Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Euro-bedingten Änderung der VwV Dienstzimmerentschädigung
und der VwV-Fahndungskostenentschädigung

Vom 28. November 2001

I.
Änderung der VwV Dienstzimmerentschädigung

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Bereitstellung eines Dienstzimmers durch Beschäftigte der unteren Forstbehörden des Freistaates Sachsen – VwV Dienstzimmerentschädigung (VwV DienstzE) vom 23. Juni 1995 (SächsABl. S. 982) wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 3 wird die Angabe „ 60 DM“ durch die Angabe „30,68 EUR“ und die Angabe „70 DM“ durch die Angabe „35,79 EUR“ ersetzt.
  2. In Nummer 4 wird die Angabe „70 DM“ durch die Angabe „35,79 EUR“ ersetzt.
  3. In Nummer 7 wird die Angabe „6,50 DM“ durch die Angabe „3,32 EUR“ und die Angabe „7 DM“ durch die Angabe „3,58 EUR“ ersetzt.

II.
Änderung der VwV-Fahndungskostenentschädigung

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Kriminalbeamte (VwV-Fahndungskostenentschädigung) vom 2. November 1994 (SächsABl. S. 1431), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. Mai 1996 (SächsABl. S. 563), wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 1.1 wird die Angabe „40 DM“ durch die Angabe „20,45 EUR“ ersetzt.
  2. In Nummer 1.4 werden die Worte „VwV-Polizeiorganisation des Freistaates Sachsen vom 12. Juli 1991, Az.: 3-1120“ durch die Worte „VwV-Polizeiorganisation des Freistaates Sachsen vom 22. Dezember 1995 in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

III.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 28. November 2001

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär