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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-Fahndungskostenentschädigung

Vollzitat: VwV-Fahndungskostenentschädigung vom 2. November 1994 (SächsABl. S. 1431), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2001 (SächsABl. S. 1286) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Kriminalbeamte
(VwV-Fahndungskostenentschädigung)

Az.: 13a-P1540-31/3-59273

Vom 2. November 1994

[Geändert durch VwV vom 13. Mai 1996 (SächsABl. S. 563) und
durch VwV vom 28. November 2001 (SächsABl. S. 1286)]

Aufgrund der §§ 6, 12 Sächsisches Besoldungsgesetz (SäBesG) vom 05. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 49) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung an Kriminalbeamte folgendes bestimmt:

1
Allgemeines
1.1
Die Beamten der Kriminalpolizei bei den Polizeidienststellen des Freistaates Sachsen erhalten zur Abgeltung der für ihre Person und für Dritte in Ausübung des kriminalpolizeilichen Dienstes entstehenden besonderen Aufwendungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift eine pauschalierte Aufwandsentschädigung (Fahndungskosten-entschädigung) in Höhe von 20,45 EUR monatlich.
1.2
Besondere Aufwendungen im Sinne von Nummer 1.1 sind Auslagen, die insbesondere bei Ermittlungen, Fahndungen und der Beschaffung von allgemeinen Informationen vor Ort, beispielsweise durch Besuch von Lokalen, Vergnügungsstätten, gesellschaftlichen Veranstaltungen, den Beamten für die eigene Person und für Dritte entstehen (Fahndungskosten). Hierzu gehören jedoch nicht Ausgaben wie beispielsweise reisekostenrechtliche Vergütungen und Geldzuwendungen an Vertrauensleute, die aus hierfür bestimmten Haushaltsmitteln gesondert erstattet werden.
1.3
Zu den Beamten der Kriminalpolizei im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift gehören auch
  • bei der Kriminalpolizei verwendete Polizeibeamte der Schutzpolizei und im Vorbereitungsdienst bei der Kriminalpolizei beschäftigten Beamten.
1.4
Keinen Anspruch auf Fahndungskostenentschädigung haben
 
a)
bei der Landespolizei
  • die Leiter der Polizeidirektionen und
  • die Leiter, Sachbearbeiter und Mitarbeiter in den Organisationseinheiten des Büro- und Verwaltungsstabes im Sinne VwV-Polizeiorganisation des Freistaates Sachsen vom 22. Dezember 1995 in der jeweils geltenden Fassung, und der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen und Datenstationen;
 
b)
beim Landeskriminalamt
  • der Leiter, Vertreter und die Abteilungsleiter und
  • Kriminalbeamte des Referats Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, der Stabsabteilung, der Abteilungen Recht und Verwaltung, Prävention und Fahndung, Kriminaltechnisches Institut und der Dezernate DV-Grundsatz, DV-Organisation, DV-Projektierung, Rechenzentrum und Telekommunikation;
 
c)
andere Beamte der Kriminalpolizei, die nach den ihnen zugewiesenen Arbeitsgebieten keine Ermittlungs- und Fahndungstätigkeiten vor Ort wahrzunehmen haben;
 
d)
Beamte der Kriminalpolizei, die als Mitglieder von Personalvertretungen von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt sind.
2
Zusätzliche und besondere Auslagenerstattung
2.1
Beamte, die nach Nummer 1.4 keinen Anspruch auf Fahndungskostenentschädigung haben, erhalten angefallene Fahndungskosten im Sinne von Nummer 1.2 in Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen erstattet.
2.2
Entstehen Beamten mit Anspruch auf Fahndungskostenentschädigung für die Dauer von drei aufeinanderfolgenden vollen Kalendermonaten Aufwendungen im Sinne von Nummer 1.2, die im Durchschnitt die monatliche Pauschale nach Nummer 1.1 übersteigen, so werden die Mehraufwendungen nur erstattet, wenn
 
a)
die Beamten die Notwendigkeit und die Höhe der Aufwendungen einschließlich der mit der Pauschale abgegoltenen Aufwendungen nachweisen, oder, soweit dies wegen der Eigenart des dienstlichen Auftrages nicht möglich ist, eine entsprechende dienstliche Versicherung abgeben und
 
b)
der jeweilige Leiter der Dienststelle, beim Landeskriminalamt Sachsen der jeweilige Abteilungsleiter nach sorgfältiger Prüfung anhand der Vorgänge bescheinigt, dass die Ausgaben begründet, notwendig und in ihrer Höhe angemessen sind. In Fällen, in denen das Entstehen besonders hoher Aufwendungen bereits vor einem Ermittlungs- oder Fahndungsauftrag absehbar ist, soll die vorherige Bescheinigung eingeholt werden.
2.3
Anträge nach Nummer 2.1 und 2.2 sind bei den für das Reisekostenrecht zuständigen Stellen abzurechnen. Eine Erstattung bereits reisekostenrechtlich berücksichtigungsfähiger Aufwendungen ist ausgeschlossen.
2.4
Zur Abgeltung der Mehraufwendungen nach Nummer 2.2 kann in Einzelfällen bei besonders hohen Aufwendungen auf Antrag des Beamten eine Abschlagszahlung geleistet werden. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach den tatsächlichen Aufwendungen in einem vergleichbaren Vormonat.
3
Zahlung der Aufwandsentschädigung
3.1
Die Aufwandsentschädigung wird vom Tag der Verwendung im Kriminaldienst an gezahlt. Sie wird auch gezahlt während
 
a)
des Erholungsurlaubs und
 
b)
der Unterbrechung des kriminalpolizeilichen Dienstes infolge von Krankheit, sonstigen Beurlaubungen unter Belassung der Bezüge und vorübergehender anderweitiger Verwendung (einschließlich Fortbildung), jedoch nur, wenn die Krankheit, Beurlaubung oder anderweitige Verwendung nicht mehr als einen Monat dauert.
3.2
Die Zahlung der Fahndungskostenentschädigung wird mit Ablauf des Tages eingestellt, mit dem die Verwendung im kriminalpolizeilichen Dienst endet, bei einer einen Monat übersteigenden Unterbrechung nach Nummer 3. 1 Buchst. b) mit Ablauf dieser Monatsfrist.
3.3
Die Aufwandsentschädigung wird durch das Landesamt für Finanzen monatlich zusammen mit den Bezügen gezahlt und bei den jeweiligen Besoldungs- bzw. Vergütungstiteln des Staatshaushaltsplanes verbucht. Ist sie nur für einen Teil des Monats zu gewähren, findet § 3 Abs. 4 BBesG entsprechend Anwendung.
Teilzeitbeschäftigte Beamte und teilweise von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder von Personalvertretungen erhalten die Entschädigung in dem Verhältnis, in dem die Freistellung vom Dienst zur regelmäßigen, nicht ermäßigten Arbeitszeit steht.
3.4
Aufwendungen nach Nummer 2.1 und 2.2 sind bei Titel 53404 der entsprechenden Kapitel des Staatshaushalts-planes zu buchen.
3.5
Aufwandsentschädigungen nach dieser Verwaltungsvorschrift sind gemäß § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei.
4
Übergangsvorschrift
 
Diese Verwaltungsvorschrift findet auf Angestellte im Polizeivollzugsdienst entsprechende Anwendung.
5
Inkrafttreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Dresden, 2. November 1994

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1994 Nr. 64, S. 1431
    Fsn-Nr.: 242-V94.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 1. Februar 2018