Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Euro-bedingten Änderung von Rechtsverordnungen

Vom 5. Dezember 2001

Es wird verordnet auf Grund von

1.
§ 52 Abs. 4 Nr. 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) und § 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453, 454) geändert worden ist,
2.
§ 23 Abs. 7 in Verbindung mit § 135 Abs. 1 Nr. 22 und Abs. 2 SächsWG,
3.
§ 9 Abs. 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
4.
§ 38 Abs. 6 Satz 4 SächsNatSchG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
5.
§ 46 Abs. 9 SächsNatSchG im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen,
6.
§ 28 Nr. 4 SächsNatSchG,
7.
§ 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsNatSchG,
8.
§ 22 Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 36 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109), das durch Artikel 51 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
9.
§ 49 Abs. 6 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
10.
§ 12 Abs. 4 SächsWaldG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
11.
§ 154 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7) im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen,
12.
§ 29 Abs. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist.

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Anlagenverordnung

In § 20 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung – SächsVAwS) vom 18. April 2000 (SächsGVBl. S. 223) wird die Angabe „5 Millionen DM“ durch die Angabe „2,5 Millionen EUR“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über
die Wasserentnahmeabgabe nach
§ 23 Sächsisches Wassergesetz

In § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz (WEAVO) vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444), die zuletzt durch § 10 der Verordnung vom 7. Januar 2000 (SächsGVBl. S. 16, 19) geändert worden ist, wird die Angabe „200 000 DM“ durch die Angabe „100 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Naturschutz-Ausgleichsverordnung

§ 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (Naturschutz-Ausgleichsverordnung – NatSchAVO) vom 30. März 1995 (SächsGVBl. S. 148, 196) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 8 werden die Worte „Deutsche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
 
b)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11.  Der errechnete Betrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden.“
2.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a wird die Angabe „0,10 DM“ durch die Angabe „0,051 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe b wird die Angabe „0,30 DM“ durch die Angabe „0,153 EUR“ ersetzt.
 
c)
In Buchstabe c wird die Angabe „0,50 DM“ durch die Angabe „0,256 EUR“ ersetzt.
3.
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der errechnete Betrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden.“
4.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „1 DM“ durch die Angabe „0,51 EUR“ und die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „2,56 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10,23 EUR“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 4 wird die Angabe „0,10 DM“ durch die Angabe „0,051 EUR“ und die
Angabe „0,50 DM“ durch die Angabe „0,256 EUR“ ersetzt.
5.
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der errechnete Betrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden.“

Artikel 4
Änderung der Härtefallausgleichsverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zum Vollzug des Härtefallausgleiches auf land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen (Härtefallausgleichsverordnung – HärtefallausglVO) vom 25. August 1995 (SächsGVBl. S. 387) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 wird die Angabe „200 DM“ durch die Angabe „102,26 EUR“ und die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 EUR“ ersetzt.
2.
In § 3 Satz 4 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 022,58 EUR“ und die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 EUR“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung über den Naturschutzdienst

In § 5 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturschutzdienst (NaturschutzdienstVO) vom 11. August 1995 (SächsGVBl. S. 302), die durch Verordnung vom 3. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 297) geändert worden ist, wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 EUR“ und die Angabe „350 DM“ durch die Angabe „178,95 EUR“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Vogelberingungsverordnung

In § 8 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Kennzeichnung wildlebender Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken (Vogelberingungsverordnung – VogelBerVO) vom 12. September 1995 (SächsGVBl. S. 348) wird die Angabe „5 000 DM“ durch die Angabe „2 500 EUR“ und die Angabe „2 500 DM“ durch die Angabe „1 250 EUR“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Festsetzung
des Nationalparkes Sächsische Schweiz

In § 12 Abs. 3 der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Sächsische Schweiz vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 1470), die zuletzt durch Verordnung vom 14. September 1999 (SächsGVBl. S. 537) geändert worden ist, wird die Angabe „einhunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung
des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen

Die Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (1. DVO SächsFischG) vom 1. April 1993 (SächsGVBl. S. 329) wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „10 DM“ durch die Angabe „5,11 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15,34 EUR“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 3 wird die Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25,56 EUR“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 4 wird die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „2,56 EUR“ ersetzt.
 
e)
In Nummer 5 wird die Angabe „10 DM“ durch die Angabe „5,11 EUR“ ersetzt.
 
f)
In Nummer 6 wird die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „76,69 EUR“ ersetzt.
2.
Die Anlagen werden wie folgt geändert:
 
a)
In der Anlage 3 werden jeweils die Angaben „5,– DM“ und „10,– DM“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
 
b)
In der Anlage 4 werden jeweils die Angaben „10,– DM“ und „30,– DM“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
 
c)
In der Anlage 5 werden jeweils die Angaben „15,– DM“ und „50,– DM“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
 
d)
In der Anlage 6 werden jeweils die Angaben „5,– DM“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
 
e)
In der Anlage 8 werden jeweils die Angaben „50,– DM“ und „150,– DM“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
 
f)
Anlage 9 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „DM“ wird durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
3.
Anlage 7 wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung der Privatwaldverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Inhalt und Umfang der Beratung, Betreuung und technischen Hilfe und die Kostenbeiträge für die fachliche Aus- und Fortbildung sowie die Betreuung der Privatwaldbesitzer (Privatwaldverordnung – PWaldVO) vom 14. November 1996 (SächsGVBl. S. 496), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „13 DM“ durch die Angabe „6,65 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „2 DM“ durch die Angabe „1,02 EUR“ und die Angabe „0,50 DM“ durch die Angabe „0,26 EUR“ ersetzt.
2.
In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „25 DM“ durch die Angabe „12,78 EUR“ ersetzt.
3.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage
(zu § 4 Abs. 1)

Anlage
Besitzgrößenklassen Nutzungsbeitrag Flächenbeitrag
Besitzgrößenklassen Nutzungsbeitrag Flächenbeitrag
Holz- und Nichtholzbodenfläche
je Forstbetrieb Angabe in Hektar
Angabe in EUR
je Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde
Angabe in EUR
je Hektar
 bis       1 2,56  ohne
 über     1 bis     4 2,56  5,11
 über     4 bis   10 2,56  7,67
 über   10 bis   20 2,56 10,23
 über   20 bis   50 2,56 12,78
 über   50 bis 100 2,56 15,34
 über 100 bis 200 2,56 20,45
 über 200 2,56 27,10“

Artikel 10
Änderung der Verordnung über die Reitwege

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Reitwege (ReitwegeVO) vom 14. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 6) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
2.
In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10,23 EUR“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Dienstkleidung
für den Forstdienst im Freistaat Sachsen

In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Dienstkleidung für den Forstdienst im Freistaat Sachsen (Dienstkleidungs-VO Forst) vom 20. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1533) wird die Angabe „30 Deutsche Mark“ durch die Angabe „15,34 EUR“ und die Angabe „15 Deutsche Mark“ durch die Angabe „7,67 EUR“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Jägerprüfungsordnung

In § 8 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung – JPrO) vom 1. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 589) wird die Angabe „1 Million DM“ durch die Angabe „500 000 EUR“ und die Angabe „100 000 DM“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 13
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 5. Dezember 2001

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Änderungsvorschriften