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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen

Vollzitat: Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 464)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über die Vergabe von Studienplätzen

Vom 12. März 1992

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen

(im folgenden: „die Länder“ genannt) schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Aufgaben der Zentralstelle

(1) Die auf Grund des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) mit dem Sitz in Dortmund hat die Aufgabe,

1.
Studienplätze für das erste Fachsemester an staatlichen Hochschulen in Verteilungsverfahren oder Auswahlverfahren zu vergeben (Verfahren der Zentralstelle),
2.
das Feststellungsverfahren (Artikel 14) durchzuführen, mit Ausnahme der Entwicklung des Tests sowie der Organisation der Testabnahme an den Testorten,
3.
für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen.

Die Vergabe der Studienplätze und die Durchführung des Feststellungsverfahrens erfolgen für Deutsche sowie für ausländische und staatenlose Bewerber, die Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sowie sonstige ausländische und staatenlose Bewerber, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.

(2) Die Zentralstelle kann ferner auf Antrag einzelner oder mehrerer Länder und gegen Erstattung der entstehenden Kosten für Hochschulen dieser Länder besondere zentrale, auch gemeinsame Verteilungsverfahren oder Auswahlverfahren durchführen.

Artikel 2
Rechtsstellung der Zentralstelle

(1) Soweit in diesem Staatsvertrag oder in den Rechtsverordnungen nach Artikel 16 nichts anderes bestimmt ist, gilt das Recht des Sitzlandes. Die Zentralstelle gilt für die Anwendung des Rechts des Sitzlandes zugleich als dessen Einrichtung.

(2) Die in der Zentralstelle tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter sind Bedienstete des Sitzlandes.

(3) Der für das Hochschulwesen zuständige Minister des Sitzlandes führt die Rechtsaufsicht und unbeschadet der Entscheidungen des Verwaltungsausschusses die Fachaufsicht über die Zentralstelle.

Artikel 3
Organe der Zentralstelle

Organe der Zentralstelle sind:

1.
der Verwaltungsausschuß,
2.
der Beirat,
3.
der Leiter.

Artikel 4
Der Verwaltungsausschuß

(1) Dem Verwaltungsausschuß gehören als Mitglieder je ein Vertreter der für das Hochschulwesen zuständigen Landesministerien an. Zu den Sitzungen des Verwaltungsausschusses kann der Bund zwei Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Der Verwaltungsausschuß kann weitere Teilnehmer hinzuziehen.

(2) Der Verwaltungsausschuß beschließt über:

  1.
Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen (Artikel 16),
  2.
die Einbeziehung von Studiengängen in das Verfahren der Zentralstelle (Artikel 8 Abs. 1),
  3.
die Verfahrensart (Artikel 8 Abs. 2 und 3),
  4.
die Aufhebung der Einbeziehung (Artikel 8 Abs. 4),
  5.
den als Feststellungsverfahren einzusetzenden Test sowie über die mit der Durchführung und Bewertung des Tests zusammenhängenden Fragen,
  6.
Anträge nach Artikel 1 Abs. 2,
  7.
den Haushaltsvorentwurf und die Feststellung der Jahresrechnung (Artikel 17),
  8.
die Zustimmung zur Besetzung von Stellen von leitenden Bediensteten,
  9.
die gemeinsame Geschäftsordnung für sich und den Beirat sowie über die Geschäftsordnung und die Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle einschließlich der Information von Studienberatungsstellen und Studienbewerbern,
10.
die statistische Auswertung der bei der Zentralstelle anfallenden Daten und deren Veröffentlichung.

(3)     Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ein Land kann den Vertreter eines anderen Landes zur Ausübung seines Stimmrechts ermächtigen.

(4) Der Verwaltungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. In den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder erforderlich. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 genügt die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.

Artikel 5
Der Beirat

(1) Dem Beirat gehört je Land ein von den staatlichen Hochschulen des Landes nach Landesrecht bestimmter Vertreter an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen. Sie sind auf Verlangen jederzeit zu hören.

(2) Der Beirat kann Empfehlungen zu den in Artikel 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und 10 genannten Angelegenheiten geben. Er ist vor einem Beschluß des Verwaltungsausschusses nach Artikel 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 zu hören.

Artikel 6
Der Leiter

(1) Der Leiter wird durch den für das Hochschulwesen zuständigen Minister des Sitzlandes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuß bestellt.

(2) Der Leiter vertritt die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäfte der Zentralstelle.

Artikel 7
Kapazitätsermittlung und Festsetzung von
Zulassungszahlen

(1) Für die Vergabe von Studienplätzen durch die Zentralstelle sind Zulassungszahlen nach Artikel 16 Abs. 1 Nr. 14 und nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen. Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden.

(2) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung sind zu gewährleisten. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden.

(3) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen insbesondere im medizinischen Bereich der Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und Studenten, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern, das Verbleibeverhalten der Studenten (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patienten.

(4) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule der zuständigen Landesbehörde einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn für einen nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang eine Zulassungszahl festgesetzt wird.

(6) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität gemäß Absatz 3 bleiben ausschließlich kapazitätsausgleichende Maßnahmen nach Artikel 10 Abs. 4 und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und Studenten unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

Artikel 8
Einbeziehung von Studiengängen

(1) In das Verfahren der Zentralstelle ist ein Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn für alle staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, daß die Zahl der Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. In das Verfahren der Zentralstelle soll ein Studiengang einbezogen werden, wenn nur für die Mehrzahl der staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, daß die Zahl der Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze mindestens erreicht. Das gleiche gilt, wenn aus anderen Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll ist.

(2) Bei der Einbeziehung eines Studiengangs in das Verfahren der Zentralstelle ist insbesondere festzulegen,

1.
ob für den Studiengang
a)
ein Verteilungsverfahren (Artikel 9 Abs. 1),
b)
ein allgemeines Auswahlverfahren (Artikel 9 Abs. 2) oder
c)
ein besonderes Auswahlverfahren (Artikel 9 Abs. 3) durchzuführen ist,
2.
für welche Bewerber die Einbeziehung gilt,
3.
für welche Fälle den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten bleibt.

(3) In den einbezogenen Studiengängen findet ein allgemeines Auswahlverfahren statt, sofern nicht eine andere Verfahrensart nach Absatz 2 Nr. 1 festgelegt wird. Die Verfahrensart ist für jedes Vergabeverfahren zu überprüfen. Die Festlegung eines Verteilungsverfahrens ist auf höchstens zwei aufeinanderfolgende Vergabeverfahren beschränkt.

(4) Die Einbeziehung eines Studiengangs in das Verfahren der Zentralstelle kann befristet werden. Die Einbeziehung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind oder ein Bedürfnis für eine zentrale Vergabe der Studienplätze nicht mehr besteht.

Artikel 9
Verfahrensarten

(1) In Studiengängen, in welchen in den beiden vorangegangenen Semestern alle Bewerber auf Grund ihres Hauptantrages (Artikel 15 Abs. 3 Satz 1) zugelassen werden konnten und die Zahl der eingeschriebenen Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht oder nicht wesentlich überschritten hat, soll ein Verteilungsverfahren festgelegt werden, es sei denn, daß auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, daß die Zahl der Einschreibungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze wesentlich übersteigen wird.

(2) In Studiengängen, in welchen im Hinblick auf die Einschreibergebnisse vorangegangener Semester zu erwarten ist, daß die Einschreibung von Bewerbern die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze so wesentlich übersteigen wird, daß ein Verteilungsverfahren nicht angeordnet werden kann, wird ein allgemeines Auswahlverfahren durchgeführt.

(3) In Studiengängen, in welchen sich unvertretbar hohe Anforderungen an den Grad der Qualifikation ergeben, soll an die Stelle des allgemeinen Auswahlverfahrens ein besonderes Auswahlverfahren treten. Das besondere Auswahlverfahren soll in der Regel nur in quantitativ bedeutsamen Studiengängen durchgeführt werden. Es ist aufzuheben, wenn zu erwarten ist, daß die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen.

Artikel 10
Verteilungsverfahren

(1) Im Verteilungsverfahren erhält jeder Bewerber, der den Studiengang im Hauptantrag genannt hat, einen Studienplatz. Übersteigt die Zahl der zu berücksichtigenden Bewerber die Gesamtzahl der Studienplätze, legen die Länder fest, wie die Bewerber zu verteilen sind. Kommt eine solche Regelung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, werden die Bewerber entsprechend dem Anteil der Zahl der Studienplätze der jeweiligen Hochschule an der Gesamtzahl der Studienplätze aller Hochschulen auf die Studienorte verteilt. Dabei soll das örtliche Einschreibverhalten der Bewerber berücksichtigt werden.

(2) Die Bewerber werden entsprechend ihren Studienortwünschen auf die Hochschulen verteilt. Reicht die Aufnahmekapazität einer Hochschule nicht für alle Bewerber aus, die die Hochschule mit erstem Studienortwunsch genannt haben, werden die Bewerber an dieser Hochschule vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen zugelassen. Die verbleibenden Bewerber erhalten einen Studienplatz an einer nachrangig genannten Hochschule, soweit dort nach Berücksichtigung der Bewerber mit erstem Studienortwunsch noch Studienplätze frei sind; Satz 2 gilt entsprechend. Ist danach die Zulassung eines Bewerbers an keiner von ihm genannten Hochschule möglich, kann ihm die Zentralstelle einen Studienplatz an einer anderen Hochschule anbieten.

(3) Bewerber, die einen Studiengang des Verteilungsverfahrens im Hilfsantrag genannt haben, erhalten in einem Nachrückverfahren im Rahmen der Zulassungszahlen einen Studienplatz nach den Grundsätzen des Artikels 13.

(4) Soweit als Folge eines Verteilungsverfahrens bei einzelnen Hochschulen ein Kapazitätsausgleich erforderlich wird, verpflichten sich die Länder, die hierfür erforderlichen kapazitätserweiternden oder sonstigen Maßnahmen zu treffen.

(5) Im Verteilungsverfahren werden bis zu fünf vom Hundert der Gesamtzahl der Studienplätze vorbehalten für ausländische und staatenlose Bewerber, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind. Auf die Auswahl der Bewerber findet Artikel 12 Abs. 4 Anwendung.

Artikel 11
Auswahlverfahren

(1) In einem Auswahlverfahren werden die Bewerber nach den Artikeln 12 bis 14 und Absatz 3 ausgewählt. Die so ausgewählten Bewerber erhalten einen Studienplatz nach den Grundsätzen des Artikels 10 Abs. 2 Sätze 1 bis 3. Kann ein Bewerber danach nicht zugelassen werden, tritt an seine Stelle der rangnächste Bewerber der jeweiligen Gruppe, der sich für eine Hochschule mit noch freien Studienplätzen beworben hat.

(2) Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen

1.
aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit sowie für Dienste und Leistungen nach Artikel 23 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der dem Wehrdienst entsprechenden Dienste nach den Buchstaben b bis d der Bekanntmachung über den Dienst, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht, vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 268) bis zur Dauer von drei Jahren,
2.
aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.

Dies gilt insbesondere bei der Bewertung einer Berufstätigkeit, einer Berufsausbildung und eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach Artikel 13 Abs. I Nr. 2.

(3) Studienplätze nach Artikel 15 Abs. 4, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages nicht gewährleistet ist, können auch durch Los vergeben werden.

Artikel 12
Vorabquoten

(1) In einem Auswahlverfahren sollen bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorbehalten werden für:

1.
Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
2.
Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben,
3.
ausländische und staatenlose Bewerber, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
4.
Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben,
5.
Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Zweitstudienbewerber). Bewerber, die vor dem Wintersemester 1991/92 ein Studium an einer Hochschule in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, abgeschlossen haben, gelten nicht als Zweitstudienbewerber.

(2) Die Quoten nach Absatz 1 können für die Studienplätze je Studienort oder für die Gesamtzahl aller Studienplätze gebildet werden. Daneben kann bestimmt werden, daß der Anteil der Studienplätze für die Bewerber nach Absatz 1 Nrn. 4 und 5 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil dieser Bewerber je Bewerbergruppe an der Gesamtzahl aller Bewerber. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach den Artikeln 13 oder 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vergeben.

(3) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Bewerbern, die geltend machen, daß sie aus von ihnen nicht zu vertretenden Umständen daran gehindert waren, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach den Artikeln 13 und 14 besseren Wert zu erreichen, werden mit dem von ihnen nachgewiesenen Wert am Vergabeverfahren beteiligt.

(4) Ausländische und staatenlose Bewerber werden in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. Besondere Umstände, die für ein Studium des Bewerbers im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages sprechen, können berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn der Bewerber

1.
von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studenten für ein Studium ein Stipendium erhält,
2.
auf Grund besonderer Vorschriften mit der Einweisung in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
3.
im Geltungsbereich des Staatsvertrages Asylrecht genießt,
4.
aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
5.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört. Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.

(5) Bewerber nach Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt.

(6) Bewerber nach Absatz 1 Nr. 5 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.

(7) Bewerber nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 können nicht im Verfahren nach den Artikeln 13 oder 14 zugelassen werden.

Artikel 13
Allgemeines Auswahlverfahren

(1) Im allgemeinen Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 12 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:

1.
überwiegend nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium. Die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen, die über die Eignung für den jeweiligen Studiengang besonderen Aufschluß geben können, sollen gewichtet werden. Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander abweichen, können als ranggleich behandelt werden. Die Länder tragen dafür Sorge, daß die Nachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. Solange die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die Auswahl der Studienbewerber Landesquoten gebildet. Die Quote eines Landes bemißt sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten um 30 vom Hundert erhöht. Bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur Personen berücksichtigt, die sich für den betreffenden Studiengang mit ihrem Hauptantrag beworben haben und eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig anerkannt ist;
2.
im übrigen nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit). Für einen Teil der hiernach zu vergebenden Studienplätze kann neben der Wartezeit auch der Grad der Qualifikation berücksichtigt werden; in diesem Falle gilt Nummer 1 Sätze 5 bis 7 entsprechend. Bei der Vergabe nach Sätzen 1 und 2 können eine Berufstätigkeit oder Berufsausbildung nach dem Erwerb der Qualifikation in ihrer Art und Dauer berücksichtigt und ein vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation außerhalb der Hochschule erlangter berufsqualifizierender Abschluß besonders bewertet werden. Den Zeiten einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung stehen solche Zeiten gleich, in denen ein Bewerber wegen der Erfüllung von Unterhaltspflichten, wegen der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren, wegen Krankheit oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen keine Berufstätigkeit oder Berufsausbildung auf nehmen konnte. Die Berücksichtigung einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung sowie die besondere Bewertung berufsqualifizierender Abschlüsse besteht in einer Vergünstigung des Bewerbers bei der Wartezeit. Zeiten eines Studiums an einer Hochschule im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages werden auf die Wartezeit nicht angerechnet; dies gilt nicht für Zeiten eines Studiums an einer Hochschule in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, vor dem Sommersemester 1991. Eine über acht Jahre hinausgehende Dauer der Wartezeit bleibt unberücksichtigt.

(2) Für die Entscheidung in den Fällen von Ranggleichheit der Bewerber kann eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 vorgesehen werden.

(3) Haben Bewerber nach Anwendung der Absätze 1 und 2 den gleichen Rang, werden unter ihnen diejenigen vorrangig ausgewählt, die dem Personenkreis nach Artikel 11 Abs. 2 angehören. Haben danach Bewerber noch den gleichen Rang, kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden.

Artikel 14
Besondere Auswahlverfahren

(1) Im besonderen Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 12 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:

1.
überwiegend nach den Leistungen, die sich aus dem Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung ergeben, und nach dem Ergebnis eines Feststellungsverfahrens. Dabei sollen die in der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Leistungen in der Regel mindestens gleichwertig berücksichtigt werden. Artikel 13 Abs. I Nr. 1 Sätze 5 bis 7 gilt entsprechend. Bis zu 10 vom Hundert der Gesamtzahl der Studienplätze können den Bewerbern vorbehalten werden, die nach dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens die besten Leistungen erbringen;
2.
im übrigen
 
a)
überwiegend nach der Zahl der Semester, für die sich der Bewerber im jeweiligen Studiengang beworben hat (Bewerbungssemester),
 
b)
nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs. Bewerber, die nach Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a ausgewählt wurden, sowie Bewerber nach Artikel 12 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 nehmen am Auswahlgespräch nicht teil.

Bei der Vergabe von Studienplätzen werden nur Bewerber berücksichtigt, die am Feststellungsverfahren teilgenommen haben.

(2) Im Feststellungsverfahren sollen grundsätzlich nicht die Kenntnisse festgestellt werden, die bereits Gegenstand der Bewertung in der Hochschulzugangsberechtigung sind; es soll dem Bewerber insbesondere Gelegenheit geben, in den bisherigen Abschlüssen nicht ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen, die für den Studienerfolg von Bedeutung sein können und an die Kenntnisse anknüpfen, die in dem Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung bewertet worden sind. Zu diesem Zweck können insbesondere entsprechende Testverfahren durchgeführt werden. Das Feststellungsverfahren ist hinsichtlich der Anforderungen der Bewertung und der Art der Durchführung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages einheitlich zu gestalten. Die Organisation einschließlich der Durchführung des Tests an den Testorten oder sonstiger mit Feststellungsverfahren verbundener Prüfungen obliegt staatlichen Einrichtungen, die durch Landesrecht bestimmt werden. Das Ergebnis eines Feststellungsverfahrens hat Gültigkeit für alle Studiengänge, in denen ein besonderes Auswahlverfahren durchgeführt wird. Bezieht sich ein Feststellungsverfahren auf einen bestimmten Studiengang, hat das Ergebnis dieses Feststellungsverfahrens Gültigkeit nur für diesen Studiengang; das Ergebnis eines anderen Feststellungsverfahrens hat für diesen Studiengang keine Gültigkeit. Eine Wiederholung des Feststellungsverfahrens soll für die Bewerber nicht vorgesehen werden. Es kann vorgesehen werden, daß am Feststellungsverfahren auch Schüler der letzten Jahrgangsstufe einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung sowie entsprechende Schüler von Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges teilnehmen.

(3) Während eines Studiums an einer Hochschule im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages können Bewerbungssemester nicht erworben werden, es sei denn, es handelte sich um Zeiten eines Studiums an einer Hochschule in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, vor dem Sommersemester 1991. Ein vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang außerhalb der Hochschule erlangter berufsqualifizierender Abschluß und eine Berufstätigkeit nach dem Erwerb der Qualifikation können in ihrer Art und Dauer besonders bewertet werden. Dies gilt auch bei der Erfüllung einer Dienstpflicht oder entsprechenden Dienstleistung oder einer sonstigen entsprechenden Tätigkeit durch den Personenkreis des Artikels 11 Abs. 2 Satz 1. Den Zeiten einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit stehen solche Zeiten gleich, in denen der Bewerber wegen der Erfüllung von Unterhaltspflichten, wegen Krankheit oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, einen berufsqualifizierenden Abschluß außerhalb der Hochschule zu erlangen oder eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Die Berücksichtigung der besonderen Bewertung eines berufsqualifizierenden Abschlusses, einer Berufstätigkeit, eines abgeleisteten Dienstes nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und einer Tätigkeit nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 besteht in einer Erhöhung der Zahl der Bewerbungssemester. Bei Bewerbern, die in dem beantragten Studiengang zugelassen worden sind werden Bewerbungssemester erst nach der der Zulassung folgenden Bewerbung gezählt und Erhöhungen der Bewerbungssemester nach Satz 5, die bis zum Zeitpunkt der Zulassung vorzunehmen waren, nicht mehr berücksichtigt.

(4) Die Auswahlgespräche nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden von den Hochschulen durchgeführt. Die Bewerber werden nach dem Maß der im Auswahlgespräch festgestellten Motivation und Eignung für das Studium des beantragten Studiengangs und für den angestrebten Beruf ausgewählt. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor oder Präsident. Das Auswahlgespräch wird durch vom Rektor oder Präsidenten bestimmte Hochschullehrer geführt. Die Zahl der Teilnehmer am Auswahlgespräch kann begrenzt werden. In diesem Fall bestimmt die Zentralstelle die Teilnehmer am Auswahlgespräch durch das Los. Jeder Bewerber kann nur einmal je Studiengang an einem Auswahlgespräch teilnehmen.

(5) Kann für einen Studiengang ein Feststellungsverfahren nicht durchgeführt werden oder ist dessen Ergebnis ganz oder teilweise nicht verwertbar, wird diesen Bewerbern für die betreffenden Vergabeverfahren unter Berücksichtigung des Grades der Qualifikation ein Testwert durch Los zugeordnet.

(6) Für die Entscheidung in den Fällen von Ranggleichheit der Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Vorrang des Bewerbers mit dem besseren Ergebnis des Feststellungsverfahrens vorgesehen werden. Haben Bewerber nach Anwendung der Absätze 1 bis 5 den gleichen Rang, werden unter ihnen diejenigen vorrangig ausgewählt, die dem Personenkreis nach Artikel 11 Abs. 2 angehören. Haben danach Bewerber noch den gleichen Rang, kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden.

(7) Bewerber, die nachweisen, daß sie aus in ihrer Person liegenden, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der Teilnahme am Feststellungsverfahren gehindert waren, werden auf Antrag abweichend von der Regelung des Absatzes 1 Satz 2 bei der Vergabe von Studienplätzen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b berücksichtigt. Bewerber, die nachweisen, daß sie bereits zur Teilnahme am Auswahlgespräch geladen worden waren, aber aus in ihrer Person liegenden, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen am Auswahlgespräch nicht teilnehmen konnten, werden auf Antrag im nächstfolgenden Vergabeverfahren abweichend von der Regelung des Absatzes 4 Satz 6 vorab für die Teilnahme am Auswahlgespräch bestimmt.

(8) Von den Teilnehmern am Feststellungsverfahren können mit deren Einverständnis die für die laufende Auswertung des Feststellungsverfahrens erforderlichen Angaben über ihren Bildungsgang und ihre persönlichen und sozialen Verhältnisse erhoben werden. Die Angaben sind zu anonymisieren und dürfen nur zum Zwecke der laufenden Auswertung des Feststellungsverfahrens verwertet werden.

Artikel 15
Verfahrensvorschriften

(1) Die Zentralstelle ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach Artikel 16 berechtigt, Versicherungen an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.

(2) Die Zentralstelle ermittelt auf Grund der Bewerbungsunterlagen nach den jeweiligen Zulassungsbestimmungen, an welcher Hochschule ein Bewerber zugelassen werden kann, und läßt ihn zu.

(3) Für einen Studiengang werden zunächst die Bewerber berücksichtigt, die diesen Studiengang an erster Stelle (Hauptantrag) genannt haben. Danach werden Bewerber, die den Studiengang an zweiter oder einer weiteren Stelle (Hilfsanträge) genannt haben, in der von ihnen gewählten Reihenfolge der Studiengänge berücksichtigt. Sind mehrere Studiengänge und mehrere Hochschulen genannt, geht der Studiengangwunsch dem Studienortwunsch vor.

(4) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt.

(5) Die Hochschule ist verpflichtet, den Bewerber einzuschreiben, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme als Student vorliegen.

(6) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Zentralstelle über Zulassungsanträge findet nicht statt.

(7) Beruht die Zulassung durch die Zentralstelle auf falschen Angaben des Bewerbers, nimmt die Zentralstelle sie zurück; ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann die Zentralstelle sie zurücknehmen. Nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme der Zulassung ausgeschlossen.

(8) Im Verfahren nach Artikel 14 läßt die jeweilige Hochschule die Bewerber zu, die nach dem Ergebnis des Auswahlgesprächs

ausgewählt worden sind. Nicht ausgewählte Bewerber erhalten von der Hochschule einen auf die Auswahl in der Quote nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b beschränkten Ablehnungsbescheid. Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschule findet nicht statt.

Artikel 16
Rechtsverordnungen

(1) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen insbesondere:

1.
die Verteilungs- und Auswahlkriterien im einzelnen (Artikel 10 bis 14),
2.
die einzelnen Quoten nach Artikel 10 Abs. 5, Artikel 12 Abs. 1, Artikel 13 Abs. 1 und Artikel 4 Abs. 1,
3.
die Einzelheiten des Verteilungsverfahrens nach Artikel 10,
4.
die Festlegungen nach Artikel 8 Abs. 2,
5.
die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
6.
die Einzelheiten des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerber, die die Fristen versäumt haben,
7.
die Vergabe der Studienplätze nach Artikel 12 Abs. 4 Satz 3,
8.
die Vergabe der Studienplätze nach Artikel 11 Abs. 3,
9.
die Einzelheiten des Feststellungsverfahrens einschließlich der Voraussetzungen für die Teilnahme und für den Ausschluß vom Verfahren,
10.
die Einzelheiten der für die laufende Auswertung des Feststellungsverfahrens nach Artikel 14 Abs. 8 erforderlichen Erhebungen, insbesondere die von den Teilnehmern am Feststellungsverfahren zu erhebenden Angaben, sowie die Einzelheiten des Verfahrens der Auswertung dieser Angaben,
11.
das Verhältnis des Grades der Qualifikation zu dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens im besonderen Auswahlverfahren,
12.
die Einzelheiten der Auswahl der Teilnehmer zum Auswahlgespräch und Grundzüge der Durchführung des Auswahlgesprächs,
13.
die Einzelheiten der Einbeziehung und der Aufhebung der Einbeziehung von Studiengängen,
14.
die Normwerte sowie die Einzelheiten für die Kapazitätsermittlung und für die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Artikel 7.

(2) Die Rechtsverordnungen der Länder nach Absatz 1 müssen übereinstimmen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist.

Artikel 17
Haushalt der Zentralstelle

(1) Der Haushaltsvorentwurf bedarf der Zustimmung der Kultusminister und der Finanzminister der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.

(2) Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der Zentralstelle nach den Beschlüssen der Kultusminister und der Finanzminister der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen. Die Länder verpflichten sich, dem Sitzland den rechnungsmäßigen Zuschußbetrag anteilig zu erstatten. Der Betrag wird auf die einzelnen Länder zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl umgelegt. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder

abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorausgehenden Haushaltsjahres.

(3) Die in die Haushaltsrechnung der Zentralstelle nicht eingehenden besonderen Kosten des Sitzlandes werden von den übrigen Ländern nach Abzug des auf das Sitzland entfallenden Anteils dem Sitzland abgegolten. Hierfür gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechend.

(4) Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.

(5) Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Sitzland geltenden Vorschriften maßgebend. Das Sitzland teilt das Ergebnis des Prüfungsverfahrens den vertragschließenden Ländern mit.

Artikel 18
Finanzierung des Tests

Für die Entwicklung eines Tests im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach Artikel 14 sowie für die erforderlichen Begleituntersuchungen tragen die Länder anteilig die Kosten; Artikel 17 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 gilt  entsprechend. Über die Bereitstellung der Mittel wird jährlich von den Kultusministern und Finanzministern der Länder jeweils mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen beschlossen.

Artikel 19
Staatlich anerkannte Hochschulen

Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen werden. Die Entscheidung trifft der Verwaltungsausschuß. Öffentliche nichtstaatliche Fachhochschulen gelten als staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Staatsvertrages.

Artikel 20
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung gegenüber der Zentralstelle vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die flIr die Vergabe der Studienplätze maßgeblichen Daten macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zentralstelle.

Artikel 21
Übergangsvorschriften

(1) Ist ein Studiengang nach Artikel 8 Abs. 1 in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen, können die Studienplätze dieses Studienganges an Hochschulen in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, bis einschließlich dem Vergabeverfahren zum Wintersemester 1995/96 auch dann in einem gesonderten Verfahren vergeben werden, wenn dieser Studiengang nach Inhalt und Abschluß im wesentlichen dem einbezogenen Studiengang an den Hochschulen in den anderen Ländern entspricht. Über die Vergabe von Studienplätzen in einem gesonderten Verfahren nach Satz 1 beschließt der Verwaltungsausschuß; Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.

(2) Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs finden die Regelungen der Artikel 17 und 18 mit folgender Maßgabe Anwendung:

1.
Eine Beteiligung der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder an der Grundfinanzierung nach Artikel 17 und 18 erfolgt nicht; der Anteil des Landes Berlin wird auf der bisherigen Basis berechnet.
2.
Den durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs auf die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, bedingten Zuschußbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) tragen die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und das Land Berlin allein; dabei wird der von diesen Ländern jeweils aufzubringende Anteil nach der Bevölkerungszahl umgelegt.

Artikel 22
Schlußvorschriften

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt ist. 1 Er findet erstmals auf das seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 1993/94, und auf ein vor diesem Vergabeverfahren im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 14 durchzuführenden Feststellungsverfahrens Anwendung. Der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. Juni 1985 tritt mit Abschluß des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht. Von der Zentralstelle vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages im Rahmen des Feststellungsverfahrens erlassene Bescheide bleiben rechtswirksam.

(2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des fünften vollen Kalenderjahres nach seinem Inkrafttreten.

(3) Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die Zentralstelle aufzulösen. Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. Die Vorschriften des Sitzlandes über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt.

(4) Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des Artikels 17 Abs. 2 zu erstatten.

(5) Über die Verwendung des der Zentralstelle dienenden Vermögens beschließen die Kultusminister und Finanzminister der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.

Bonn, den 12. März 1992

Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern
Max Streibl

Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg
Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen
Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Thomas Mirow

Für das Land Hessen
Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
i. A. Matthias Zender

Für das Land Niedersachsen
Jürgen Trittin

Für das Land Nordrhein-Westfalen
i. A. Wolfgang Clement

Für das Land Rheinland-Pfalz
Rudolf Scharping

Für das Saarland
Oskar Lafontaine

Für den Freistaat Sachsen
Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen- Anhalt
Werner Münch

Für das Land Schleswig-Holstein
Eva Rühmkorf

Für das Land Thüringen
Bernhard Vogel

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 24, S. 464
    Fsn-Nr.: 711-6V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1993

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2000