlegung des Lehrauftrages, die Festlegung des Dienstortes, die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Wochentage, die Zuweisung von Klassenräumen, Aufsichtstätigkeit, die Teilnahme an Klassenfahrten und die Klassenleitertätigkeit.
4.2
Der Dienststellenleiter bietet dem Behinderten ein Gespräch über dessen Arbeitsbedingungen an, worüber ein schriftlicher Vermerk erfolgen soll. Auf die besondere Verantwortung des Dienststellenleiters wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.
4.3
Auf Antrag erhalten schwerbehinderte Lehrkräfte durch das Oberschulamt eine Ermäßigung von 2 Stunden auf ihr Regelstundenmaß. Wird darüber hinausgehend eine Ermäßigung des Regelstundenmaßes von der schwerbehinderten Lehrkraft beantragt, holt das Oberschulamt vor der Entscheidung eine amtsärztliche Stellungnahme ein. Anträge nach S.1 und S.2 sind von den Oberschulämtern umgehend zu bearbeiten. Eine Reduzierung des Regelstundenmaßes kann bis höchstens 4 Stunden über die pauschal gewährten Stunden hinaus erfolgen. Teilzeitbeschäftigte Schwerbehinderten mit mindestens einem halben Lehrauftrag und höchstens einem dreiviertel Lehrauftrag wird die Ermäßigung zur Hälfte gewährt. Teilzeitbeschäftigte Schwerbehinderten mit mehr als einem dreiviertel Lehrauftrag wird die volle Ermäßigung gewährt.
Die Ermäßigung wird unmittelbar nach Erteilen der Genehmigung wirksam und dem Behinderten auf dem Dienstweg über den Schulleiter mitgeteilt. Sie endet unmittelbar nach Wegfall einer Ermäßigungsvoraussetzung. Die behinderte Lehrkraft ist darauf schriftlich hinzuweisen.
4.4
Schwerbehinderte sind gemäß § 46 SchwbG auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist die Zeit, die über die tariflich, betrieblich oder einzelvertraglich festgelegte Arbeitszeit hinausgeht.
4.5
Soweit in unmittelbarer Nähe der Dienststelle Kfz-Abstellplätze für Privatfahrzeuge zur Verfügung stehen, sind diese vorrangig erheblich und außergewöhnlich gehbehinderten Mitarbeitern anzubieten. Die Dienststellenleiter sind verpflichtet, bei der zuständigen Liegenschaftsverwaltung die Bereitstellung von Parkplätzen für den genannten Personenkreis zu fordern.
4.6.
Zur Förderung der beruflichen Weiterentwicklung sind Schwerbehinderte bei eigenen Fortbildungsmaßnahmen bevorzugt zu berücksichtigen. Bei anderen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen sowie behindertenspezifischen Maßnahmen soll Arbeitsbefreiung gewährt werden.
4.7.
Erforderliche spezifische Regelungen zur dienstlichen Beurteilung Schwerbehinderter werden in Beurteilungsrichtlinien getroffen.
5.1
Die Dienststellenleiter haben Beauftragte zu bestellen, die sie in Angelegenheiten der Schwerbehinderten vertreten. Der Beauftragte hat vor allem darauf zu achten, daß die dem Arbeitgeber nach dem Schwerbehindertengesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden (§ 28 SchwbG). Zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes arbeiten Dienststellenleiter, Beauftragter für Angelegenheiten der Schwerbehinderten, Schwerbehindertenvertretung und Personalvertretung eng zusammen.
5.2.
Die Schwerbehindertenvertretung ist, unabhängig von Beteiligungsrechten der Personalvertretung, in allen Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören (§ 25 Abs. 2 SchwbG). Die getroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Nach § 25 Abs. 6 SchwbG kann die Schwerbehindertenvertretung mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der Schwerbehinderten in der Dienststelle durchführen.
Schwerbehindertenvertreter sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes oder der Dienstbezüge zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Ich bitte darum, die Ihnen nachgeordneten Dienststellen sowie Behinderten Ihres Zuständigkeitsbereiches zu informieren.
Die Dienststellenleiter sind nachdrücklich auf die Notwendigkeit der verantwortungsbewußten Umsetzung des Schwerbehindertengesetzes und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen hinzuweisen.

gez. Görlich
Ministerialdirigent

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1997 Nr. 3, S. 56

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. März 1997

    Fassung gültig bis: 31. März 2004