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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justiz- und Maßregelvollzug, zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Fixierungen und zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes

Vollzitat: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justiz- und Maßregelvollzug, zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Fixierungen und zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663)

Gesetz
zum Schutz personenbezogener Daten im Justiz- und Maßregelvollzug, zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Fixierungen und zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes1

Vom 22. August 2019

Der Sächsische Landtag hat am 3. Juli 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug
(Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz – SächsJVollzDSG)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes

Das Sächsische Strafvollzugsgesetz vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angaben zu den §§ 77 bis 79 werden wie folgt gefasst:
„§ 77
(weggefallen)
§ 78
(weggefallen)
§ 79
(weggefallen)“.
b)
Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:
„§ 81
(weggefallen)“.
c)
Die Angabe zu § 84a wird gestrichen.
d)
Die Angabe zu Teil 17 wird gestrichen.
e)
Die Angaben zu den §§ 96 bis 104 werden gestrichen.
f)
Die Angabe zu Teil 18 wird die Angabe zu Teil 17.
g)
Die Angabe zu § 105 wird die Angabe zu § 96.
h)
Die Angabe zu Teil 19 wird die Angabe zu Teil 18.
i)
Die Angaben zu den §§ 106 bis 113 werden die Angaben zu den §§ 97 bis 104.
j)
Die Angabe zu Teil 20 wird die Angabe zu Teil 19.
k)
Die Angaben zu den §§ 114 bis 116 werden die Angaben zu den §§ 105 bis 107.
l)
Die Angabe zu Teil 21 wird die Angabe zu Teil 20.
m)
Die Angaben zu den §§ 117 und 118 werden die Angaben zu den §§ 108 und 109.
n)
Die Angabe zu Teil 22 wird die Angabe zu Teil 21.
o)
Die Angaben zu den §§ 119 bis 121 werden die Angaben zu den §§ 110 bis 112.
2.
In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Bewährungshilfe“ das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Führungsaufsichtsstellen“ die Wörter „sowie aus Sicherheitsanfragen und Fallkonferenzen“ eingefügt.
3.
Dem § 68 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Fixierungen finden die Bestimmungen in § 83 Absatz 5 sowie in den §§ 84 und 85 Absatz 3 Anwendung.“
4.
Die §§ 77 bis 79 werden aufgehoben.
5.
§ 81 wird aufgehoben.
6.
§ 82 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
7.
In § 83 Absatz 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr aus medizinischen Gründen unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden.“
8.
§ 84 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Bedienstete“ die Wörter „der Anstalt“ eingefügt.
bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist auf Antrag des Anstaltsleiters nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Vor der Anordnung der Fixierung ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen, welche die medizinische Notwendigkeit der Fixierung feststellt. Bei Gefahr im Verzug können der Anstaltsleiter oder andere Bedienstete der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor der richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.“
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren.“
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen. Dem Verteidiger des Gefangenen ist die Fixierung auch ohne Antrag des Gefangenen unverzüglich mitzuteilen.“
bb)
Der folgende Satz wird angefügt:
„Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Gefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 83 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird.“
d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und der Fixierung sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen über die Absonderung oder die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum hinaus gefesselt oder sind sie fixiert, sind sie durch einen für diese Maßnahmen besonders geschulten Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.“
e)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen in für sie verständlicher Weise auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist zu dokumentieren.“
9.
§ 84a wird aufgehoben.
10.
Dem § 85 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Während einer Fixierung ist der Gefangene durch einen Arzt zu überwachen.“
11.
Teil 17 wird aufgehoben.
12.
Teil 18 wird Teil 17.
13.
§ 105 wird § 96 und Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
14.
Teil 19 wird Teil 18.
15.
§ 106 wird § 97.
16.
§ 107 wird § 98 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 106 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 97 Absatz 2“ ersetzt.
17.
Die §§ 108 bis 113 werden die §§ 99 bis 104.
18.
Teil 20 wird Teil 19.
19.
Die §§ 114 und 115 werden die §§ 105 und 106.
20.
§ 116 wird § 107 und Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.
21.
Teil 21 wird Teil 20.
22.
§ 117 wird § 108 und wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 118“ durch die Angabe „§ 109“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 118 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 109 Absatz 1“ ersetzt.
23.
§ 118 wird § 109 und in Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 116“ durch die Angabe „§ 107“ und die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
24.
Teil 22 wird Teil 21.
25.
§ 119 wird § 110.
26.
§ 120 wird § 111 und in Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „121“ durch die Angabe „121b“ ersetzt.
27.
§ 121 wird § 112.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Sächsische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angaben zu den §§ 67 bis 68a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 67
(aufgehoben)
§ 68
(aufgehoben)“
b)
Die Angabe zu § 69a wird gestrichen.
c)
Die Angabe zu § 74a wird gestrichen.
d)
Die Angabe zu Teil 13 wird gestrichen.
e)
Die Angaben zu den §§ 88 bis 96 werden gestrichen.
f)
Die Angabe zu Teil 14 wird die Angabe zu Teil 13.
g)
Die Angabe zu § 97 wird die Angabe zu § 88.
h)
Die Angabe zu Teil 15 wird die Angabe zu Teil 14.
i)
Die Angaben zu den §§ 98 bis 105 werden die Angaben zu den §§ 89 bis 96.
j)
Die Angabe zu § 106 wird gestrichen.
k)
Die Angaben zu den §§ 107 und 108 werden die Angaben zu den §§ 97 und 98.
l)
Die Angabe zu Teil 16 wird die Angabe zu Teil 15.
m)
Die Angaben zu den §§ 109 bis 111 werden die Angaben zu den §§ 99 bis 101.
n)
Die Angabe zu Teil 17 wird die Angabe zu Teil 16.
o)
Die Angaben zu den §§ 112 bis 116 werden die Angaben zu den §§ 102 bis 106.
2.
In § 10 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Bewährungshilfe“ die Wörter „sowie aus Sicherheitsanfragen und Fallkonferenzen“ eingefügt.
3.
Dem § 33 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Fixierungen finden die Bestimmungen in § 71 Absatz 5 sowie in den §§ 74 und 75 Absatz 3 Anwendung.“
4.
Die §§ 67, 68, 68a und 69a werden aufgehoben.
5.
§ 70 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
6.
In § 71 Absatz 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr aus medizinischen Gründen unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden.“
7.
§ 74 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Bedienstete“ die Wörter „der Anstalt“ eingefügt.
bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist auf Antrag des Anstaltsleiters nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Vor der Anordnung der Fixierung ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen, welche die medizinische Notwendigkeit der Fixierung feststellt. Bei Gefahr im Verzug können der Anstaltsleiter oder andere Bedienstete der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor der richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.“
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren.“
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen. Dem Verteidiger des Gefangenen ist die Fixierung auch ohne Antrag des Gefangenen unverzüglich mitzuteilen.“
bb)
Der folgende Satz wird angefügt:
„Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Gefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 71 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird.“
d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und der Fixierung sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen über die Absonderung oder die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum hinaus gefesselt oder sind sie fixiert, sind sie durch einen für diese Maßnahmen besonders geschulten Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.“
e)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen in für sie verständlicher Weise auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist zu dokumentieren.“
8.
§ 74a wird aufgehoben.
9.
Dem § 75 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Während einer Fixierung ist der Gefangene durch einen Arzt zu überwachen.“
10.
Teil 13 wird aufgehoben.
11.
Teil 14 wird Teil 13.
12.
§ 97 wird § 88 und Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
13.
Teil 15 wird Teil 14.
14.
Die §§ 98 bis 105 werden die §§ 89 bis 96.
15.
Die §§ 107 und 108 werden die §§ 97 und 98.
16.
Teil 16 wird Teil 15.
17.
Die §§ 109 und 110 werden die §§ 99 und 100.
18.
§ 111 wird § 101 und Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.
19.
Teil 17 wird Teil 16.
20.
Die §§ 112 bis 116 werden die §§ 102 bis 106.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Sächsische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angaben zu den §§ 82 bis 84 werden wie folgt gefasst:
„§ 82
(weggefallen)
§ 83
(weggefallen)
§ 84
(weggefallen)“.
b)
Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:
„§ 86
(weggefallen)“.
c)
Die Angabe zu § 89a wird gestrichen.
d)
Die Angabe zu Teil 16 wird gestrichen.
e)
Die Angaben zu den §§ 97 bis 105 werden gestrichen.
f)
Die Angabe zu Teil 17 wird die Angabe zu Teil 16.
g)
Die Angabe zu § 106 wird die Angabe zu § 97.
h)
Die Angabe zu Teil 18 wird die Angabe zu Teil 17.
i)
Die Angaben zu den §§ 107 bis 114 werden die Angaben zu den §§ 98 bis 105.
j)
Die Angabe zu Teil 19 wird die Angabe zu Teil 18.
k)
Die Angaben zu den §§ 115 bis 117 werden die Angaben zu den §§ 106 bis 108.
l)
Die Angabe zu Teil 20 wird die Angabe zu Teil 19.
m)
Die Angaben zu den §§ 118 bis 121 werden die Angaben zu den §§ 109 bis 112.
2.
Dem § 73 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Fixierungen finden die Bestimmungen in § 88 Absatz 5 sowie in den §§ 89 und 90 Absatz 3 Anwendung.“
3.
Die §§ 82, 83, 84 und 86 werden aufgehoben.
4.
§ 87 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
5.
In § 88 Absatz 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr aus medizinischen Gründen unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden.“
6.
§ 89 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Bedienstete“ die Wörter „der Anstalt“ eingefügt.
bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist auf Antrag des Anstaltsleiters nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Vor der Anordnung der Fixierung ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen, welche die medizinische Notwendigkeit der Fixierung feststellt. Bei Gefahr im Verzug können der Anstaltsleiter oder andere Bedienstete der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor der richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.“
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren.“
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen. Dem Verteidiger des Untergebrachten ist die Fixierung auch ohne Antrag des Untergebrachten unverzüglich mitzuteilen.“
bb)
Der folgende Satz wird angefügt:
„Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Untergebrachten seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird.“
d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und der Fixierung sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten über die Absonderung oder die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum hinaus gefesselt oder sind sie fixiert, sind sie durch einen für diese Maßnahmen besonders geschulten Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.“
e)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Nach Beendigung der Fixierung sind die Untergebrachten in für sie verständlicher Weise auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist zu dokumentieren.“
7.
§ 89a wird aufgehoben.
8.
Dem § 90 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Während einer Fixierung ist der Untergebrachte durch einen Arzt zu überwachen.“
9.
Teil 16 wird aufgehoben.
10.
Teil 17 wird Teil 16.
11.
§ 106 wird § 97 und Satz 4 wird aufgehoben.
12.
Teil 18 wird Teil 17.
13.
§ 107 wird § 98.
14.
§ 108 wird § 99 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 107 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 98 Absatz 2“ ersetzt.
15.
Die §§ 109 bis 114 werden die §§ 100 bis 105.
16.
Teil 19 wird Teil 18.
17.
Die §§ 115 und 116 werden die §§ 106 und 107.
18.
§ 117 wird § 108 und Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.
19.
Teil 20 wird Teil 19.
20.
§ 118 wird § 109.
21.
§ 119 wird § 110 und in Satz 2 wird die Angabe „121“ durch die Angabe „121b“ ersetzt.
22.
Die §§ 120 und 121 werden die §§ 111 und 112.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Sächsische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angaben zu den §§ 45 und 46 werden wie folgt gefasst:
„§ 45
(aufgehoben)
§ 46
(aufgehoben)“.
b)
Die Angaben zu den §§ 47a und 52a werden gestrichen.
c)
In der Angabe zu Teil 14 wird das Wort „Datenschutz, “ gestrichen.
d)
Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst:
„§ 88
Kriminologische Forschung“.
e)
Die Angabe zu § 88a wird gestrichen.
2.
Dem § 21 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Fixierungen finden die Bestimmungen in § 49 Absatz 5 sowie in den §§ 52 und 53 Absatz 3 Anwendung.“
3.
Die §§ 45, 46 und 47a werden aufgehoben.
4.
§ 48 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
5.
In § 49 Absatz 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr aus medizinischen Gründen unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden.“
6.
§ 52 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Bedienstete“ die Wörter „der Anstalt“ eingefügt.
bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist auf Antrag des Anstaltsleiters nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Vor der Anordnung der Fixierung ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen, welche die medizinische Notwendigkeit der Fixierung feststellt. Bei Gefahr im Verzug können der Anstaltsleiter oder andere Bedienstete der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor der richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.“
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren.“
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen.“
bb)
Der folgende Satz wird angefügt:
„Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Untersuchungsgefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 49 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird.“
d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und der Fixierung sind die Untersuchungsgefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untersuchungsgefangenen über die Absonderung oder die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum hinaus gefesselt oder sind sie fixiert, sind sie durch einen für diese Maßnahmen besonders geschulten Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.“
e)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Nach Beendigung der Fixierung sind die Untersuchungsgefangenen in für sie verständlicher Weise auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist zu dokumentieren.“
7.
§ 52a wird aufgehoben.
8.
Dem § 53 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Während einer Fixierung ist der Untersuchungsgefangene durch einen Arzt zu überwachen.“
9.
§ 87 Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.
10.
In der Überschrift des Teils 14 wird das Wort „Datenschutz, “ gestrichen.
11.
§ 88 wird aufgehoben.
12.
§ 88a wird § 88 und Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes

Das Sächsische Jugendarrestvollzugsgesetz vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst:
„§ 38
(weggefallen)
§ 39
(weggefallen)“.
b)
Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43
(weggefallen)“.
c)
In der Angabe zu Teil 5 werden die Wörter „, Aktenführung und Datenschutz“ gestrichen.
d)
Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54
(weggefallen)“.
2.
Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben.
3.
Dem § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Jugendarrestanten seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 41 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich durch den Vollzugsleiter mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird.“
4.
§ 43 wird aufgehoben.
5.
In der Überschrift des Teils 5 werden die Wörter „, Aktenführung und Datenschutz“ gestrichen.
6.
§ 53 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
7.
§ 54 wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Justizvollzugssicherheitsgesetzes

Das Sächsische Justizvollzugssicherheitsgesetz vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414, 429), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nummer 6 werden die Wörter „329 Absatz 4 Satz 1“ durch die Angabe „329 Absatz 3“ und die Angabe „§ 275a Absatz 5“ durch die Angabe „§ 275a Absatz 6“ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „optische“ durch das Wort „optisch-technische“ ersetzt und wird die Angabe „(Videoüberwachung)“ gestrichen.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Verarbeitung der gewonnenen personenbezogenen Daten richtet sich nach den §§ 30 bis 34 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) in der jeweils geltenden Fassung.“
c)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
3.
In § 8 werden nach dem Wort „Strafvollzugsgesetzes“ die Wörter „vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten

Das Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „SächsPsychKG“ durch die Wörter „Sächsisches Psychisch-Kranken-Gesetz – SächsPsychKG“ ersetzt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
(aufgehoben)“.
b)
Nach der Angabe zu § 38c werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 38d
Bußgeldvorschriften für datenschutzrechtliche Verstöße im Maßregelvollzug
§ 38e
Strafvorschriften für datenschutzrechtliche Verstöße im Maßregelvollzug“.
3.
§ 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
der Sicherungsunterbringung nach § 463 in Verbindung mit § 453c der Strafprozessordnung,“
b)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d)
der Unterbringung zur Beobachtung nach § 81 der Strafprozessordnung.“
4.
§ 3 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
b)
In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 5“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
5.
§ 11 wird aufgehoben.
6.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Über die Anordnung der Maßnahme entscheidet das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Gericht. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 322 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
b)
Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Über den Antrag entscheidet das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Gericht. § 327 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.“
7.
§ 31 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt:
„(4) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherungsmaßnahmen dürfen nur von der ärztlichen Leitung des Krankenhauses oder ihrer Vertretung angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Sicherungsmaßnahme auch durch das medizinische oder pflegerische Personal angeordnet werden; eine ärztliche Entscheidung, einhergehend mit einer Zweckprüfung, ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Eine Sicherungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 oder 7, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird, ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung unerlässlich ist. Eine Sicherungsmaßnahme nach Satz 1, die nicht nur kurzfristig ist, darf nur durch das Gericht auf Antrag der ärztlichen Leitung des Krankenhauses oder ihrer Vertretung angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können auch die ärztliche Leitung oder ein anderer Arzt des Krankenhauses die Sicherungsmaßnahme nach Satz 2 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Wurde die Sicherungsmaßnahme nach Satz 2 vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Nach Beendigung der Sicherungsmaßnahme nach Satz 4 ist der Patient auf sein Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Sicherungsmaßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.
(6) Die Sicherungsmaßnahmen dürfen nur solange aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Bei Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 5 und 6 ist eine angemessene und regelmäßige Überwachung und bei Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und 8 zusätzlich eine ständige Beobachtung durchzuführen. Hierzu ist bei Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 5 Satz 1 grundsätzlich eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal sicherzustellen. Die ärztliche Überwachung ist zu gewährleisten. Nach der Beendigung einer Sicherungsmaßnahme nach Absatz 5 Satz 1 ist, sobald es der Zustand des Patienten zulässt, eine Nachbesprechung durchzuführen.
(7) Über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist der gesetzliche Vertreter, der Bevollmächtigte im Sinne von § 1896 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Betreuer des Patienten oder, sofern ein Betreuer nicht bestellt ist, das Gericht, das die Unterbringung des Patienten angeordnet hat, unter Angabe der ergriffenen Sicherungsmaßnahme, des Anordnungsgrundes und der voraussichtlichen Gesamtdauer
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 bis 8 unverzüglich,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 spätestens nach einer Woche
zu informieren.
(8) Anordnung, Begründung, Verlauf, Art der Überwachung und Dauer der in Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherungsmaßnahmen, der Hinweis auf die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung nach Absatz 5 Satz 5 und die Nachbesprechung nach Absatz 6 Satz 5 sind zu dokumentieren.“
8.
§ 38 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Leben in den psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten, die für den Vollzug einer Unterbringung nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 zuständig sind (Maßregelvollzugseinrichtungen), soll den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden, soweit es ohne Beeinträchtigung des Zwecks der Unterbringung möglich ist. Für den Vollzug von Maßregeln nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches sowie § 7 des Jugendgerichtsgesetzes gelten § 19 Absatz 5 sowie die §§ 21 bis 29 und 31 bis 33 entsprechend; für den Vollzug der Sicherungsunterbringung nach § 463 Absatz 1 in Verbindung mit § 453c der Strafprozessordnung und der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung gelten § 19 Absatz 5 sowie die §§ 21 bis 28 und 31 bis 33 entsprechend. § 22 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Betreuungsgerichts das für die gerichtliche Genehmigung zuständige Gericht tritt. § 31 Absatz 7 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Gerichts der eventuell vorhandene Rechtsbeistand zu informieren ist.“
9.
§ 38a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Maßregelvollzugseinrichtungen unterliegen bei der Durchführung des Vollzugs einer Unterbringung nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und der Wahrnehmung der weiteren Aufgaben dieses Abschnitts der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. Für die Fachaufsicht über die Maßregelvollzugseinrichtungen nach Absatz 1 gilt § 15 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 entsprechend.“
10.
§ 38c wird wie folgt gefasst:
 
„§ 38c
Datenschutz im Maßregelvollzug
(1) Neben § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 7 und den Vorschriften dieses Abschnitts gelten § 2 Nummer 2 bis 21 und 23, §§ 3 bis 9, § 10 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 2, § 12 mit Ausnahme von Absatz 8 und 10 Nummer 1, § 13 Absatz 1 bis 3, §§ 14 bis 16, 18 bis 21, 23 bis 28, 36 bis 44, 52 bis 63 und 65 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663), in der jeweils geltenden Fassung, mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1.
Die Einsichtnahme in Behandlungs- und Krankenakten zum Zwecke der Aufsicht darf, soweit hierdurch der Inhalt vertraulicher Therapiegespräche betroffen ist, nur durch folgende, hierzu beauftragte Personen mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Forensik erfolgen:
a)
einen Arzt, der eine Facharztanerkennung für das Fachgebiet Psychiatrie erworben hat,
b)
einen Psychologischen Psychotherapeuten oder
c)
einen Fachpsychologen für Rechtspsychologie.
Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung hat den Zugang der nach Satz 1 beauftragten Personen zu den Akten und zu den Patienten sicherzustellen.
2.
Vollzuglicher Zweck im Sinne von § 2 Nummer 2 Buchstabe a des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes ist, die Patienten durch die Behandlung so weit möglich zu heilen oder ihren Zustand so weit zu verbessern, dass sie nicht mehr gefährlich sind und eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft möglich ist.
3.
Anstelle des vollzuglichen Zwecks im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe a und b des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes tritt im Falle der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung und der Unterbringung nach § 81 der Strafprozessordnung der jeweils damit verfolgte Zweck.
4.
Eine Erhebung nach § 8 Absatz 1 Nummer 7 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes darf sich auch auf Daten aus Akten anderer gerichtlicher Verfahren beziehen.
5.
Eine Übermittlung an öffentliche Stellen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes ist auch zulässig, soweit dies erforderlich ist für
a)
die Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens über eine Betreuung des Patienten,
b)
die Geltendmachung von Ansprüchen der Maßregelvollzugseinrichtung oder zur Abwehr von gegen sie oder einen ihrer Bediensteten gerichteten Ansprüchen oder
c)
die Festsetzung, Prüfung oder Genehmigung der Kosten des Maßregelvollzuges.
6.
Maßregelvollzugseinrichtungen dürfen an allgemein- und berufsbildende Schulen sowie an die für Schule und Berufsbildung zuständigen Behörden Daten nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes übermitteln, soweit dies für die Durchführung ihrer Maßnahmen im Sinne des § 38 Absatz 2 oder 4 notwendig ist.
7.
Eine Übermittlung an öffentliche Stellen nach § 12 Absatz 6 Nummer 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes ist auch zulässig, soweit dies unbedingt erforderlich ist für
a)
die Erstellung von Gutachten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Unterbringung im Maßregelvollzug,
b)
Entscheidungen über Vollzugslockerungen oder Beurlaubungen oder
c)
die Erreichung der in Nummer 5 Buchstabe a bis c genannten Zwecke.
8.
Eine Übermittlung von Daten nach § 12 Absatz 6 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes ist auch an Einrichtungen zulässig, in die der Patient im Rahmen des Maßregelvollzuges zur Weiterbehandlung verlegt werden soll oder verlegt worden ist, soweit dies unbedingt erforderlich ist.
9.
Die personenbezogenen Daten nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes sowie Zeitpunkt und Zeitdauer des Besuches darf die Maßregelvollzugseinrichtung bei Besuchern, die weder Rechtsanwälte noch Verteidiger oder Notare in einer den Patienten betreffenden Rechtssache sind, in der Behandlungs- oder Krankenakte speichern. Diese Daten sind nach den Vorschriften zu löschen, die für die Löschung von personenbezogenen Daten der den Patienten zuordenbaren Dritten gelten.
10.
Eine Kenntlichmachung nach § 44 Absatz 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes darf auch erfolgen, soweit dies aus Therapiegründen erforderlich ist.
11.
Abweichend von § 59 Absatz 3 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes sind die personenbezogenen Daten von Patienten nach 30 Jahren und die personenbezogenen Daten von ihnen zuordenbaren Dritten nach fünf Jahren nach der Entlassung oder der Verlegung des Patienten zu löschen oder so zu anonymisieren, dass die Daten nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.
12.
Abweichend von § 60 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes beträgt die Frist 30 Jahre.
(2) Für die entsprechende Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes treten anstelle
1.
der Justizvollzugsbehörden die Maßregelvollzugseinrichtungen und das Staatsministerium für So­ziales und Verbraucherschutz (Maßregelvollzugsbehörden),
2.
der Gefangenen die Personen, die im Vollzug der Unterbringung nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 in einer Maßregelvollzugseinrichtung untergebracht sind (Patienten),
3.
der Anstalten die Maßregelvollzugseinrichtungen,
4.
der Gefangenenbuchungsnummer die Patientenidentifikationsnummer,
5.
des Vollzugs der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes der Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung,
6.
der Gefangenenpersonalakte die Patientenakte,
7.
der Gesundheits- und Therapieakte die Behandlungs- oder Krankenakte,
8.
des Staatsministeriums der Justiz das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz,
9.
des Justizvollzugs der Maßregelvollzug.
(3) Personen nach § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuches sowie Gerichte und Behörden sind befugt, der Maßregelvollzugseinrichtung Strafurteile, staatsanwaltschaftliche Ermittlungssachverhalte, psychiatrische und psychologische Gutachten aus gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren, den Lebenslauf und Angaben über die bisherige Entwicklung sowie Angaben über Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten des Patienten zu übermitteln, soweit dies im Rahmen des Maßregelvollzuges erforderlich ist, es sei denn, dass Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit dies untersagen.“
11.
Nach § 38c werden die folgenden §§ 38d und 38e eingefügt:
 
„§ 38d
Bußgeldvorschriften für datenschutzrechtliche Verstöße im Maßregelvollzug
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
unbefugt von diesem Abschnitt geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet,
2.
die Übermittlung personenbezogener Daten, die durch diesen Abschnitt geschützt werden und nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
3.
nach einer Verpflichtung gemäß § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Satz 2 und 3 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes das Datengeheimnis gemäß § 6 Satz 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes verletzt oder nach einer Verpflichtung gemäß § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes das Datengeheimnis verletzt, wenn die Verletzung nicht mit Strafe bedroht ist,
4.
entgegen § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 65 Nummer 4 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und mit § 35 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 398), in der jeweils geltenden Fassung, den Datenschutzbeauftragten einer Maßregelvollzugsbehörde wegen der Erfüllung seiner Aufgaben benachteiligt,
5.
als Datenschutzbeauftragter einer Maßregelvollzugsbehörde seine Verschwiegenheitspflicht nach § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 65 Nummer 4 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und mit § 35 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes verletzt, wenn die Verletzung nicht mit Strafe bedroht ist,
6.
personenbezogene Daten ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes für einen anderen Zweck verarbeitet,
7.
eine Auskunft nach § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und § 56 Satz 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
8.
entgegen § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 65 Nummer 5 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und mit § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten den Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gewährt,
9.
entgegen § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 65 Nummer 5 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und mit § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
10.
bei der Datenverarbeitung im Auftrag als Auftragsverarbeiter oder als eine dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person gegen eine Weisung des Verantwortlichen gemäß § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
 
§ 38e
Strafvorschriften für datenschutzrechtliche Verstöße im Maßregelvollzug
(1) Wer eine der in § 38d Absatz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
12.
In § 39b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zu dem in § 38c Abs. 3 Nr. 8 genannten Zweck“ durch die Wörter „für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit und Ordnung in der Maßregelvollzugseinrichtung gefährdet werden,“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes

Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) und durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

„Dieses Gesetz gilt nicht im Anwendungsbereich des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663), in der jeweils geltenden Fassung, und von § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen

Das Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 3 wird § 18 Absatz 5 wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Grundlage“ die Wörter „einer Verwaltungsvorschrift,“ eingefügt.
b)
In Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der Vertrag“ durch die Wörter „Die Verwaltungsvorschrift, der Vertrag“ ersetzt.
2.
Artikel 25 wird wie folgt gefasst:
 
„Artikel 25
Weitere Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes
§ 2 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, wird aufgehoben.“

Artikel 11
Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes

Das Sächsische Gedenkstättenstiftungsgesetz vom 22. April 2003 (SächsGVBl. S. 107), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 13a
Verarbeitung personenbezogener Daten“.
b)
Die bisherige Angabe zu § 13a wird die Angabe zu § 13b.
2.
In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
3.
In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13a“ durch die Angabe „§ 13b“ ersetzt.
4.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
 
„§ 13a
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Stiftung ist befugt, zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2 diejenigen personenbezogenen Daten lebender und verstorbener Personen zu verarbeiten, die in den von ihr verwalteten oder beschafften Unterlagen enthalten sind oder ihr sonst im Zusammenhang mit der Erfüllung des Stiftungszwecks bekannt werden. Die §§ 6, 9 bis 11 und 17 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 9 Absatz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen in Bezug genommenen Rechtsverordnungen für die Benutzung der Unterlagen der Stiftung keine Anwendung finden.
(2) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt.“
5.
Der bisherige § 13a wird § 13b.

Artikel 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. August 2019

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89, L 127 vom 23.5.2018, S. 9).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 16, S. 663
    Fsn-Nr.: 311-20A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. September 2019