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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Verbund und EXAM

Vollzitat: Förderrichtlinie Verbund und EXAM vom 28. Juni 2005 (SächsABl. S. 599, S. 754, 2006 S. 949), die durch die Richtlinie vom 31. Juli 2007 (SächsABl. S. 1199) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung der Ausbildung im Verbund im In- und Ausland und zur Förderung von externen Ausbildungsmanagern
(Förderrichtlinie Verbund und EXAM)

Vom 28. Juni 2005

[Berichtigt 2. August 2005 (SächsABl. S. 754) und durch Ber. vom 10. Oktober 2006 (SächsABl. S. 949];
geändert durch RL vom 31. Juli 2007 (SächsABl. S. 1199, 1216) mit Wirkung vom 7. September 2007]

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl./SDr. S. S649), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233) und zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2004 (SächsABl. S. 1315), und dieser Richtlinie Zuwendungen aus Mitteln des Freistaates Sachsen und des Europäischen Sozialfonds (ESF).
1.2
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
2.
Allgemeine Bestimmungen
2.1
Die Zuwendung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung oder als Festbetragsfinanzierung aus Mitteln des Freistaates Sachsen und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds, die dem Freistaat Sachsen zugewiesen wurden.
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
 
1.
Ausbildung im Verbund (Nummer 5),
 
2.
Ausbildung im Verbund im Ausland (Nummer 6),
 
3.
Ausbildung mit Hilfe des Externen Ausbildungsmanagements (Nummer 7).
2.2
Es werden grundsätzlich nur betriebliche Berufsausbildungsverhältnisse in Kleinstunternehmen oder kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, gefördert.
2.3
Grundsätzlich werden Ausbildungsverhältnisse bei Arbeitgebern der öffentlichen Hand sowie bei Unternehmen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält, nicht gefördert.
3.
Verfahren
3.1
Antragsverfahren
 
Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu stellen. Der schriftliche Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962), und dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534, 1536), zuständige Stelle, die die Angaben des Antragstellers zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft, einzureichen. Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) ist Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung.
3.2
Bewilligungsverfahren
 
Über den Antrag entscheidet die SAB als Bewilligungsstelle. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3.3
Auszahlungsverfahren
 
Die Zuwendung wird in einem Betrag oder in Teilbeträgen nach Vorlage der Verwendung ausgezahlt.
3.4
Nachweis der Verwendung
 
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen.
4.
Zu beachtende Vorschriften
4.1
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie die Unabhängige Stelle gemäß Artikel 38 Abs. 1 Buchst. f) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 161 S. 1), die durch Verordnung (EG) Nr. 173/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 29 S. 3) geändert worden ist, sind berechtigt, Maßnahmen, die aus dem ESF mitfinanziert werden, zu prüfen.
Neben dem Sächsischen Rechnungshof sind gemäß Artikel 248 EG-Vertrag der Europäische Rechnungshof sowie gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 die Europäische Kommission, das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit beziehungsweise von diesen beauftragte Stellen berechtigt, Maßnahmen, die aus dem ESF mitfinanziert werden, vor Ort zu prüfen.
4.2
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
4.3
Nummer 2.2 der ANBest-P und Nummer 8.8 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO finden keine Anwendung.
4.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
4.5
Abweichend von Nummer 6.8 der ANBest-P ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die in Nummer 6.5 der ANBest-P genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 der ANBest-P) bis zum 31. Dezember 2014 aufzubewahren, soweit er nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften zu einer längeren Aufbewahrungsfrist verpflichtet ist. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind im Original aufzubewahren und mit der ESF-Projektnummer zu kennzeichnen. Die Sätze 2 und 3 der Nummer 6.8 der ANBest-P entfallen.
4.6
Die Abtretung der Zuwendung an Dritte sowie ihre Verpfändung sind ausgeschlossen.
4.7
Soweit es sich bei den nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 20), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 63 S. 20) gewährt.
5.
Zuwendungen zur Förderung von Ausbildungsverbünden
5.1
Gegenstand der Förderung
 
Die Förderung dient sowohl der Verbesserung der Ausbildungseignung kleiner und mittlerer Unternehmen als auch der Erhöhung des Ausbildungsplatzpotenzials, indem Teile der Ausbildung ergänzend zur betrieblichen Ausbildung in anderen Unternehmen oder Einrichtungen (Verbundunternehmen) durchgeführt werden. Die Unternehmen erhalten für die Zeit der überbetrieblichen Ausbildung einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten. Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen können nach § 10 Abs. 5 BBiG mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sichergestellt sind.
5.2
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger ist der private Arbeitgeber, der seinen Sitz oder eine Niederlassung im Freistaat Sachsen hat.
5.3
Zuwendungsvoraussetzungen
5.3.1
Gefördert werden können Unternehmen, die ihre Auszubildenden zum Zwecke der überbetrieblichen Ausbildung zu Verbundunternehmen entsenden. Gefördert werden kann, wenn
 
1.
die Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf durchgeführt wird, der nach § 4 Abs. 1 BBiG staatlich anerkannt ist oder zu den Gewerben der Anlage A der Handwerksordnung gehört,
 
2.
der Vertrag über die Berufsausbildung für das Ausbildungsjahr 2005/2006 und folgende begründet worden ist. Der Vertrag über die Berufsausbildung muss in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der nach Berufsbildungsgesetz/ Handwerksordnung zuständigen Stelle eingetragen sein. Dabei ist unerheblich, ob das Berufsausbildungsverhältnis neu oder zu seiner Fortsetzung begründet worden ist,
 
3.
die sachliche und zeitliche Gliederung der entsprechend Ausbildungsordnung notwendigen Ausbildungsbestandteile durch Vereinbarung im Berufsausbildungsvertrag schriftlich niedergelegt ist.
5.3.2
Durch die nach Berufsbildungsgesetz/ Handwerksordnung zuständige Stelle ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu bestätigen.
Eine Förderung der Ausbildung in Verbundunternehmen ist unter der Voraussetzung möglich, dass die Ausbildung ganztägig durchgeführt wird und Bestandteil der Ausbildungsordnung ist.
5.3.3
Die Verweildauer des Auszubildenden/der Auszubildenden beim Veranstalter der Lehrgänge kann, bezogen auf die Regelausbildungsdauer, bis zu 45 Wochen in einem gewerblich-technischen Beruf und bis zu 18 Wochen in einem der übrigen Berufe betragen. Die Verweilzeiten des Auszubildenden/der Auszubildenden beim Verbundunternehmen können vom Zuwendungsempfänger gesplittet werden, wobei die Verweildauer
in gewerblich-technischen Berufen
bei drei- und mehrjähriger Berufsausbildung
  • im 1. Lehrjahr bis zu maximal 23 Wochen (115 Ausbildungstage),
  • im 2. bis 4. Lehrjahr 22 Wochen (110 Ausbildungstage),
bei zweijähriger Berufsausbildung
  • im 1. Lehrjahr bis zu maximal 23 Wochen (115 Ausbildungstage),
  • im 2. Lehrjahr 11 Wochen (55 Ausbildungstage)
und
in den übrigen Berufen
bei drei- und mehrjähriger Berufsausbildung
  • im 1. Lehrjahr bis zu maximal 9 Wochen (45 Ausbildungstage),
  • im 2. bis 4. Lehrjahr 9 Wochen (45 Ausbildungstage),
bei zweijähriger Berufsausbildung
  • im 1. Lehrjahr bis zu maximal 9 Wochen (45 Ausbildungstage),
  • im 2. Lehrjahr 4 Wochen (20 Ausbildungstage) beträgt.
Dabei können nicht in Anspruch genommene Wochen aus dem 1. Lehrjahr auf die folgenden Lehrjahre übertragen werden.
5.3.4
Für Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk hat die Förderung nach dem überbetrieblichen Mittelstandsförderungsprogramm des Freistaates Sachsen Vorrang. Eine Förderung von überbetrieblichen Lehrgängen, die nach der geltenden Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft durchgeführt werden, ist ausgeschlossen.
5.4
Umfang und Höhe der Zuwendung
5.4.1
Der Zuschuss zu den Ausbildungskosten beträgt grundsätzlich je Teilnehmer/-in und Woche, wobei fünf Ausbildungstage pro Woche zugrunde gelegt werden, 106 EUR.
5.4.2
Der Zuschuss wird nur dann voll gewährt, wenn der Auszubildende während der gesamten Ausbildungsdauer im Verbundunternehmen anwesend war. Andernfalls wird der Zuschuss nur anteilig gewährt.
5.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.5.1
Eine ergänzende Förderung des betreffenden Ausbildungsverhältnisses beziehungsweise der Lehrgänge seitens des Freistaates Sachsen ist nur im Rahmen der Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen und der in Nummern 6 und 7 dieser Richtlinie genannten Programme zulässig.
5.5.2
Förderleistungen des Bundes, die Zuschüssen nach dieser Vorschrift entsprechen oder ihnen vergleichbar sind, haben Vorrang.
Ausbildungsverhältnisse beziehungsweise Lehrgänge, die Teil eines vom Bund beziehungsweise Land finanzierten oder kofinanzierten Modellversuches sind, können im Rahmen dieses Programmes grundsätzlich nicht gefördert werden.
5.6
Antragsverfahren
5.6.1
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere sächsische Unternehmen nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie, die betriebliche Ausbildungsverhältnisse begründen und nur mittels Ausbildung im Verbund die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für eine Ausbildung erfüllen. Der Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz/ Handwerksordnung zuständige Stelle, die die Angaben des Antragstellers nach Nummer 5.3 dieser Richtlinie prüft, grundsätzlich acht Wochen vor Beginn der überbetrieblichen Verbundausbildung bei der SAB als Bewilligungsstelle einzureichen.
Die in einem Lehrjahr geplante Verbundausbildung ist vom Antragsteller für die einzelnen Auszubildenden zusammenzufassen.
5.6.2
Der Antragsteller hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass er für das Berufsausbildungsverhältnis, für das er die Förderung nach diesem Programm beantragt hat, keine weitere Förderung als die in Nummer 5.5 dieser Richtlinie zugelassene ergänzende Förderung beantragt hat oder beantragen wird.
5.7
Nachweis der Verwendung
 
Der Verwendungsnachweis besteht aus:
  • einem Nachweis über die Dauer der Teilnahme des Auszubildenden/der Auszubildenden an der Verbundausbildung außerhalb des Ausbildungsbetriebes und
  • der Vorlage des Ausbildungsvertrages.
6
Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung im Verbund im Ausland
6.1
Gegenstand der Förderung
 
Durch Auslandsaufenthalte bei ausländischen Betrieben können sächsische Auszubildende Inhalte der Berufsausbildung durchführen und Kenntnisse über ausländische Betriebsabläufe und Wirtschaftsstrukturen erwerben, ihre interkulturelle Kompetenz und ihre Sprachkenntnisse verbessern.
6.2
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger ist der private Arbeitgeber, der seinen Sitz oder eine Niederlassung im Freistaat Sachsen hat.
6.3
Zuwendungsvoraussetzungen
6.3.1
Eine Förderung von Auslandsaufenthalten ist möglich, wenn für die Dauer des Aufenthaltes ein Ausbildungsplan vorgelegt wird, der beinhaltet, dass die Auslandsausbildung integraler Bestandteil der Ausbildung ist.
6.3.2
Durch die nach Berufsbildungsgesetz/ Handwerksordnung zuständige Stelle ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu bestätigen.
6.3.3
Die Ausbildung muss im Ausland in Betrieben erfolgen. Eine Förderung von Ausbildung bei Bildungsträgern oder Schulen ist ausgeschlossen.
6.4
Umfang und Höhe der Zuwendungen
6.4.1
Der Zuschuss zu den Ausbildungskosten beträgt 106 EUR pro Woche, die der Auszubildende im Ausland verbringt und nicht zur Ausbildung im ausbildenden Unternehmen ist, wobei fünf Unterweisungstage pro Woche zugrunde gelegt werden. Die Dauer eines Auslandsaufenthaltes muss mindestens ununterbrochen einen Monat und darf höchstens 25 Prozent der Regelausbildungszeit betragen. Es sind mehrere Auslandsaufenthalte während der Ausbildungszeit möglich.
6.4.2
Die Zeit des Auslandsaufenthaltes wird auf die maximal förderfähige Wochenanzahl nach Nummer 5.3.3 dieser Richtlinie angerechnet.
6.4.3
Für die Unterbringung des Auszubildenden im Ausland werden bis zu 100 EUR pro Woche (sieben Tage) gefördert.
6.4.4
Für die Verpflegung wird pro Woche (sieben Tage) eine Pauschale von 70 EUR gewährt.
6.4.5
Ausgaben für die An- und Abreise werden nach der wirtschaftlichsten Variante gefördert. Während des Auslandsaufenthaltes werden keine Ausgaben für Heimfahrten erstattet.
6.4.6
Ausgaben für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsort werden in Höhe von bis zu 10 EUR pro Woche übernommen.
6.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Eine Mehrfachförderung des betreffenden Berufsausbildungsverhältnisses beziehungsweise der Lehrgänge seitens des Freistaates Sachsen ist nur im Rahmen der in Nummern 5 und 7 dieser Richtlinie genannten Programme und im Rahmen der Richtlinie zur Berufsausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen zulässig.
6.6
Antragsverfahren
6.6.1
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere sächsische Unternehmen, die betriebliche Ausbildungsverhältnisse begründen und ihre Auszubildenden zum Zwecke der Ausbildung ins Ausland schicken.
Der Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz/Handwerksordnung zuständige Stelle, die die Angaben des Antragstellers prüft und den für die Zeit des Auslandsaufenthaltes vorzulegenden Ausbildungsplan bewertet, grundsätzlich acht Wochen vor Beginn des Auslandsaufenthaltes bei der SAB als Bewilligungsstelle zu stellen.
6.6.2
Der Antragsteller hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass er für das Berufsausbildungsverhältnis, für das er die Förderung nach diesem Programm beantragt hat, keine weitere Förderung als die in Nummer 6.5 dieser Richtlinie zugelassene ergänzende Förderung beantragt hat oder beantragen wird.
6.6.3
Die SAB als Bewilligungsstelle ist berechtigt, vom Antragsteller oder Zuwendungsempfänger die Übersendung weiterer Unterlagen zu verlangen und zusätzliche Auskünfte einzuholen, soweit dies geboten erscheint.
6.7
Nachweis der Verwendung
 
Der Verwendungsnachweis besteht aus:
  • dem Einzelbelegnachweis für Unterkunfts- und Fahrtkosten,
  • der Vorlage des Ausbildungsvertrages und
  • einem Nachweis über die Dauer und Teilnahme des Auszubildenden/der Auszubildenden an der fachpraktischen Ausbildung im Ausland.
7
außer Kraft
8.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten.
8.1
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
8.2
Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Ausbildungsverbünde und Zusatzqualifikationen vom 26. Juni 2002 (SächsABl. S. 765), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 8. Juli 2004 (SächsABl. S. 790), außer Kraft. Die nach diesen Förderrichtlinien bereits gewährten Zuschüsse für Auszubildende werden auf die maximal förderfähige Wochenzahl in der Verbundförderung angerechnet.

Dresden, den 28. Juni 2005

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 28, S. 599
    Fsn-Nr.: 5573-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. September 2007

    Fassung gültig bis: 1. Januar 2008