Gesetz
zur Errichtung der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft
(Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz – SächsGedenkStG)

Vom 22. April 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2017

Der Sächsische Landtag hat am 28. Februar 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

Präambel

1„Das Höchste, was man erreichen kann, ist zu wissen und auszuhalten, dass es so und nicht anders gewesen ist, und dann zu sehen und abzuwarten, was sich daraus ergibt.“
Hannah Arendt, Rede am 28. September 1959 bei der Entgegennahme des Lessing-Preises
Für den Freistaat Sachsen gehört die Auseinandersetzung mit der national-sozialistischen Diktatur und der kommunistischen Diktatur, insbesondere der SED-Diktatur, sowie deren Verbrechen zu den Kernelementen der demokratischen Erinnerungskultur, die eine europäische Dimension besitzt.
2Die Stiftung Sächsische Gedenkstätten bewahrt mit ihrer Arbeit das Gedenken an die Opfer und benennt die Verantwortung der Täter. 3Sie dokumentiert und erforscht die Geschichte und würdigt den Mut und das Beispiel von Widerstand und Opposition. 4An authentischen Orten will sie einen wesentlichen Beitrag zur Aufarbeitung der nationalsozialistischen Diktatur und der kommunistischen Diktatur leisten. 5Dafür ist die Mitwirkung der Opfer sowie von bürgerschaftlichen Initiativen zur historischen Aufarbeitung von außerordentlicher Bedeutung. 6Die Stiftung will die Erinnerung an die Vergangenheit wachhalten und an die nachfolgenden Generationen weitergeben. 7Sie will ihnen ermöglichen, für Menschenwürde, Freiheit, Recht und Toleranz einzutreten und Gefährdungen dieser Grundwerte und der Demokratie wirkungsvoll zu begegnen.
8Die vom Freistaat Sachsen errichtete Stiftung arbeitet die Wesensmerkmale und grundlegenden Unterschiede zwischen der Diktatur des Nationalsozialismus und der kommunistischen Diktatur heraus und vermittelt das Wissen um die Singularität des Holocaust. 9Sie relativiert nicht die Menschheitsverbrechen des Nationalsozialismus mit Verweis auf die Verbrechen des Kommunismus. 10Ebenso bagatellisiert sie nicht die Verbrechen der kommunistischen Diktatur mit Verweis auf diejenigen des Nationalsozialismus.2

§ 1
Errichtung, Rechtsform, Sitz

(1) 1Der Freistaat Sachsen errichtet unter dem Namen „Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. 2Damit wird die durch Beschluss der Staatsregierung vom 15. Februar 1994 gegründete Stiftung gleichen Namens fortgeführt.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Dresden.

§ 2
Zweck

(1) 1Zweck der Stiftung ist es, diejenigen Stätten im Freistaat Sachsen zu erschließen, zu fördern und zu betreuen, die an authentischen Orten an politische Gewaltverbrechen von überregionaler Tragweite, von besonderer historischer Bedeutung, an politische Verfolgung, an Staatsterror und staatlich organisierte Morde erinnern. 2Sie entwickelt diese Stätten als Orte der außerschulischen sowie politischen Bildung auch im europäischen Kontext. 3Die Stiftung hat die Opfer der nationalsozialistischen Diktatur und der kommunistischen Diktatur, insbesondere der SED-Diktatur, zu ehren, den Widerstand gegen diese Diktaturen zu würdigen sowie die Strukturen und Methoden der jeweiligen Herrschaftssysteme für die Öffentlichkeit zu dokumentieren.

(2) 1In eigener Trägerschaft unterhält die Stiftung folgende Gedenkstätten:

1.
Gedenkstätte Bautzen,
2.
Gedenkstätte Münchner Platz Dresden,
3.
Gedenkstätte Pirna-Sonnenstein,
4.
Dokumentations- und Informationszentrum (DIZ) Torgau,
5.
Gedenkstätte Ehrenhain Zeithain.

2Die Gedenkstätten sollen der Stiftung, soweit rechtlich möglich und zur Wahrung ihrer Aufgaben erforderlich, zu Eigentum übertragen, andernfalls durch vertragliche Regelungen zur Nutzung überlassen werden.

(3) 1Institutionell gefördert werden die Gedenkstätten

1.
ehemalige Untersuchungshaftanstalt des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) Bautzner Straße Dresden und
2.
Museum in der „Runden Ecke“ Leipzig.

2Die Landesförderung für diese Gedenkstätten setzt eine angemessene Beteiligung der jeweiligen Sitzgemeinde an der Förderung voraus.

(4) 1Über die in Absatz 3 genannten Gedenkstätten hinaus werden weitere Gedenkstätten institutionell gefördert. 2Hierzu zählen insbesondere

1.
die Gedenkstätte für Zwangsarbeit Leipzig,
2.
die ehemalige zentrale Hinrichtungsstätte der DDR in Leipzig,
3.
das Konzentrationslager Sachsenburg,
4.
die Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau,
5.
die Frauenhaftanstalt Hoheneck und
6.
die Gedenkstätte zu Ehren der Euthanasieopfer in Großschweidnitz.

3Eine Förderung setzt ein tragfähiges Konzept und eine gesicherte Gesamtfinanzierung der Gedenkstätte voraus. 4Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Die Stiftung kann Archive und Zentren, Einrichtungen und Initiativen fördern, die in besonderer und repräsentativer Weise Repressionsmechanismen totalitärer Diktaturen und den Widerstand dagegen dokumentieren. 2Insbesondere sollen folgende Aufarbeitungsinitiativen und Archive gefördert werden:

1.
Umweltbibliothek Großhennersdorf,
2.
Martin-Luther-King-Zentrum Werdau e. V. und
3.
Archiv Bürgerbewegung Leipzig e. V.

(6) 1Die Stiftung kann im Einvernehmen mit den bisherigen Trägern bestehender und bereits geförderter Gedenkstätten gemäß Absatz 3 bis 5 die Übernahme der Trägerschaft für diese Gedenkstätten beschließen. 2Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Staatsregierung.

(7) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.3

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3056) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Stiftung verfolgt ihren Zweck selbstlos, ausschließlich und unmittelbar.4

§ 4
Vermögen, Verwendung der Mittel

(1) 1Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des Haushaltsplanes. 2Für Bauinvestitionen stellt der Freistaat Sachsen zusätzliche Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung. 3Die Stiftung beauftragt den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement mit der Durchführung von Baumaßnahmen und mit der Liegenschaftsverwaltung, soweit diese Aufgaben nicht durch sie selbst oder den Grundstückseigentümer wahrgenommen werden.

(2) Die Stiftung kann Vermögen annehmen, das ihr vom Freistaat Sachsen oder von Dritten zur Erfüllung des Stiftungszwecks zugeführt wird.

(3) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. 2Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge des Stiftungsvermögens herangezogen werden. 3Zuwendungen dürfen herangezogen werden, soweit sie nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. 4Mit Dritten kann vertraglich geregelt werden, dass Vermögensgegenstände der Stiftung nicht der Heimfallregelung des § 16 unterliegen.

(4) Freie Rücklagen dürfen zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung gebildet werden.5

§ 5
Organe

(1) Organe der Stiftung sind:

1.
der Stiftungsrat,
2.
der Geschäftsführer,
3.
der Stiftungsbeirat und
4.
der Wissenschaftliche Beirat.

(2) 1Mitglied oder stellvertretendes Mitglied eines Stiftungsorgans kann nicht sein, wer für den öffentlichen Dienst aufgrund von Artikel 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen ungeeignet ist. 2Mitglied kann nur sein, wer einer entsprechenden Überprüfung zustimmt.

(3) 1Die Mitglieder des Stiftungsrates, der Stiftungsbeirat und der Wissenschaftliche Beirat arbeiten ehrenamtlich. 2Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen für bis zu zwei ganztägige Sitzungen im Kalenderjahr entsprechend dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Mitglieder eines Organs dürfen nicht zugleich Mitglieder eines anderen Organs der Stiftung sein.6

§ 6
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens 17 Mitgliedern.

(2) 1Dem Stiftungsrat gehören als Mitglieder an:

1.
der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst als Vorsitzender,
2.
ein Vertreter des Staatsministeriums der Justiz,
3.
ein Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz,
4.
der Direktor des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung,
5.
der Sächsische Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und
6.
der Direktor der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung.

2Im Falle der Verhinderung der Mitglieder gemäß der Nummern 1 bis 6 oder des Absatzes 3 können Stellvertreter benannt werden.

(3) Der Bund kann einen Vertreter als Mitglied in den Stiftungsrat entsenden, sofern er dies im Falle der finanziellen Mitförderung der Stiftung für erforderlich hält.

(4) 1Vertreter folgender Verbände, Einrichtungen oder Bereiche können zur Berufung in den Stiftungsrat vorgeschlagen werden:

1.
Der Stiftungsbeirat kann aus dem Kreis der sächsischen Opferverbände sowie der Gedenkstätten- und Aufarbeitungsinitiativen bis zu sechs Vertreter vorschlagen.
2.
Die Kirchen und jüdischen Religionsgemeinschaften in Sachsen können bis zu drei Vertreter vorschlagen.
3.
1Die kommunalen Landesverbände können einen Vertreter vorschlagen. 2Er muss Mitglied eines Kreistages oder Gemeinderates sein.

2Bei den Vorschlägen zu Berufungen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.

(5) 1Die gemäß Absatz 4 vorgeschlagenen Personen werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrates für eine Amtszeit von vier Jahren als Mitglieder des Stiftungsrates nach Maßgabe der Satzung berufen. 2Wiederberufung ist zulässig. 3Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. 4§ 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 bleiben unberührt.

(6) 1Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts anderes geregelt ist. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) 1Der Vorsitzende des Stiftungsbeirates und der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates nehmen an den Sitzungen beratend teil; sie sind antragsberechtigt. 2Im Falle der Verhinderung nehmen die jeweiligen Vertreter teil.7

§ 7
Aufgaben des Stiftungsrates und seines Vorsitzenden

(1) 1Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. 2Er erlässt eine Satzung nach Maßgabe des § 13b und stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Förderungsmaßnahmen gewährt werden können.

(2) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung und entlastet den Geschäftsführer.

(3) 1Der Vorsitzende sorgt für die Einleitung der Überprüfungen nach § 5 Abs. 2 für alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Organe; dabei finden die für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften und Verfahren entsprechend Anwendung. 2In die Überprüfung sind sämtliche, nach dem Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-GesetzStUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106), in der jeweils geltenden Fassung, zugänglichen Unterlagen einzubeziehen. 3Erweist sich eine Nichteignung im Sinne von § 5 Abs. 2, so gilt das betreffende Mitglied als abberufen. 4Der Vorsitzende teilt dies dem betreffenden Mitglied mit.

(4) Der Stiftungsrat legt alle zwei Jahre einen öffentlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vor.8

§ 8
Geschäftsführer

(1) 1Der Geschäftsführer der Stiftung wird von der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt und vom Vorsitzenden des Stiftungsrates nach Zustimmung durch die Staatsregierung berufen. 2Die Wiederwahl ist möglich.

(2) 1Der Geschäftsführer vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Ein Mitarbeiter der Stiftung ist als Beauftragter für den Haushalt zu bestellen.

(3) 1Der Geschäftsführer verwaltet die Stiftung und führt deren laufende Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates. 2Für die Publikationen der Stiftung sowie für die Ausführung wissenschaftlicher und gedenkstättenfachlicher Entscheidungen der Stiftungsgremien trägt er die Verantwortung. 3Der Geschäftsführer ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.9

§ 9
Stiftungsbeirat

(1) 1Der Stiftungsbeirat besteht aus höchstens 20 Mitgliedern. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.

(2) 1Die inhaltlich im Sinne von § 2 Abs. 1 tätigen Interessenvertretungen (Komitees und Verbände, Gedenkstätten- und Aufarbeitungsinitiativen) sowie die Kirchen, Religionsgemeinschaften und kommunalen Träger von Gedenkstätten können je einen Vertreter für den Stiftungsbeirat vorschlagen. 2Die Mitglieder des Stiftungsbeirates werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrates für eine Amtsperiode von vier Jahren berufen. 3§ 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 bleiben unberührt. 4Die Berufung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates. 5Wiederberufung ist möglich. 6§ 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Stiftungsbeirates mit beratender Stimme teil.

(4) Der Stiftungsbeirat ist im Rahmen seiner Tätigkeit unabhängig.10

§ 10
Aufgaben des Stiftungsbeirates

(1) 1Der Stiftungsbeirat erarbeitet Vorschläge und Empfehlungen für die Arbeitsgebiete der Stiftung. 2Er schlägt dem Stiftungsrat die Interessenvertreter gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 zur Berufung vor.

(2) Mitglieder des Stiftungsbeirates können dem Stiftungsrat oder dem Geschäftsführer Vorschläge und Anregungen unterbreiten, wenn der Stiftungsbeirat sich auf diese nicht mehrheitlich verständigen konnte.

(3) Der Stiftungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Stiftungsrates bedarf.

(4) Der Stiftungsbeirat kann zur Durchführung seiner Aufgaben aus seiner Mitte Arbeitsausschüsse bilden.

§ 11
Wissenschaftlicher Beirat

(1) 1Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus insgesamt fünf Sachverständigen, die vom Vorsitzenden des Stiftungsrates im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat für die Dauer von vier Jahren berufen werden. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. 3§ 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) 1Der Wissenschaftliche Beirat erarbeitet Empfehlungen zur Arbeit der Stiftung und begutachtet die von der Stiftung erstellten Konzeptionen (Projekte, Ausstellungsdrehbücher und Konzeptionen der Gedenkstätten sowie Konzeptionen für Dokumentationen). 2Er wird nur im Auftrag der Stiftung tätig und ist bei seiner Tätigkeit unabhängig.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat tagt mindestens einmal im Jahr.

(4) Der Geschäftsführer kann an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates mit beratender Stimme teilnehmen, soweit dieser nicht widerspricht.11

§ 12
Beschäftigte der Stiftung

(1) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter der Beschäftigten der Stiftung.

(2) Oberste Dienstbehörde ist der Stiftungsrat.

(3) 1Für die Beschäftigten der Stiftung finden die für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen und Tarifverträge entsprechend Anwendung. 2§ 7 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.12

§ 13
Haushalt

Für die Aufstellung des Haushaltsplanes, für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.13

§ 13a
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) 1Die Stiftung ist befugt, zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2 diejenigen personenbezogenen Daten lebender und verstorbener Personen zu verarbeiten, die in den von ihr verwalteten oder beschafften Unterlagen enthalten sind oder ihr sonst im Zusammenhang mit der Erfüllung des Stiftungszwecks bekannt werden. 2Die §§ 6, 9 bis 11 und 17 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 9 Absatz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen in Bezug genommenen Rechtsverordnungen für die Benutzung der Unterlagen der Stiftung keine Anwendung finden.

(2) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt.14

§ 13b
Satzungsermächtigung

(1) 1Die Stiftung regelt die nähere Ausgestaltung ihrer inneren Organisation und Verfahren einschließlich der ihrer Organe durch Satzung. 2Dazu gehören insbesondere verfahrensmäßige Regelungen zur Sicherstellung einer angemessenen Berücksichtigung der Anliegen aller in der Stiftung nach § 6 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 vertretenen Verbände, Einrichtungen oder Bereiche bei der Beschlussfassung durch Mehrheitsentscheidung.

(2) Der Beschluss zum Erlass der Satzung sowie für jede Änderung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates.

(3) Die Satzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.15

§ 14
Rechtsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums des Innern.

§ 15
Prüfungsrechte

(1) Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst stehen die Prüfungsrechte gemäß § 109 Abs. 2 SäHO zu.

(2) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Freistaates Sachsen.

(3) Für die Bundesförderung richtet sich das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes nach § 91 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885, 1895) geändert worden ist.16

§ 16
Aufhebung der Stiftung

1Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden. 2Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen, sofern Rechte Dritter nicht entgegenstehen oder die Stifter nicht anderweitig verfügt haben.

§ 17
In-Kraft-Treten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 22. April 2003

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Dr. Matthias Rößler

Änderungsvorschriften

Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes

Art. 12 § 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 880)

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes

vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 623)

Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes

Art. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 510)

Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes

Art. 11 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663)