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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Statut des Lessing-Preises des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Statut des Lessing-Preises des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2019 (SächsABl. S. 779), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 334)

Bekanntmachung
der Neufassung des Statutes
des Lessing-Preises des Freistaates Sachsen

Vom 13. Mai 2019

Aufgrund der Ziffer II der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung des Statutes des Lessing-Preises des Freistaates Sachsen vom 9. April 2019 (SächsABl. S. 662) wird nachstehend der Wortlaut des Statutes des Lessing-Preises des Freistaates Sachsen in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung des Statutes des Lessing-Preises des Freistaates Sachsen vom 6. März 2002 (SächsABl. S. 426),
2.
die am 31. Juli 2009 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2009 (SächsABl. S. 1239),
3.
die Ziffer I der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen eingangs genannten Verwaltungsvorschrift.

Dresden, den 13. Mai 2019

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Statut
des Lessing-Preises des Freistaates Sachsen

Im Andenken an Gotthold Ephraim Lessing, dem sich der Freistaat Sachsen verpflichtet fühlt, stiftet die Staatsregierung den

Lessing-Preis des Freistaates Sachsen.

Mit ihm sollen herausragende Leistungen im Geiste Lessings, vornehmlich auf dem Gebiet der Literatur, der Literaturkritik und des Theaters, gewürdigt und vielversprechende Anfänge in diesen Bereichen gefördert werden.

Der Lessing-Preis wird alle zwei Jahre, in der Regel am 21. Januar, dem Vorabend des Geburtstages Lessings, im Rahmen der Lessing-Tage der Geburtsstadt Kamenz durch den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen verliehen, erstmalig im Jahre 1993.

Artikel 1

Der Lessing-Preis ist mit 20 000 Euro, die beiden Förderpreise zum Lessing-Preis mit je 7 500 Euro dotiert. Die Preisträger erhalten eine Lessing-Plakette aus Meissener Porzellan.

Artikel 2

Der Preis soll Persönlichkeiten zuerkannt werden, deren Werk in der von Lessing geprägten geistigen Tradition steht und die für die deutschsprachige Literatur oder das deutschsprachige Theater Herausragendes geleistet haben.

Artikel 3

Der Lessing-Preis wird ungeteilt für eine bedeutende Leistung oder in Anerkennung eines Lebenswerkes verliehen.

Artikel 4

Die Förderpreise zum Lessing-Preis sollen jungen Persönlichkeiten zuerkannt werden, die durch ihre Leistungen auf sich aufmerksam gemacht haben, vornehmlich solchen, die eine besondere Beziehung zu Sachsen haben. Die Auszeichnung soll Anerkennung ausdrücken und zu weiterer Ausbildung anspornen.

Artikel 5

Der Lessing-Preis und die Förderpreise zum Lessing-Preis werden nicht öffentlich ausgeschrieben. Eine Bewerbung ist nicht möglich. Ein Vorschlagsrecht steht nur den Mitgliedern des Kuratoriums zu.

Artikel 6

Über die Vergabe des Lessing-Preises und der Förderpreise zum Lessing-Preis entscheidet ein Kuratorium.

Das Kuratorium besteht aus elf stimmberechtigten Mitgliedern und einem Mitglied mit beratender Stimme, das vom Oberbürgermeister der Stadt Kamenz vorgeschlagen wird. Vorsitzender des Kuratoriums ist der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst oder ein von ihm bestimmter Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

Die Kuratoriumsmitglieder werden auf Vorschlag des Staatsministers für Wissenschaft und Kunst für sechs Jahre vom Ministerpräsidenten berufen.

Die Mitglieder können während der Amtszeit auf eigenen Wunsch aus dem Kuratorium ausscheiden.

Artikel 7

Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Beratungen sind nicht öffentlich. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kuratorium kann von der Vergabe eines Preises absehen.

Die Mitglieder des Kuratoriums sind in ihrer Entscheidung unabhängig. Der Preis darf einer Persönlichkeit nur einmal verliehen werden.

Die Entscheidung des Kuratoriums ist verbindlich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Artikel 8

Die Preise können nicht an Mitglieder des Kuratoriums verliehen werden.

Artikel 9

Das Statut kann auf Vorschlag des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst durch die Sächsische Staatsregierung geändert werden.

Artikel 10
(Inkrafttreten)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 22, S. 779
    Fsn-Nr.: 114-V19.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019

    Fassung gültig bis: 15. Juli 2021