Richtlinie
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
für die Gewährung von Notstandsbeihilfen in der Landwirtschaft vom 1. Januar 1999
RL-Nr.: 67/99 1

Vom 9. November 2001

[Geändert durch Ziffer I Punkt 7 der RL vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509) mit Wirkung vom 28. Februar 2003]

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Zur Milderung von außergewöhnlichen Notständen infolge von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen im Sinne des Artikel 92 Abs. 2 des EWG-Vertrages kann Notstandsbeihilfe gewährt werden.
Eine Notstandsbeihilfe ist keine Schadensersatzleistung und kann nur gewährt werden, wenn und soweit die Schadensbeseitigung und die Wiederherstellung oder Weiterführung des Betriebes nach der Einkommens- und Vermögenslage des Geschädigten aus eigener Kraft nicht möglich ist.
Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
2
Gegenstand der Förderung
 
Beihilfefähig sind:
 
Schäden, die an landwirtschaftlichen Kulturen, beweglichen Sachen, Vorräten, landwirtschaftlichen Grundstücken und baulichen Anlagen durch das Schadensereignis hervorgerufen werden und für den Geschädigten nicht durch Vorsorgemaßnahmen abwendbar waren,
 
Viehverluste, wobei erzielte Nettoerlöse (Wert von verendeten oder notgeschlachteten Tieren) anzurechnen sind.
 
Schäden durch Elementarereignisse mit einem Mindestverlust von 30 vom Hundert (in den benachteiligten Gebieten 20 vom Hundert) der üblichen Erzeugung, gegen die Versicherungen nicht möglich oder üblich sind und sonstige nicht versicherungsfähige Schäden durch betriebliche Unglücksfälle.
 
Nicht beihilfefähig sind entgangener Gewinn, Produktionsausfall sowie Wertminderung des Betriebsvermögens.
Schäden, die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können und nicht existenzgefährdend sind, werden nicht berücksichtigt.
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Zuwendungsempfänger
 
Landwirtschaftliche sowie land- und forstwirtschaftliche Unternehmer/Unternehmen im Haupterwerb
Unternehmer und Unternehmen der Binnenfischerei und des Gartenbaues sind diesem Personenkreis gleichgestellt.
Ausgeschlossen sind Unternehmen, soweit die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
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Zuwendungsvoraussetzungen
 
Notstandsbeihilfen können nur Zuwendungsempfänger erhalten, die ohne eigenes Verschulden durch betriebliche Schadensereignisse in eine außergewöhnliche Notlage geraten sind.
Der Zuwendungsempfänger muss mindestens die Hälfte seines Gesamteinkommens aus landwirtschaftlicher Tätigkeit beziehen. Außerdem muss bei natürlichen Personen der Zuwendungsempfänger, bei juristischen Personen und Personengesellschaften mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung des Zuwendungsempfängers mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit für den landwirtschaftlichen Betrieb aufwenden.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
 
Die Notstandsbeihilfe richtet sich nach der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers.
Maßgebend für die Bemessung der Schadenshöhe ist in der Regel der Zeitwert des beschädigten oder vernichteten Wirtschaftgutes vor Eintritt des Schadensereignisses.
Die Beihilfe wird in Form eines Zuschusses gewährt. Die Zuwendung beträgt bis zu 80 vom Hundert des zuwendungsfähigen Schadens, höchstens jedoch 10 000 EUR je Schadensfall. Schäden bis zu 1 000 EUR werden nicht bezuschusst. Bei Schadensereignissen größeren Ausmaßes (zum Beispiel Dürre) kann das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft davon abweichende Sonderregelungen treffen.
Notstandsbeihilfen sind einmalige, nicht zurückzahlbare Beihilfen. Bei Schadensereignissen, deren Auswirkungen sich über einen längeren Zeitraum verteilen, kann die Beihilfegewährung auch in Teilabschnitten erfolgen. Sie werden für jedes Schadensereignis von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft als Festbetragsfinanzierung festgelegt.
Die Notstandsbeihilfe muss zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Betriebes eingesetzt werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unabhängig von anderen Förderungen und kann zusätzlich zu anderen Förderungen gewährt werden.
Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes ( UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert wurde, als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
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Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
 
Antragsberechtigt sind die unmittelbar Betroffenen. Die Anträge sind beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft einzureichen.
7.2
Bewilligungs verfahren
 
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft prüft das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen, vor allem bezüglich der Schadenshöhe und der wirtschaftlichen Verhältnisse und leitet den Antrag zusammen mit dem Prüfbericht und den Nachweisen an die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) weiter. Die LfL entscheidet über die Anträge und erteilt den Antragstellern einen Bewilligungs- beziehungsweise Ablehnungsbescheid.
7.3
Auszahlung/Verwendungsnachweis verfahren
 
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage von Rechnungen oder sonstiger aussagefähiger Belege. Mit der Vorlage der bezahlten Rechnungen durch den Beihilfeempfänger gilt der Nachweis der bestimmungsmäßigen Verwendungen als erbracht.
7.4
Weiterführende Regelungen
 
Bei Schadensereignissen, die eine größere Zahl von Anträgen erwarten lassen, kann das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Bewilligungskompetenz auch auf andere nachgeordnete Behörden übertragen und vereinfachte Verfahrensregelungen erlassen.
8
In-Kraft-Treten
 
Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

Dresden, den 9. November 2001

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef