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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Bekämpfung der Salmonelleninfektion in Hühnergeflügelbeständen des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Bekämpfung der Salmonelleninfektion in Hühnergeflügelbeständen des Freistaates Sachsen vom 20. April 1993 (SächsABl. S. 851), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Juli 1995 (SächsABl. S. 919) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Bekämpfung der Salmonelleninfektion in Hühnergeflügelbeständen des Freistaates Sachsen

Vom 20. April 1993

[Geändert durch Bek vom 1. Juli 1995 (SächsABl. S. 919)]

Die Reduzierung von Salmonellen in den Tierpopulationen ist ein bedeutender Faktor im Rahmen komplexer Maßnahmen zur Verhinderung von Salmonellenerkrankungen.
Für die Mehrzahl der Salmonelleninfektionen beim Hühnergeflügel sind bestimmte Lyso- und Biochemotypen von S. Enteritidis (S. E.) und S. Typhimurium (S. Tm.) verantwortlich, die über das Brutei und durch den Handel mit Küken verbreitet werden.
S. E. und S. Tm. spielen als Geflügekrankheitserreger derzeit keine bedeutende Rolle, sind aber wegen ihrer Übertragbarkeit mit Frischei und Fleisch und Vermehrung in daraus hergestellten Erzeugnissen von großer lebensmittelhygienischer Bedeutung.
Mit dieser Richtlinie werden die Grundsätze für den Schutz und die Kontrolle der Hühnergeflügelbestände mit gezielter Verminderung der S. E.- und S. Tm.-Kontamination auf Grundlage des freiwilligen Bekämpfungsprogramms festgelegt. Das Bekämpfungsprogramm schließt ein:
  • Zuchtbestände der Mast- und Legerichtung
  • Junghennenaufzuchtbestände
  • Legehennenbestände
  • Mastbestände.
I
Salmonellenüberwachung in Zuchtbeständen
 
1
Überwachung der Brüterei
 
 
Zur Untersuchung sind einzusenden:
einmal monatlich
  • pro Herde 50 Mekoniumproben, jeweils 25 Proben gepoolt zu einer Probe;
  • pro Herde 30 Steckenbleiber, davon jeweils 15-mal Dottersäcke, gepoolt zu einer Probe, jeweils 15-mal Organe, gepoolt zu einer Probe;
  • pro Herde zehn lebensschwache Küken, Organe gepoolt zu zwei Proben.
Zusätzlich einmal monatlich Tupferproben aus der Brüterei.
Da eine Brüterei in der Regel von mehreren Herden beliefert wird, sollte die Einsendung des Untersuchungsmaterials in wöchentlichen Abständen erfolgen.
 
2
Aufzucht der Elterntiere (Einphasenhaltung)
 
Zur Untersuchung sind einzusenden:
  • 24-Stunden-Verluste;
  • Kükenwindeln, je zehn Stück gepoolt zu einer Probe;
  • weitere Tiere zur pathomorphologischen und bakteriologischen Untersuchung bei ansteigenden Verlusten;
  • zwölfte Lebenswoche:
    je nach Haltungsform 30 frische Einzelkotproben/Stall, je zehn Stück gepoolt zu einer Probe oder 30 Kloakentupfer, je zehn Stück gepoolt zu einer Probe;
  • 22. Lebenswoche (Legebeginn):
    100 Blutproben/Herde zur serologischen Untersuchung auf S. Pullorum in der SSA und auf S. E. im ELISA.
 
3
Legeperiode Elterntiere
 
Die Elterntierherden werden in der Brüterei (Steckenbleiber, lebensschwache Küken) kontrolliert.
Bei positiven Befunden sollte eine gezielte Nachuntersuchung in den betreffenden Herden erfolgen (Kotproben, Tiermaterial), ebenso bei erhöhten Verlusten.
II
Salmonellenüberwachung in Junghennenaufzuchtbeständen
 
Zur Untersuchung sind einzusenden:
  • Kükenwindeln, je zehn Stück gepoolt zu einer Probe;
  • zweite/dritte Lebenswoche:
    30 frische Einzelkotproben/Stall, je zehn Proben gepoolt zu einer Probe und zehn verendete bzw. selektierte Küken zur bakteriologischen Untersuchung;
  • 6. bis 18. Lebenswoche, je nach Verkaufszeitpunkt bzw. Umstallung in Legebereiche:
    20 Blutproben/Stall zur serologischen Untersuchung auf S. E. im ELISA.
Bei Verkauf von Junghennen ist sowohl der Impfstatus als auch der serologische Salmonellenbefund mitzuteilen.
Die Untersuchungen gemäß Stabstrich 3 und 4 entfallen, wenn bei den Junghennen eine Impfung gegen Salmonellen gemäß § 2 der Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen bei Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 770) vorgenommen ist.
III
Salmonellenüberwachung in Legehennenbeständen während der Legeperiode
 
  • Liegt kein serologischer S. E.-Untersuchungsbefund aus dem Herkunftsbestand vor, sind Untersuchungen bei den zugekauften Junghennen mit 20 Blutproben/Bestand im ELISA durchzuführen.
  • Mindestens viermal im Jahr sind zu untersuchen:
    30 Eier/Stall, je zehn Eier gepoolt zu einer Probe, getrennte Untersuchung von Eischale und Eiinhalt;
    30 frische Einzelkotproben/Stall, je zehn Einzelkotproben gepoolt zu einer Probe.
IV
Salmonellenüberwachung in Mastbeständen
 
Zur Untersuchung sind einzusenden:
  • 24-Stunden-Verluste;
  • Kükenwindeln, je zehn Stück gepoolt zu einer Probe;
  • in der zweiten/dritten Lebenswoche sowie bei erhöhten Verlusten zehn verendete bzw. selektierte Tiere/Stall.
V
Immunprophylaxe und -metaphylaxe
 
1
Zuchtbestände der Mast- und Legerichtung
 
 
In den Zuchtbeständen der Mast- und Legerichtung ist die prophylaktische aktive Immunisierung gegen S. Tm. und S. E. durchzuführen.
Ergibt sich in Zuchtbeständen der Mast- und Legerichtung aus den Überwachungsuntersuchungen ein erhöhtes Risiko bezüglich des Auftretens von S. E. und S. Tm., ist vom metaphylaktischen Impfstoffeinsatz Gebrauch zu machen.
 
2
Legehennenaufzucht
 
Für Legehennen besteht die Möglichkeit der aktiven Immunisierung nur während der Aufzuchtphase.
VI
Hygienemaßnahmen
 
1
Bruthygiene
  • Formaldehydbegasung der Bruteier sofort nach dem Absammeln im Elterntierbereich, nach der Sortierung, während der Vorbrut und beim Schlupf.
  • Nach jedem Schlupf Reinigung und Desinfektion mit gelisteten Desinfektionsmitteln in den Brutapparaten und Bruträumen.
 
2
Haltungshygiene
  • Einhaltung des Alles-rein-alles-raus-Prinzips für jeden Stall;
  • Durchführung einer Serviceperiode vor Neubelegung des Stalles mit intensiver Reinigung und wirksamer Desinfektion; der Desinfektionserfolg ist stichprobenweise mittels Tupferproben durch den Geflügelgesundheitsdienst (GGD) zu kontrollieren.
  • Schadnager- und Insektenbekämpfung in den Ställen, Stallvorräumen und Umgebung
VII
Befundmitteilung, Zertifizierung
 
1
Durchführung der Untersuchungen und Probenahme
 
 
Betriebe, die an dem freiwilligen Bekämpfungsprogramm auf Grundlage dieser Richtlinie teilnehmen möchten, teilen das formlos dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) und dem GGD mit.
Die Entnahme der Proben für die Untersuchung erfolgt durch Tierärzte der Tierseuchenkasse oder von ihr beauftragte niedergelassene Tierärzte.
Die unter Punkt I bis IV genannten Untersuchungen sind in der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) durchzuführen. Eigenkontrollen der Betriebe in anderen Untersuchungseinrichtungen sind nicht Bestandteil dieses Programmes.
 
2
Mitteilung der Ergebnisse
 
 
Die Untersuchungsergebnisse der LUA werden dem zuständigen LÜVA sowie dem GGD mitgeteilt.
 
3
Zertifizierung
 
 
Wurden bei den Untersuchungen Salmonellen der Serovaren S. E. und S. Tm. nicht nachgewiesen und sind die unter Punkt V und VI ausgewiesenen Impf- bzw. Hygienmaßnahmen realisiert, stellt der Amtstierarzt auf Antrag des Betriebes eine amtliche Bescheinigung
     Bestand amtlich kontrolliert salmonellenunverdächtig
aus (Muster siehe Anlage).
VIII
Maßnahmen bei salmonellenpositiven Befunden
 
Bei salmonellenpositiven Befunden sind unverzüglich Nachuntersuchungen gemäß Punkt I bis IV durchzuführen.
Werden hierdurch salmonellenpositive Befunde bestätigt, sind amtliche Untersuchungen zur Ermittlung der Infektionsquelle vorzunehmen (verendete bzw. selektierte Tiere, Futtermittelproben und Stuhlproben von Beschäftigten). Die amtliche Zertifizierung ist auszusetzen.
Durch die Leiter der LÜVA werden in Abstimmung mit dem GGD betriebsspezifische Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt und deren Ausführung kontrolliert.
Ergeben die nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Punkt I bis IV durchgeführten Kontrolluntersuchungen keine positiven Befunde, kann der Antrag auf Zertifizierung neu gestellt werden.
Ist die Salmonelleninfektion einer Herde durch hygienische, immunprophylaktische bzw. metaphylaktische Maßnahmen nicht unter Kontrolle zu bringen, wird über die weiteren Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tierseuchengesetz durch die zuständige Behörde entschieden.
IX
Kosten
 
Die Kosten für Probenahme und Untersuchung werden von der Tierseuchenkasse getragen; ansonsten vom Hühnerhalter, sofern nichts anderes geregelt wird.
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1993 in Kraft. Dresden, 20. April 1993

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie
Prof. Dr. Bach
Abteilungsleiter

Anlage

Lebensmittelüberwachungs-
und Veterinäramt
Amtstierärztliche Bescheinigung
Der Hühnerbestand der/des

…………………………………………………………………………………………………

…………………………………………………………………………………………………

ist nach der Richtlinie zur Bekämpfung der Salmonelleninfektion beim Hühnergeflügel im Freistaat Sachsen

amtlich kontrolliert salmonellenunverdächtig.


Die letzte Kontrolluntersuchung entsprechend der Richtlinie erfolgte

am …………………………

Unterschriftsfeld
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Ort, Datum Siegel Unterschrift

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 28, S. 851

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1995

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007