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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete vom 23. August 2001 (SächsGVBl. S. 577)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministerium des Innern
zur Änderung der Verordnung über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete

Vom 23. August 2001

Auf Grund von § 80 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466) wird verordnet:

Artikel 1

§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete vom 19. September 1991 (SächsGVBl. S. 355) wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
  2. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
    „9. Vollzug der Vorschriften zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. August 2001

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 12, S. 577

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. September 2001

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    15. Mai 2023