Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Jagdabgabe
(JagdabgabeVO)

Vom 22. August 2001

Aufgrund von § 27 Abs. 2 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (Sächs.LJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1279) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Jagdabgabe beträgt für

Jagdabgabe
lfd. Nr. Art Jagdschein Betrag
1. den Tagesjagdschein 10 EUR,
2. den Jugendjagdschein 10 EUR,
3. den Einjahresjagdschein 20 EUR,
4. den Dreijahresjagdschein 60 EUR.

(2) Bis einschließlich zum 31. Dezember 2001 gilt

  1. in Absatz 1 Nr. 1 und 2 anstelle eines Betrages in Höhe von 10 EUR ein Betrag in Höhe von 20 DM,
  2. in Absatz 1 Nr. 3 anstelle eines Betrages in Höhe von 20 EUR ein Betrag in Höhe von 40 DM,
  3. in Absatz 1 Nr. 4 anstelle eines Betrages in Höhe von 60 EUR ein Betrag in Höhe von 120 DM.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Jagdabgabe (JagdabgabeVO) vom 2. März 1993 (SächsGVBl. S. 278) außer Kraft.

Dresden, den 22. August 2001

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath