Richtlinie

des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung der Bereitstellung und Besetzung zusätzlicher betrieblicher Berufsausbildungsplätze
(Förderrichtlinie zusätzliche betriebliche Berufsausbildungsplätze)

Vom 28. April 2006 1

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf Grundlage des Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen 2000 bis 2006, nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 797), Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Freistaates Sachsen.
2.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
II.
Gegenstand der Förderung
1.
Die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Ausbildungsstellenangebotes sowie die Durchführung und Finanzierung der betrieblichen Berufsausbildung liegt in der Verantwortung aller privaten und öffentlichen Arbeitgeber.
Durch gezielte Hilfen des Freistaates Sachsen soll das Angebot zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen erhöht werden.
2.
Für unvermittelte Jugendliche im Freistaat Sachsen sollen zusätzliche Möglichkeiten der betrieblichen Ausbildung erschlossen werden. Damit sollen die Beschäftigungschancen der Jugendlichen nach der Ausbildung erhöht und ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit geleistet werden.
III.
Allgemeine Bestimmungen
1.
Die Zuwendung wird gewährt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung.
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
 
a)
Berufsausbildung über Bedarf,
 
b)
sozialpädagogische Begleitung von Berufsausbildungsverhältnissen.
2.
Berufsausbildungsverhältnisse bei Arbeitgebern der öffentlichen Hand sowie bei Unternehmen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält, werden grundsätzlich nicht gefördert.
3.
Die Auszubildenden sollen ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
4.
Es können zusätzliche Berufsausbildungsverhältnisse gefördert werden, bei denen die betriebliche Ausbildung im Ausbildungsjahr 2006/2007 beginnt. Das Berufsausbildungsverhältnis, für das die Förderung beantragt wird, muss neu begründet werden. Der Entwurf des Vertrages über die Berufsausbildung muss bei der nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962), und dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725, 2727), zuständigen Stelle zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorliegen.
5.
Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. Die Nachrangigkeit ist dann gewährleistet, wenn die potentiellen Auszubildenden und ausbildenden Unternehmen keine vergleichbaren Leistungen nach nationalem Recht, insbesondere dem Sozialgesetzbuch, in Anspruch nehmen können.
IV.
Zuwendungsempfänger
1.
Zuwendungsempfänger ist der private Arbeitgeber, der seinen Sitz oder eine Niederlassung im Freistaat Sachsen hat.
2.
Unternehmen, die regelmäßig Bildungs- und Qualifizierungsdienstleistungen für Dritte erbringen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
V.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Es werden Berufsausbildungsverhältnisse bei Unternehmen gefördert, die alle folgenden Kriterien erfüllen:
 
a)
Die aktuelle Auszubildendenquote des Unternehmens im laufenden Ausbildungsjahr muss zum Tag der Antragstellung ohne die zusätzlich nach dieser Richtlinie geförderten Berufsausbildungsverhältnisse mindestens 5 % betragen.
 
b)
Bei Antragstellung muss die Anzahl der im laufenden Ausbildungsjahr bei den zuständigen Stellen neu eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse – ohne die nach dieser Richtlinie geförderten Berufsausbildungsverhältnisse – mindestens dem Durchschnitt der in den vorangegangenen drei Ausbildungsjahren am 31. Dezember neu eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse entsprechen.
 
c)
Mindestens ein Berufsausbildungsverhältnis muss bei der zuständigen Stelle für das laufende Ausbildungsjahr eingetragen sein.
2.
Der für eine Förderung vorgesehene Auszubildende muss zwischen dem 31. August 2006 und dem 31. Januar 2007 bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit oder dem zuständigen Träger der Grundsicherung als unvermittelt gemeldet sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der für die Förderung vorgesehene Jugendliche einen Vermittlungsvorschlag der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Träger der Grundsicherung vorweist oder unmittelbar vor Abschluss des Berufsausbildungsvertrages an einer der folgenden Maßnahmen nachweislich teilgenommen hat:
 
a)
Berufsvorbereitungsjahr oder eine gleichwertige berufsvorbereitende Maßnahme der Arbeitsverwaltung,
 
b)
in einer Berufsschulpflichterfüllerklasse am Beruflichen Schulzentrum,
 
c)
Maßnahme der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 2 SGB VIII,
 
d)
Berufsgrundbildungsjahr oder eine einjährige Berufsfachschule. Die Förderung erfolgt für den Fall der Übernahme aus dem gleichen Berufsfeld beziehungsweise Berufsbereich nur, wenn ein Antrag nach § 7 Abs. 2 BBiG bei der zuständigen Stelle gestellt wird. 
 
e)
Einstiegsqualifizierung für Jugendliche.
Die unter Buchstaben a, c und e genannten Maßnahmen müssen in der Regel bereits abgeschlossen sein.
3.
Gefördert werden auch Jugendliche, die den Hauptschulbildungsgang der Mittelschule ohne Abschluss verlassen haben oder die Vollzeitschulpflicht an einer Förderschule erfüllt haben.
4.
Die Förderung von Auszubildenden, die bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder über eine Hochschul- oder Fachhochschulreife verfügen, ist ausgeschlossen.
5.
Die Förderung von Ausbildungsverhältnissen, deren Ausbildungsvergütung von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft erstattet wird, ist ausgeschlossen.
6.
Personen, die eine sozialpädagogische Ausbildungsbegleitung nach Ziffer III Nr. 1 Buchst. b dieser Richtlinie durchführen, müssen eine Qualifikation als Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter nachweisen.
VI.
Umfang und Höhe der Zuwendungen
1.
Der nicht rückzahlbare Zuschuss nach Ziffer III Nr. 1 Buchst. a dieser Richtlinie beträgt für Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, im ersten Jahr der Ausbildung 80 % der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Höhe der Ausbildungsvergütung, im zweiten Jahr der Ausbildung 70 % sowie für Großunternehmen 60 % im ersten Jahr der Ausbildung und 60 % im zweiten Jahr der Ausbildung.
2.
Der nicht rückzahlbare Zuschuss nach Ziffer III Nr. 1 Buchst. b dieser Richtlinie beträgt bis zu 2 500 EUR der während der geförderten Ausbildungszeit entstehenden Ausgaben. Der Zuschuss wird einmalig unabhängig von der Zahl der zu betreuenden Berufsausbildungsverhältnisse im Unternehmen gewährt.
3.
Der Bewilligungszeitraum endet spätestens am 31. Juli 2008.
4.
Anträge für das Ausbildungsjahr 2006/2007 können vom 1. September 2006 bis 31. März 2007 bei der Bewilligungsstelle gestellt werden.
VII.
Verfahren
1.
Antragsverfahren
1.1
Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks zu stellen. Der schriftliche Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz/Handwerksordnung zuständige Stelle, die die Angaben zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft, bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) als Bewilligungsstelle einzureichen.
1.2
Der Antragsteller hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass er für das Berufsausbildungsverhältnis, für das die Förderung nach diesem Programm beantragt wird, keine weitere Förderung als die in Ziffer IX Nr. 1 dieser Richtlinie zugelassenen ergänzenden Förderungen beantragt hat oder beantragen wird.
1.3
Die SAB als Bewilligungsstelle ist berechtigt, vom Antragsteller die Übersendung weiterer Unterlagen zu verlangen und zusätzliche Auskünfte einzuholen, soweit dies geboten erscheint. Die SAB ist auch Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung.
2.
Bewilligungsverfahren
Über den Antrag entscheidet die SAB als Bewilligungsstelle. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entsprechend der Reihenfolge des erfassten Eingangs der vollständigen Anträge bei der Bewilligungsstelle.
3.
Auszahlungsverfahren
3.1
Die Zuwendung wird grundsätzlich vierteljährlich auf Anforderung nach Vorliegen eines Nachweises über die Zahlung des Ausbildungsentgeltes beziehungsweise die Zahlung des Entgeltes für die sozialpädagogische Begleitung – erstmalig jedoch nach Ende der Probezeit – ausgezahlt. Zur ersten Auszahlung ist die Bestätigung der nach Berufsbildungsgesetz/Handwerksordnung zuständigen Stelle zur Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses vorzulegen.
3.2
Die Zuwendung nach Ziffer III Nr. 1 Buchst. b dieser Richtlinie wird nach Vorlage des Vertrages über die sozialpädagogische Begleitung und der Rechnung für die erbrachte Leistung im Rahmen des Erstattungsprinzips ausgezahlt.
3.3
Der Zuwendungsempfänger hat mit jeder Auszahlungsanforderung zu bestätigen, dass das geförderte Berufsausbildungsverhältnis Bestand hat und keine betriebsbedingten Kündigungen im Sinne von Ziffer IX Nr. 3 dieser Richtlinie erfolgt sind.
4.
Verwendungsnachweisverfahren
4.1
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 der ANBest-P vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen. Bei Zuwendungen bis 50 000 EUR ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen.
4.4
Der Verwendungsnachweis ist einen Monat nach Ende des zweiten geförderten Jahres der Ausbildung, spätestens jedoch bis zum 31. August 2008 bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
4.3
Der gewährte Zuschuss wird zeitanteilig zurück gefordert, wenn das geförderte Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wird. Er kann zurück gefordert werden, wenn betriebsbedingte Kündigungen im Sinne von Ziffer IX Nr. 3 dieser Richtlinie erfolgen.
VIII.
Zu beachtende Vorschriften
1.
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie die Unabhängige Stelle gemäß Artikel 38 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 161 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 173/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 29 S. 3) geändert worden ist, sind berechtigt, Maßnahmen, die aus dem ESF mitfinanziert werden, zu prüfen.
Neben dem Sächsischen Rechnungshof und der Bewilligungsstelle sind gemäß Artikel 248 EG-Vertrag der Europäische Rechnungshof sowie gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 die Europäische Kommission sowie das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit beziehungsweise von diesen beauftragte Stellen berechtigt, Maßnahmen, die aus dem ESF mitfinanziert werden, zu prüfen.
2.
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch darstellen.
Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
3.
Nummer 2.2 der ANBest-P und Nummer 8.8 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO finden keine Anwendung.
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
5.
Abweichend von Nummer 6.8 der ANBest-P ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die in Nummer 6.5 der ANBest-P genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 der ANBest-P) bis zum 31. Dezember 2014 aufzubewahren, soweit er nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften zu einer längeren Aufbewahrungsfrist verpflichtet ist. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind im Original aufzubewahren und mit der ESF-Projektnummer zu kennzeichnen. Die Sätze 2 und 3 der Nummer 6.8 der ANBest-P entfallen.
6.
Die Abtretung der Zuwendung an Dritte sowie ihre Verpfändung sind ausgeschlossen.
7.
Soweit es sich bei den nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 20), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 63 S. 20), gewährt.
IX.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.
Eine ergänzende Förderung ist nach Nummer 5 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der Ausbildung im Verbund im In- und Ausland und zur Förderung von externen Ausbildungsmanagern (Förderrichtlinie Verbund und EXAM) vom 28. Juni 2005 (SächsABl. S. 599, 754), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 852), möglich.
2.
Eine ergänzende Förderung nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der Bereitstellung und Besetzung von Berufsausbildungsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen für besondere Zielgruppen (Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen) vom 28. Juni 2005 (SächsABl. S. 603, 758), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 852), ist nicht möglich.
3.
Durch die Förderung sollen bestehende Arbeitsplätze und Berufsausbildungsplätze nicht gefährdet werden. Es ist unzulässig, Zuschüsse nach Ziffer VI Nr. 1 und 2 dieser Richtlinie für Auszubildende in Anspruch zu nehmen, die Aufgaben an Stelle von sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern erfüllen oder an Stelle anderer Auszubildender ausgebildet werden. Daher müssen Zuwendungsempfänger, die im Zeitraum von sechs Monaten vor Beginn und bis zum Ende des Bewilligungszeitraums Arbeitnehmern betriebsbedingte Kündigungen aussprechen oder anderen Auszubildenden kündigen, dies gegenüber der Bewilligungsstelle anzeigen.
4.
Es können bis zu 2 500 Berufsausbildungsverhältnisse gefördert werden. Ein Anteil von 1 000 Plätzen für weibliche Auszubildende wird angestrebt.
Die Zahl der förderfähigen Berufsausbildungsverhältnisse kann erhöht werden, wenn die nach den Förderrichtlinien Verbund und EXAM und Berufsausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen bereitgestellten Mittel nicht vollständig gebunden sind.
X.
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 28. April 2006

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk