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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Jagdabgabe

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Jagdabgabe vom 2. März 1993 (SächsGVBl. S. 278)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Jagdabgabe
(JagdabgabeVO)

Vom 2. März 1993

Aufgrund von § 27 Abs. 2 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) wird verordnet:

§ 1
Jagdabgabe

(1) Die Jagdabgabe für den Tages-, Jugend- und Einjahresjagdschein beträgt das Einfache der für die Erteilung des Jagdscheins festzusetzenden Verwaltungsgebühr. Die Jagdabgabe für den Dreijahresjagdschein beträgt das Dreifache der für die Erteilung des Einjahresjagdscheins festzusetzenden Verwaltungsgebühr.

(2) Eine Ermäßigung der Verwaltungsgebühr mindert nicht die Jagdabgabe nach Absatz 1.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. März 1993

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 16, S. 278

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. April 1993

    Fassung gültig bis: 30. Oktober 2001