Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Änderung der Richtlinie zur Bekämpfung der Salmonelleninfektion in Hühnergeflügelbeständen des Freistaates Sachsen

Vom 1. Juli 1995

Die Richtlinie zur Bekämpfung der Salmonelleninfektion in Hühnergeflügelbeständen des Freistaates Sachsen vom 20. April I993 (SächsABl. S. 85I) wird wie folgt geändert:

Unter

II
Salmonellenüberwachung in Junghennenaufzuchtbeständen

wird nach dem letzten Satz ein weiterer Satz angefügt:
„Die Untersuchungen gemäß Stabstrich 3 und 4 entfallen, wenn bei den Junghennen eine Impfung gegen Salmonellen gemäß § 2 der Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) vom 11. April I994 (BGBl. I S. 770) vorgenommen ist.“

Die Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Juli I995 in Kraft.

Dresden, den 1. Juli I995

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Schwerg
Abteilungsleiter