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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Änderung von Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Änderung von Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Änderung von Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

Vom 10. April 2003

[Berichtigt: 16. Juni 2003 (SächsABl. S. 651)]

I.    Änderung von Richtlinien

1.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung eines Zuschusses für tierhaltende Betriebe bei behördlich angeordneter Tötung infolge von Tierseuchen RL-Nr.: 48/01 vom 7. August 2001 (SächsABl. S. 957) wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 ist der Absatz 2 zu streichen.
2.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft RL-Nr.: 52/00 vom 20. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 63, 2002 S. 428) wird wie folgt geändert:
In Nummer 30.1 sind die Absätze 4 und 5 zu streichen.
3.
Die Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes und der Dörfer im Freistaat Sachsen vom 20. Dezember 2000 RL-Nr.: 53/2000 vom 14. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1165) wird wie folgt geändert:
In Nummer 3.3 ist der Absatz 6 zu streichen.
4.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur ökologischen Landschaftsgestaltung im Freistaat Sachsen RL-Nr.: 55/00 vom 20. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 57), geändert durch Richtlinie vom 14. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1172) wird wie folgt geändert:
In Nummer 3.3 ist der Absatz 6 zu streichen.
5.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Aquakultur, für die Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten sowie für die Förderung der Aktionen von Unternehmen und Maßnahmen der Innovation und technischen Hilfe RL-Nr.: 59/2001 vom 6. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 340) wird wie folgt geändert:
Nummer 4.3 wird gestrichen.
6.
Die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Hilfe für in Not geratene landwirtschaftliche Unternehmen (Sächsisches Umstrukturierungsprogramm) vom 24. August 1999 RL-Nr.: 65/99 vom 9. November 2001 (SächsABl. 2002 S. 25) wird wie folgt geändert:
Nummer 4.8 wird gestrichen.
7.
Die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Notstandsbeihilfen in der Landwirtschaft vom 1. Januar 1999 RL-Nr.: 67/99 vom 9. November 2001 (SächsABl. 2002 S. 27) wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 sind die Absätze 3 und 4 zu streichen.
8.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Initiativen zur Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Umwelt- und Naturschutzes, der Ernährungsberatung, -erziehung und Verbraucheraufklärung im Freistaat Sachsen RL-Nr.: 70/2002 vom 17. April 2002 (SächsABl. S. 644) wird wie folgt geändert:
Nummer 4.2 wird gestrichen.
9.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen und Projekten im Rahmen der Unterstützung für Staaten Mittel- und Osteuropas (MOE) sowie der Neuen Unabhängigen Staaten der früheren Sowjetunion (NUS) RL-Nr.: 71/02 vom 3. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 338) wird wie folgt geändert:
Nummer 6.2 wird gestrichen.
10.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Verbilligung von kurzfristigen Betriebsmitteldarlehen RL-Nr.: 75/01 vom 20. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 55) wird wie folgt geändert:
Nummer 4.3 wird gestrichen.

II.     In-Kraft-Treten

Die Änderungen treten mit Wirkung vom 28. Februar 2003 in Kraft.

Dresden, den 10. April 2003

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 21, S. 509

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Februar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008