Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Justizdienstkleidungsverordnung

Vom 21. Juli 2003

Aufgrund von § 155 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und § 155a des Beamtengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Dienstkleidung des Justizvollzugsdienstes und der Justizwachtmeister (Justizdienstkleidungsverordnung – JusDKlVO) vom 15. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 586), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. November 2001 (SächsGVBl. S. 731, 732), wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „jeweils zum 1. September eines Jahres“ durch „jeweils bis spätestens zum 1. März des Folgejahres“ ersetzt.

  2. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „jeweils zum 1. September des Jahres“ durch „jeweils bis spätestens zum 1. März des Folgejahres“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Dresden, den 21. Juli 2003

Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Stefan Franke
Staatssekretär