Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete

Vom 19. September 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. September 2001

Auf Grund von § 63 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 291) wird verordnet:

§ 1
Übertragbare Aufgaben

1Die Ortspolizeibehörden können gemeindlichen Vollzugsbediensteten polizeiliche Vollzugsaufgaben auf folgenden Gebieten übertragen:

1.
Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs,
2.
Vollzug von Satzungen, Orts- und Kreispolizeiverordnungen,
3.
Vollzug der Vorschriften über die Beseitigung von Abfällen,
4.
Vollzug der Vorschriften über das Sammlungswesens,
5.
Schutz öffentlicher Grünanlagen, Erholungseinrichtungen, Kinderspielplätze und anderer dem öffentlichen Nutzen dienender Anlagen und Einrichtungen gegen Beschädigung, Verunreinigung und mißbräuchliche Benutzung,
6.
Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen,
7.
Vollzug der Vorschriften über die Sperrzeit und den Ladenschluß,
8.
Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen oder
9.
Vollzug der Vorschriften zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden.

2Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes bleibt unberührt.1

§ 2
Öffentliche Bekanntmachung

Die Ortspolizeibehörden machen öffentlich bekannt, welche polizeilichen Vollzugsaufgaben im Sinne des § 1 auf gemeindliche Vollzugsbedienstete übertragen sind.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. September 1991

Der Staatsminister des Innern
Dr. Rudolf Krause

Änderungsvorschriften

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete

vom 23. August 2001 (SächsGVBl. S. 577)