Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Abschlußprüfungen an Mittelschulen des Freistaates Sachsen

Vom 16. April 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2003

Aufgrund § 62 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) in Verbindung mit § 19 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37) wird verordnet:

Erster Abschnitt:
Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses dient dem Nachweis darüber, daß der Schüler die erforderlichen Bildungs- und Erziehungsziele der Mittelschule erreicht hat.

§ 2
Ort der Prüfung

Die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses wird an den öffentlichen Mittelschulen und den staatlich anerkannten Mittelschulen in freier Trägerschaft des Freistaates Sachsen abgehalten.

§ 3
Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses findet einmal jährlich statt.

(2) Der Zeitpunkt der schriftlichen und der Zeitraum der mündlichen Prüfungen wird vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.

§ 4
Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses werden die Schüler der Klassenstufe 10 der Mittelschule zugelassen.

§ 5
Prüfungsausschuß, Fachausschüsse

(1) An den Mittelschulen wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Diesem gehören an:

1.
als Vorsitzender der Schulleiter der Schule,
2.
der stellvertretende Schulleiter,
3.
die jeweils unterrichtenden Lehrer der Prüfungsfächer.

Der Vorsitzende kann weitere Lehrer in den Prüfungsausschuß berufen.

(2) Für die mündliche Prüfung bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die einzelnen Prüfungen Fachausschüsse. Diesem gehören an:

1.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied als Leiter,
2.
zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(3) Der Prüfungsausschuß hat die Aufgabe, den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu sichern, das Gesamtergebnis festzustellen und sonstige ihm nach dieser Verordnung übertragene Aufgaben zu erfüllen.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen im Prüfungsausschuß erfolgen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Fachausschüsse sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(6) Bei Schülern, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 406) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in die Mittelschule integriert wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers über die zugelassenen Hilfsmittel und die Art und Weise der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach und Prüfungsteil. 1

§ 6
Schriftliche Prüfung

(1) Die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses umfaßt die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und nach Wahl des Prüfungsteilnehmers in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie.

(2) In der 1. Fremdsprache wählt der Prüfungsteilnehmer, ob er an der schriftlichen oder mündlichen Prüfung teilnimmt.

(3) Prüfungsteilnehmer an sorbischen Schulen können anstelle der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch an der schriftlichen Prüfung im Fach Sorbisch teilnehmen.

(4) Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung werden vom Staatsministerium für Kultus zentral gestellt.

(5) Die Arbeitszeit beträgt für die schriftliche Prüfung

Arbeitszeit
  Fach Minuten
  im Fach Deutsch 240 Minuten,
  im Fach Mathematik 240 Minuten,
  im Fach 1. Fremdsprache 120 Minuten,
  im Fach Physik oder Chemie oder Biologie 150 Minuten,
  im Fach Sorbisch 240 Minuten.

(6) Über jede schriftliche Prüfung ist vom aufsichtsführenden Lehrer ein Protokoll anzufertigen. 2

§ 7
Mündliche Prüfung

(1) Die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses umfaßt unbeschadet § 6 Abs. 2 die mündliche Prüfung in zwei weiteren, in der Regel schriftlich nicht geprüften Fächern.
Bei deren Festlegung durch den Prüfungsausschuß sind die Wünsche der Prüfungsteilnehmer in der Regel zu berücksichtigen. Auf Wunsch des Prüfungsteilnehmers erfolgt zusätzlich zu den in Satz 1 genannten mündlichen Prüfungen eine Prüfung im Fach Sport, die als fachpraktische Prüfung durchgeführt wird.

(2) Die Prüfungsaufgaben für die mündliche Prüfung werden von der prüfenden Schule erstellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt jeweils in der Regel fünfzehn Minuten.

(4) Die mündliche Prüfung wird von einem Fachausschuß abgenommen.

(5) Über jede mündliche Prüfung ist von einem Mitglied des Fachausschusses ein Protokoll anzufertigen. 3

§ 8
Bewertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnote eines jeden Prüfungsfaches sowie die Jahresnote sind in ganzen Noten zu bewerten und auszudrücken. § 18 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittelschulen – SOMI) vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 879), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 404), gilt entsprechend.

(2) Vor Beginn der Prüfung ist eine Jahresnote aus den im Laufe der Klassenstufe 10 erbrachten Leistungen zu bilden und in den Prüfungsunterlagen zu dokumentieren.

(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vom Fachlehrer und einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Zweitkorrektor unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen um eine oder mehr Noten voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen, so wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfungen wird auf Vorschlag des Fachlehrers von dem Fachausschuß mit Stimmenmehrheit festgestellt.

(5) Die Endnote eines Prüfungsfaches wird aus der Jahresnote und der Prüfungsnote zu gleichen Teilen gebildet. Über die Endnote entscheidet bei schriftlichen Prüfungen der Prüfungsausschuß, bei mündlichen Prüfungen der Fachausschuß.

(6) Die Endnote in Fächern, in denen ein Prüfungsteilnehmer nicht geprüft wird, entspricht der Jahresnote. 4

§ 9
Bestehen der Prüfung

(1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Abschlußprüfung bestanden, wenn

1.
alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind;
2.
die Endnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird;
3.
die Endnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Fächern, zu denen nicht die Fächergruppe Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache und ein nach § 6 Abs. 1 gewähltes naturwissenschaftliches Fach gehören, durch die Endnoten „gut“ und „befriedigend“ in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird.

(2) Über das Bestehen der Abschlußprüfung entscheidet der Prüfungsausschuß nach Vorliegen aller Endnoten in einer Schlußsitzung. Diese ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu protokollieren.

(3) Den Prüfungsteilnehmern ist das Ergebnis der Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.

§ 10
Nichtteilnahme, Nachtermin

(1) Nimmt ein Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einem Prüfungsteil nicht teil, so gilt dieser als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Nichtteilnahme entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, sofern der Prüfungsteilnehmer den Grund unverzüglich mitgeteilt hat.

(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ein ärztliches Attest kann als Nachweis verlangt werden. Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, so kann dieser Grund nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

(3) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Prüfungsteilnehmer kann die nicht abgelegten Prüfungsteile in einem vom Staatsministerium für Kultus angesetzten Nachtermin nachholen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung zum Nachtermin werden vom Staatsministerium für Kultus zentral gestellt. Die Prüfungsaufgaben für die mündliche Prüfung zum Nachtermin werden von der prüfenden Schule erstellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt.

(5) Die Prüfungsteilnehmer werden vor Beginn der Abschlußprüfung auf die vorstehenden Bestimmungen hingewiesen. 5

§ 11
Nachprüfung, Wiederholen der Prüfung

(1) Prüfungsteilnehmer, die auf Grund des Ergebnisses der schriftlichen oder mündlichen Prüfung die Abschlussprüfung nicht bestehen würden, können auf Antrag einmal in insgesamt bis zu zwei Fächern der schriftlichen bzw. mündlichen Prüfung eine Nachprüfung ablegen.

(2) Der jeweilige Fachlehrer erarbeitet die Prüfungsaufgaben für die mündliche Prüfung, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestätigen sind. Im Falle einer schriftlichen Nachprüfung zum Nachtermin gilt § 10 Absatz 4 Satz 1.

(3) Die Endnote wird aus der Jahresnote und der Prüfungsnote der Nachprüfung ermittelt.

(4) Unabhängig davon, kann ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat, sie einmal wiederholen, frühestens nach einem Jahr. Die Wiederholung der Prüfung setzt die Wiederholung des 10. Schuljahres an einer Mittelschule voraus. 6

§ 12
Täuschungshandlungen

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, daß ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung begeht, ist der Sachverhalt von dem aufsichtsführenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, kann der Prüfungsteilnehmer in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen, ansonsten die Abschlussprüfung in diesem Fach mit „ungenügend“ bewertet werden. Bei einem Ausschluß gilt die Abschlußprüfung als Nichtbestanden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Fachausschusses.

(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Regionalschulamt die Prüfungsentscheidung widerrufen und entweder ein Zeugnis mit schlechteren Noten erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.

(5) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung auf die vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen. 7

§ 13
Zeugnis

(1) Prüfungsteilnehmer, die die Realschulabschlußprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlußzeugnis der Mittelschule.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Realschulabschlussprüfung nicht bestanden haben und die Realschulabschlussprüfung nicht mehr wiederholen können oder wollen, erhalten ein Abgangszeugnis über ihre Leistungen in der Klassenstufe 10, wobei im Feld „Bemerkungen“ Folgendes zu vermerken ist: „Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erworben“. 8

Zweiter Abschnitt:
Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses

§ 14
Zweck der Prüfung

Die Prüfung führt an der Mittelschule zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses. In ihr unterzieht sich der Schüler freiwillig einer besonderen Leistungsfeststellung.

§ 15
Ort der Prüfung

Die Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses wird an den öffentlichen Mittelschulen und den staatlich anerkannten Mittelschulen in freier Trägerschaft des Freistaates Sachsen abgehalten.

§ 16
Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses findet einmal jährlich statt.

(2) Der Zeitpunkt der schriftlichen und der Zeitraum der mündlichen Prüfungen sowie der Meldetermin zu dieser Prüfung werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.

§ 17
Zulassung zur Prüfung

Zu dieser Prüfung werden die Schüler der Klassenstufe 9, die die Mittelschule mit dem Hauptschulabschluß beenden und sich dieser freiwilligen besonderen Leistungsfeststellung unterziehen wollen, zugelassen.

§ 18
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt die Fächer Deutsch und Mathematik. In der Fremdsprache wählt der Prüfungsteilnehmer, ob er an der schriftlichen oder mündlichen Prüfung teilnimmt.

(2) Prüfungsteilnehmer an sorbischen Schulen können anstelle der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch an der schriftlichen Prüfung im Fach Sorbisch teilnehmen.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden vom Staatsministerium für Kultus zentral gestellt.

(4) Die Arbeitszeit beträgt für die schriftliche Prüfung

Arbeitszeit
  Fach Minuten
  im Fach Deutsch 240 Minuten,
  im Fach Mathematik 240 Minuten,
  im Fach Fremdsprache 120 Minuten,
  im Fach Sorbisch 240 Minuten.

(5) Über jede schriftliche Prüfung ist vom aufsichtsführenden Lehrer ein Protokoll anzufertigen. 9

§ 19
Mündliche Prüfung

Die Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses umfaßt die mündliche Prüfung in zwei weiteren, in der Regel schriftlich nicht geprüften Fächern, bei deren Festlegung der Prüfungsausschuß in der Regel die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt. Auf Wunsch des Prüfungsteilnehmers erfolgt zusätzlich zu den in Satz 1 genannten mündlichen Prüfungen eine Prüfung im Fach Sport, die als fachpraktische Prüfung durchgeführt wird. 10

§ 20
Durchführung der Prüfung

Für die Prüfung gelten im übrigen die §§ 5, 7 Abs. 2 bis 5, 10, 11, 12 sowie § 8 entsprechend.

§ 21
Bestehen der Prüfung

(1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn er das Ziel der Klasse 9 und in keinem Fach eine schlechtere Endnote als „ausreichend“ erreicht hat sowie der Durchschnitt aller Endnoten in den Prüfungsfächern mindestens 3,0 beträgt.

(2) Über das Bestehen der Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses entscheidet der Prüfungsausschuß nach Vorliegen aller Endnoten in einer Schlußsitzung. Diese ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu protokollieren.

(3) Den Prüfungsteilnehmern ist das Ergebnis der Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. 11

§ 22
Abschlußzeugnis

(1) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des qualifzierenden Hauptschulabschlusses.

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer das Ziel der Klasse 9 erreicht, die Prüfung gemäß § 21 Abs. 1 jedoch nicht bestanden, erhält er ein Zeugnis über das Erreichen des Hauptschulabschlusses. 12

Dritter Abschnitt:
Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses für Schulfremde

§ 23
Zweck der Prüfung

Wer den Realschulabschluß erwerben will, ohne Schüler einer öffentlichen Mittelschule oder staatlich anerkannten Mittelschule des Freistaates Sachsen zu sein, kann als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses ablegen. Sie dient dem Nachweis darüber, daß der Schulfremde die erforderlichen Bildungs- und Erziehungsziele der Mittelschule erreicht hat.

§ 24
Ort der Prüfung

Die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses für Schulfremde wird an den von den Regionalschulämtern bestimmten Mittelschulen des Freistaates Sachsen abgehalten. 13

§ 25
Zeitpunkt der Prüfung

(1) Diese Prüfung findet einmal jährlich zusammen mit der Prüfung der Mittelschüler statt.

(2) Der Zeitpunkt der schriftlichen und der Zeitraum der mündlichen Prüfungen werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.

§ 26
Meldung zur Prüfung

(1) Wer an der Prüfung teilnehmen will, hat bis zu einem vom Staatsministerium für Kultus festgelegten Termin beim zuständigen Regionalschulamt einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zu stellen. Dabei sind für die schriftliche Prüfung das aus den Fächern Physik, Chemie und Biologie gewünschte Prüfungsfach sowie die zu prüfende Fremdsprache anzugeben.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Ein Lebenslauf mit vollständigen Angaben über den bisherigen Bildungsgang und gegebenenfalls eine Berufstätigkeit;
2.
die Geburtsurkunde;
3.
das Original oder eine beglaubigte Kopie der Abgangs- oder Abschlußzeugnisse der bisher besuchten Schulen;
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg der Antragsteller sich schon einmal der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses unterzogen hat. 14

§ 27
Zulassung zur Prüfung

(1) Das Regionalschulamt entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und unterrichtet den Antragsteller über die getroffene Entscheidung. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, ein Zeugnis über den Realschulabschluß noch nicht erworben hat und den Nachweis erbringt, daß er sich zur Vorbereitung der Prüfung mit dem Lehrstoff der Mittelschule über einen Zeitraum von mindestens neun Monaten befaßt hat. Lehrstoff der Mittelschule im Sinne von Satz 1 ist die Gesamtheit der Lernbereiche oder Unterrichtseinheiten, die in en jeweils gültigen Lehrplänen des Staatsministeriums für Kultus für die in § 28 Abs. 2 und 3 genannten Fächer der Mittelschule aufgeführt sind. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung einer Bildungseinrichtung oder einer Lehrkraft vorlegt.

(3) Schüler ab Klassenstufe 10 des Gymnasiums werden zur Prüfung zugelassen, wenn sie das Gymnasium verlassen wollen.

(4) Die zugelassenen Bewerber werden vom Regionalschulamt einer öffentlichen Mittelschule zur Ablegung der Prüfung zugewiesen. 15

§ 28
Prüfungsgegenstände

(1) Die Aufgaben der Prüfung orientieren sich an dem Bildungs- und Leistungsstand, der mit dem Erwerb des Realschulabschlusses erreicht wird.

(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache und nach Wahl des Prüfungsteilnehmers eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie.

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich

1.
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers auf
 
a)
eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder die schriftlich geprüfte Fremdsprache und
 
b)
eines der Fächer Geschichte oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung
 
sowie auf
2.
die Fächer Physik, Chemie und Biologie.

(4) Für Prüfungsteilnehmer ab der Klassenstufe 10 des Gymnasiums gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sich die mündliche Prüfung auf eines der Fächer nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a sowie das bereits schriftlich geprüfte Fach nach Absatz 3 Nr. 2 beschränkt. Sofern in bis zu zwei schriftlich nicht geprüften Fächern die in der Klassenstufe 10 Jahresendnote schlechter als „ausreichend“ lautet, kann in diesen Fächern eine mündliche Prüfung angesetzt werden. 16

§ 29
Durchführung der Prüfung

Für die Prüfung gelten die §§ 5, 6 Abs. 4 bis 6, 7 Abs. 2 bis 5, 10, 11, 12 entsprechend, ferner § 8 und § 9 mit folgenden Maßgaben:

1.
Endnoten im Sinne von § 8 sind die Noten, die für die im Rahmen der Prüfungen erbrachten Leistungen erteilt wurden. In Fächern, in denen eine schriftliche und mündliche Prüfung durchgeführt wurde, wird die Endnote vom Fachausschuss aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen zu gleichen Teilen gebildet. Ergibt das arithmetische Mittel aus schriftlicher und mündlicher Prüfungsleistung in einem Fach keine ganze Zahl, so kommt der schriftlichen Prüfungsleistung ein höheres Gewicht zu.
Hat ein Prüfungsteilnehmer ab der Klassenstufe 10 des Gymnasiums an mündlichen Prüfungen nicht teilgenommen, treten an die Stelle der mündlichen Prüfungsnoten die entsprechenden Jahresnoten der Klassenstufe 10 des Gymnasiums;
2.
bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses gemäß § 9 zählen allein die Prüfungsleistungen. Diese sind in ganzen Noten auszudrücken;
3.
abweichend von § 9 gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn im Fach Deutsch die Endnote schlechter als „ausreichend“ lautet. 17

§ 30
Abschlußzeugnis

Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über das Erreichen des Realschulabschlusses. 18

Vierter Abschnitt:
Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses für Schulfremde

§ 31
Zweck der Prüfung

Wer den qualifizierenden Hauptschulabschluß erwerben will, ohne Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule des Freistaates Sachsen zu sein, kann als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) die Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses ablegen. Sie dient dem Nachweis darüber, daß der Schulfremde den Anforderungen für den qualifizierenden Abschluß des Hauptschulbildungsganges entspricht.

§ 32
Ort, Zeitpunkt der Prüfung, Meldung und Zulassung

§§ 24 bis 27 gelten entsprechend, § 27 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die Prüfungsfächer aus § 33 Abs. 2 und 3 folgen. 19

§ 33
Prüfungsgegenstände

(1) Die Aufgaben der Prüfung orientieren sich an dem Bildungs- und Leistungsstand, der mit dem Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses erreicht wird.

(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache.

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf zwei weitere nicht schriftlich geprüfte Fächer, bei deren Festlegung der Prüfungsausschuß die Wünsche des Prüfungsteilnehmers in der Regel berücksichtigt. Eine Prüfung im Fach Sport wird nicht durchgeführt.

§ 34
Durchführung und Bewertung der Prüfung

Für die Prüfung gelten im übrigen die §§ 5, 7 Abs. 2 bis 5, 10, 11, 12, 18 Abs. 3 bis 5 ferner § 8 mit folgender Maßgabe:

1.
Endnoten im Sinne von § 8 sind die Noten, die für die im Rahmen der Prüfung erbrachten Leistungen erteilt wurden;
2.
bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses zählen allein die Prüfungsleistungen. Diese sind in ganzen Noten auszudrücken.

§ 35
Bestehen der Prüfung

(1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn er in keinem Fach schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde und der Durchschnitt aller Prüfungsnoten mindestens 3,0 beträgt.

(2) Über das Bestehen der Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses entscheidet der Prüfungsausschuß in einer Schlußsitzung. Diese ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu protokollieren.

(3) Den Prüfungsteilnehmern ist das Ergebnis der Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.

§ 36
Abschlusszeugnis

(1) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über das Erreichen des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach § 35 Abs. 1 nicht bestehen, bei denen aber die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 1 vorliegen und deren Prüfungsnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht schlechter als ,ausreichend‘ sind, erhalten ein Zeugnis über das Erreichen des Hauptschulabschlusses. 20

Fünfter Abschnitt:
Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schulfremde

§ 37
Zweck der Prüfung

Wer den Hauptschulabschluß erwerben will, ohne Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule des Freistaates Sachsen zu sein, kann als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses ablegen. Sie dient dem Nachweis darüber, daß der Schulfremde den Anforderungen für den Abschluß des Hauptschulbildungsganges entspricht.

§ 38
Ort, Zeitpunkt der Prüfung, Meldung und Zulassung

§§ 24 bis 27 gelten entsprechend, § 27 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die Prüfungsfächer aus § 39 Abs. 2 und 3 folgen. 21

§ 39
Prüfungsgegenstände

(1) Die Aufgaben der Prüfung orientieren sich an dem Bildungs- und Leistungsstand, der mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses an der Mittelschule erreicht wird.

(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik.

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf drei der Fächer Fremdsprache, Physik, Biologie, Geographie, Geschichte, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, Wahlpflichtfach der Mittelschule, bei deren Festlegung der Prüfungsausschuß in der Regel die Wünsche der Prüfungsteilnehmer berücksichtigt.

§ 40
Durchführung und Bewertung der Prüfung

Für die Prüfung gelten im übrigen die §§ 5, 7 Abs. 2 bis 5, 10, 11, 12, 18 Abs. 3 bis 5 ferner § 8 mit folgender Maßgabe:

1.
Endnoten im Sinne von § 8 sind die Noten, die für die im Rahmen der Prüfung erbrachten Leistungen erteilt wurden;
2.
bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses zählen allein die Prüfungsleistungen. Diese sind in ganzen Noten auszudrücken.

§ 41
Bestehen der Prüfung

(1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn

1.
alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“ sind;
2.
die Prüfungsnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Prüfungsnote „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird;
3.
die Prüfungsnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Fächern durch die Prüfungsnoten „gut“ und „befriedigend“ in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik die Prüfungsnote schlechter als „ausreichend“ lautet.

(3) Über das Bestehen der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß in einer Schlußsitzung. Diese ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu protokollieren.

(4) Den Prüfungsteilnehmern ist das Ergebnis der Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.

§ 42
Abschlußzeugnis

Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über das Erreichen des Hauptschulabschlusses. 22

Sechster Abschnitt:
Schlußbestimmung

§ 43
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. April 1993

Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß