Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms
zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter

Vom 20. Dezember 2000

[Geändert durch Bek vom 1. August 2002 (SächsABl. S. 975), durch Bek vom 8. Januar 2003 (SächsABl. S. 184) und durch Bek vom 22. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 129)
mit Wirkung vom 1. Januar 2005] 1

Zwischen dem Freistaat Sachsen,
vertreten durch den Sächsischen Staatsminister für Soziales

und

der Bundesagentur für Arbeit,
vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen,

wird gemäß § 370 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) folgende Verwaltungsvereinbarung geschlossen:

I

Der Freistaat Sachsen und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren die Durchführung eines Sächsischen Schwerbehinderten-Arbeitsmarktprogramms zur verstärkten Vermittlung arbeitsloser oder von Arbeitslosigkeit bedrohter schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt.

II

1.
Die Durchführung des Sonderprogramms obliegt den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Regionaldirektion Sachsen. Das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales – Integrationsamt – stellt zur Durchführung des Arbeitsmarktprogramms aus Landesmitteln der Ausgleichsabgabe einen Betrag bis zur Höhe von 12 Millionen EUR zur Verfügung. 2 Schwerbehinderte Frauen sind mindestens entsprechend ihrem Anteil an den schwerbehinderten Arbeitslosen, jedoch wenigstens mit einem Anteil von 45 % zu fördern. Den Aufteilungsschlüssel zwischen den Agenturen für Arbeit legt die Regionaldirektion Sachsen fest. Ist abzusehen, dass der Betrag von 8 Millionen EUR vor dem 31. Dezember 2002 durch Bewilligungen gebunden ist, so weist die Regionaldirektion das Sächsische Staatsministerium für Soziales  umgehend darauf hin. Mit Inkraftsetzung der Richtlinie (Anlage) stellt das Integrationsamt einen Sockelbetrag von 127 833 EUR zur Verfügung.
2.
Die Regionaldirektion fordert die jeweils für das nächste Quartal benötigten Auszahlungsbeträge rechtzeitig bei dem Integrationsamt an. Die angeforderten Betriebsmittel werden an das BA-Servicehaus – Zentralkasse – Konto-Nummer 760 016 00 bei der Landeszentralbank in Nürnberg (BLZ 760 000 00) – überwiesen.
Die Ausgaben sind zu Lasten der Buchungsstelle 9043/00098/01 zu buchen. Eventuelle Rückeinnahmen sind mit den Ausgaben zu verrechnen.
3.
Nach Ablauf des Förderungszeitraumes oder bei vorzeitiger Einstellung des Arbeitsmarktprogramms rechnet das BA-Servicehaus – Zentralkasse über die geleisteten Ausgaben mit dem Integrationsamt ab.

III

1.
Die Zuschüsse sind zweckgebunden und ausschließlich zum Abbau der Arbeitslosigkeit von schwerbehinderten Menschen vorgesehen. Der Sitz des einstellenden Betriebes oder der einstellenden Dienststelle muss in Sachsen sein.
2.
Bei der Bearbeitung und Entscheidung von Anträgen wenden die Agenturen für Arbeit die Richtlinien für die Durchführung des Sächsischen Schwerbehinderten-Arbeitsmarktprogramms und etwaige Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 217 ff. SGB III sowie ergänzenden Hinweise der Regionaldirektion Sachsen an.
3.
Die Agenturen für Arbeit bearbeiten und entscheiden die Anträge unabhängig davon, ob der einzustellende schwerbehinderte arbeitslose oder arbeitssuchende Mensch in die Zuständigkeit des Drittes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB III ) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3259) geändert worden ist, oder des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902, 2904) geändert worden ist, fällt. Den Nachweis der Fördervoraussetzungen hat der antragstellende Arbeitgeber zu erbringen. Dies gilt insbesondere auch für die individuellen Voraussetzungen von arbeitssuchenden Menschen nach den Vorschriften des SGB II.

IV

Am Ende jedes Quartals stellt die Regionaldirektion Folgendes fest:

die Zahl der schwerbehinderten Männer und Frauen, die aufgrund des Sächsischen Schwerbehinderten-Arbeitsmarktprogramms eingestellt worden sind, sowie weitere ausgewählte Merkmale, jeweils geschlechtsspezifisch getrennt,
die bewilligten Beträge und
die ausgezahlten Beträge.

Die festgestellten Angaben werden dem Integrationsamt jeweils bis zum 20. des auf das Quartalsende folgenden Monats mitgeteilt.
Die Agenturen für Arbeit erheben in geeigneter Form die Zahl der bearbeiteten Anträge, der geförderten Arbeitsplätze sowie die bewilligten Beträge abgegrenzt bezüglich der Zuständigkeit der Agentur, einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II beziehungsweise einer optierenden Kommune nach § 6a SGB II für den einzustellenden schwerbehinderten Menschen.

V

Die Agenturen für Arbeit handeln bei der Durchführung der übernommenen Aufgaben für Rechnung des Freistaates Sachsen. Sie bringen dieses in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck. Die Bewilligungsbescheide enthalten ferner einen Hinweis darauf, dass es sich um der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellte Ausgleichsabgabemittel des Freistaates Sachsen handelt.

VI

Verwaltungs- und Sachkosten, die der Arbeitsverwaltung im Zusammenhang mit der Durchführung des Sonderprogramms entstehen, trägt die Arbeitsverwaltung ausschließlich selbst.
Etwaige Haftungsansprüche des Freistaates Sachsen aufgrund der Mitwirkung der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit können nur insoweit geltend gemacht werden, als die Bundesagentur für Arbeit aufgrund ihrer Bestimmungen eine Haftung gegen Bedienstete aussprechen kann.

VII

Beschwerden über oder Widersprüche gegen Entscheidungen sind an die Agentur für Arbeit zu richten, das den Bescheid erlassen hat. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 118 Abs. 2 SGB IX.

VIII

Soweit der Landesrechnungshof Sachsen eine Prüfung der Ausgaben der Bundesagentur für erforderlich hält, wird er sich wegen der Durchführung der Prüfung mit dem Bundesrechnungshof in Verbindung setzen.

Dresden, den 20. Dezember 2000

Der Sächsische Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

Der Präsident des
Landesarbeitsamtes Sachsen
Dr. Alois Streich