Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über den Mindestinhalt des Merkblattes „Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“
Vom 23. Juni 2000
Gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung – SächsVAwS) vom 18. April 2000 (SächsGVBl. S. 223) hat der Betreiber Anlagen der Gefährdungsstufe B, C oder D gemäß Anhang 2 SächsVAwS mit einem Merkblatt über Betriebs- und Verhaltensvorschriften zu versehen.
Auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsVAwS werden zur Vereinheitlichung des Inhalts und zur Gewährleistung der Vollständigkeit der Angaben nachfolgende Mindestinhalte des Merkblattes eingeführt und bekannt gemacht:
- Das Merkblatt ist mit der Überschrift „Merkblatt – Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ unter Nennung des entsprechenden Paragraphen der Sächsischen Anlagenverordnung zu kennzeichnen.
- Folgende allgemeine Angaben zur Anlage sind insbesondere vorzusehen:
- Betrieb beziehungsweise Firmenbezeichnung, zu der die Anlage gehört,
- Bezeichnung der Anlage (in diesem Zusammenhang ist auch die Möglichkeit für die Eintragung einer eventuell vorhandenen Anlagennummer vorzusehen),
- Erstellungsdatum des ausgefüllten Merkblattes,
- Volumen der maximal in der Anlage zulässigen wassergefährdenden Stoffe (§ 6 Abs. 6 SächsVAwS),
- Bezeichnung der wassergefährdenden Stoffe (§ 6 Abs. 4 SächsVAwS),
- maßgebliche Wassergefährdungsklasse der Anlage (§ 6 Abs. 5 SächsVAwS),
- Gefährdungsstufe der Anlage (§ 6 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 2 SächsVAwS) und
- Betriebsdruck der Anlage.
- Bei den Betriebsvorschriften sind Hinweise zu folgenden Themen aufzunehmen:
- Es ist zu Sorgfalt und Aufmerksamkeit im Betrieb aufzufordern.
In diesem Zusammenhang ist auf die Beachtung von Auflagen der Behörde und Hinweisen der Hersteller zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage einzugehen. Auf die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 SächsVAwS ist entsprechend zu verweisen. Es ist hervorzuheben, dass beim Abfüllen besondere Vorsicht geboten ist und diese Vorgänge ständig zu überwachen sind (§ 19k des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts [ Wasserhaushaltsgesetz – WHG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 [BGBl. I S. 1695] in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 18 SächsVAwS). Darüber hinaus ist auf die Überwachung und Prüfung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie die Dokumentation der Ergebnisse hinzuweisen. - Es sind Aussagen zur Wartung der Anlage durch Fachbetriebe nach § 19l WHG aufzunehmen. Die unter die Fachbetriebspflicht fallenden Tätigkeiten sind nach § 19l Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 23 SächsVAwS für die Anlage zu benennen.
- Es sind Angaben zur Prüfung der Anlage nach § 21 SächsVAwS durch Sachverständige anerkannter Organisationen nach § 20 SächsVAwS vorzusehen. Für die jeweilige Anlage ist eine Eintragungsmöglichkeit zu schaffen, aus der hervorgeht, ob und in welchen Zeiträumen die Anlage wiederkehrend nach § 19i Abs. 2 Nr. 2 WHG in Verbindung mit § 21 SächsVAwS zu prüfen ist. Dabei muss das Datum der jeweils nächsten Prüfung eingetragen werden.
- Es ist zu Sorgfalt und Aufmerksamkeit im Betrieb aufzufordern.
- Für den Schadensfall sind Verhaltensvorschriften vorzugeben, die die einzuleitenden Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen, zur Minderung der Auswirkungen und zur Beseitigung von Schäden beschreiben. Darüber hinaus ist auf den Alarmplan zu verweisen. Für Schadensfälle in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen besteht nach § 55 Sächsisches Wassergesetz ( SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398) Anzeigepflicht. Für die Benachrichtigung der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde oder der Polizei sind Eintragungsmöglichkeiten für die entsprechenden Telefonnummern vorzusehen. Weitere Felder sind für die interne und externe Meldung an andere im Einzelfall zu bestimmende Stellen vorzusehen.
Das Merkblatt gemäß § 9 Abs. 2 SächsVAwS ist dauerhaft an gut sichtbarer Stelle in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage anzubringen und erfüllt auch die Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 1 SächsVAwS.
Form und Gestaltung des Merkblattes sind frei wählbar.
In der Anlage 1 ist ein Mustermerkblatt beigefügt, das entsprechend ausgefüllt werden kann. Der Mindestinhalt des Merkblattes für Heizölverbraucheranlagen ist Anlage 2 zu entnehmen.
Dresden, den 23. Juni 2000
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr.-Ing. Jeschke
Abteilungsleiter