Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Kreisbrandmeister
(KrBMVO)

Vom 2. September 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Aufgrund von § 6 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 1993 {SächsGVBl. S. 301), wird verordnet:

§ 1
Voraussetzungen für die Bestellung zum Kreisbrandmeister

Zum Kreisbrandmeister kann nur bestellt werden, wer

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat;
2.
zur Erfüllung der Dienstpflichten des Kreisbrandmeisters körperlich, geistig und seiner Gesamtpersönlichkeit nach in der Lage und nicht ungeeignet im Sinne des § 10 Abs. 2 SächsBrandschG ist;
3.
an der Herstellung und am Vertrieb der in § 2 Abs. 1 SächsBrandschG genannten Anlagen, Mittel und Geräte einschließlich der notwendigen Löschmittel für die Feuerwehren wirtschaftlich nicht beteiligt ist;
4.
a)
sich drei Jahre als Wehrleiter oder dessen Stellvertreter bewährt hat und mindestens an einem Lehrgang für Zugführer an einer zentralen Ausbildungsstätte der Feuerwehr mit Erfolg teilgenommen hat oder schon als Kreisbrandmeister tätig war oder
 
b)
die Befähigung für den gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst oder für den gehobenen oder höheren bautechnischen Dienst besitzt.

§ 2
Abberufungsgründe

(1) Der Kreisbrandmeister ist von seiner Funktion durch Beschluß des Kreistages abzuberufen, wenn er

1.
gröblich gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat oder
2.
die in § 1 Nr. 2 oder 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Bis zur Bestellung eines neuen Kreisbrandmeisters führt sein ständiger Vertreter die Geschäfte kommissarisch weiter.

(2) Die Bestellung eines neuen Kreisbrandmeisters hat unverzüglich zu erfolgen.

§ 3
Stellvertreter

(1) Die §§ 1 und 2 gelten für die Stellvertreter des Kreisbrandmeisters entsprechend.

(2) Der Kreisbrandmeister bestimmt einen stellvertretenden Kreisbrandmeister zu seinem ständigen Vertreter.

§ 4
Aufgaben des Kreisbrandmeisters

(1) Der Kreisbrandmeister nimmt die feuerwehrtechnischen Aufgaben des Landkreises wahr.

(2) Der Kreisbrandmeister kann bei Bränden und öffentlichen Notständen im Rahmen der Zuständigkeit des Landratsamtes als Aufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 4 SächsBrandschG dem technischen Leiter des Einsatzes unmittelbar Weisungen erteilen und die organisatorische Oberleitung übernehmen. In diesem Fall hat er gegenüber den Angehörigen der Feuerwehren die gleichen Befugnisse wie der technische Leiter des Einsatzes.

(3) Der Kreisbrandmeister hat ferner

  1.
Aufstellung, Ausrüstung, Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis zu überwachen;
  2.
die Teilnahme an Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule anzuregen;
  3.
vor der Anerkennung oder Anordnung von Werkfeuerwehren Stellung zu nehmen;
  4.
die überörtliche Aus- und Fortbildung für die Freiwilligen Feuerwehren zu planen, zu koordinieren und deren Erfüllung zu kontrollieren;
  5.
die Gemeinden bei der Beschaffung der für den überörtlichen Einsatz notwendigen Ausrüstung zu unterstützen;
  6.
zu Anträgen der Gemeinden und des Landkreises auf Gewährung von Zuschüssen gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuschüssen an die Träger der öffentlichen Feuerwehren (FeuZuVO) vom 12. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 231) Stellung zu nehmen;
  7.
die überörtliche Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren im Einvernehmen mit den Gemeinden festzulegen;
  8.
die Gemeinden bei der Durchführung der Brandverhütungsschau zu beraten und zu unterstützen;
  9.
Stellungnahmen und Vorschläge für notwendige Maßnahmen des Brandschutzes und der Hilfeleistung im Landkreis zu erarbeiten;
10.
die notwendigen Einsatzpläne für gefährdete Betriebe, Einrichtungen und Bereiche im Landkreis im Benehmen mit den Freiwilligen Feuerwehren zu erarbeiten;
11.
die ihm durch andere Rechtsvorschriften oder durch Beschluß des Kreistages übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

(4) Der Kreisbrandmeister soll mindestens alle sechs Monate eine Beratung mit den Leitern der Feuerwehren der Gemeinden und der Werkfeuerwehren des Landkreises durchführen.

(5) Der Kreisbrandmeister ist für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich. Er kann einzelne Aufgaben auf seine Stellvertreter zur selbstverantwortlichen Wahrnehmung übertragen.

§ 5
aufgehoben 1

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. September 1993

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert