Historische Fassung war gültig vom 31.07.2009 bis 31.12.2018

Bekanntmachung
der Neufassung des Statutes
des Lessing-Preises des Freistaates Sachsen

Vom 6. März 2002

Auf Grund des Abschnittes III der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung des Statutes des Lessing-Preises des Freistaates Sachsen vom 14. Januar 2002 (SächsABl. S. 114) wird nachstehend der Wortlaut des Statutes des Lessing-Preises des Freistaates Sachsen in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das am 10. Mai 1996 in Kraft getretene Statut des Lessing-Preises des Freistaates Sachsen vom 16. April 1996 (SächsABl. S. 468),
2.
die teils mit Wirkung vom 31. Dezember 2001, teils mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretene eingangs genannte Verwaltungsvorschrift.

Dresden, den 6. März 2002

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

Statut
des Lessing-Preises des Freistaates Sachsen

[Geändert durch VwV vom 14. Juli 2009 (SächsABl. S. 1239)] mit Wirkung vom 1. August 2009

Im Andenken an Gotthold Ephraim Lessing, dem sich der Freistaat Sachsen verpflichtet fühlt, stiftet die Staatsregierung den

Lessing-Preis des Freistaates Sachsen.

Mit ihm sollen herausragende Leistungen im Geiste Lessings, vornehmlich auf dem Gebiet der Literatur, der Literaturkritik und des Theaters, gewürdigt und vielversprechende Anfänge in diesen Bereichen gefördert werden.
Der Lessing-Preis wird alle zwei Jahre, in der Regel am 21. Januar, dem Vorabend des Geburtstages Lessings, im Rahmen der Lessing-Tage der Geburtsstadt Kamenz durch den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen verliehen, erstmalig im Jahre 1993.

Artikel 1

Der Lessing-Preis ist mit 13 000 EUR, die beiden Förderpreise zum Lessing-Preis mit je 5 500 EUR dotiert. Die Preisträger erhalten eine Lessing-Plakette aus Meißner Porzellan.

Artikel 2

Der Preis soll Persönlichkeiten zuerkannt werden, deren Werk in der von Lessing geprägten geistigen Tradition steht und die für die deutschsprachige Literatur oder das deutschsprachige Theater Herausragendes geleistet haben.

Artikel 3

Der Lessing-Preis wird ungeteilt für eine bedeutende Leistung oder in Anerkennung eines Lebenswerkes verliehen.

Artikel 4

Die Förderpreise zum Lessing-Preis sollen jungen Persönlichkeiten zuerkannt werden, die durch ihre Leistungen auf sich aufmerksam gemacht haben, vornehmlich solchen, die eine besondere Beziehung zu Sachsen haben. Die Auszeichnung soll Anerkennung ausdrücken und zu weiterer Ausbildung anspornen.

Artikel 5

Der Lessing-Preis und die Förderpreise zum Lessing-Preis werden nicht öffentlich ausgeschrieben. Eine Bewerbung ist nicht möglich. Ein Vorschlagsrecht steht nur den Mitgliedern des Kuratoriums zu.

Artikel 6

Über die Vergabe des Lessing-Preises und der Förderpreise zum Lessing-Preis entscheidet ein Kuratorium.

Das Kuratorium besteht aus elf stimmberechtigten Mitgliedern und einem Mitglied mit beratender Stimme, das vom Oberbürgermeister der Stadt Kamenz vorgeschlagen wird. Vorsitzender des Kuratoriums ist der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst oder ein von ihm bestimmter Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

Die Kuratoriumsmitglieder werden auf Vorschlag des Staatsministers für Wissenschaft und Kunst für sechs Jahre vom Ministerpräsidenten berufen.

Die Mitglieder können während der Amtszeit auf eigenen Wunsch aus dem Kuratorium ausscheiden.

Artikel 7

Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Beratungen sind nicht öffentlich. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kuratorium kann von der Vergabe eines Preises absehen.
Die Mitglieder des Kuratoriums sind in ihrer Entscheidung unabhängig. Der Preis darf einer Persönlichkeit nur einmal verliehen werden.
Die Entscheidung des Kuratoriums ist verbindlich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Artikel 8

Die Preise können nicht an Mitglieder des Kuratoriums verliehen werden.

Artikel 9

Das Statut kann auf Vorschlag des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst durch die Sächsische Staatsregierung geändert werden.

Artikel 10
(In-Kraft-Treten)