Gesetz
 
    zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen
 
    Vom 7. Juni 1993
Der Sächsische Landtag hat am 14. Mai 1993 das folgende Gesetz beschlossen:
 Artikel 1 
        
 Zustimmung zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen 
 
      (1) Dem am 12. März 1992 vom Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen unterzeichneten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
 Artikel 2 
        
 Gesetz 
        
 über die Zulassung zum Hochschulstudium 
        
 im Freistaat Sachsen 
        
 (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – 
        SächsHZG) 
      
     Artikel 3 
        
 Schlußbestimmungen 
 
      (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 dieses Gesetzes findet erstmals Anwendung auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 1993/94, soweit nicht neben der Durchschnittsnote des Abiturs Leistungen in Abiturfächern für die Zulassungsentscheidung gewichtet werden. In diesem Fall treten die diesbezüglichen Bestimmungen des Artikel 2 erstmals zwei Jahre nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 22 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 7. Juni 1993
 Der Landtagspräsident 
        
 Erich Iltgen
      
 Der Ministerpräsident 
        
 Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
      
 Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst 
        
 Prof. Dr. Hans Joachim Meyer