Historische Fassung war gültig vom 30.09.2003 bis 31.12.2004

Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im Freistaat Sachsen
(SächsUVPG)

erlassen als Artikel 1 des des Gesetzes zur Einführung eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 1. September 2003

§ 1
Zweckbestimmung

Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), die durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) geändert worden ist, und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) geändert worden ist, im Freistaat Sachsen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf

1.
Menschen, Tiere und Pflanzen,
2.
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst.

(2) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

1.
Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden,
2.
Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die im anschließenden Verfahren beachtlich sind,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852) geändert worden ist, über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 BauGB über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne von § 3 Abs. 1 ersetzen.

§ 3
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vorhaben, die

1.
in der Anlage 1 UVPG oder
2.
in der Anlage zu diesem Gesetz

aufgeführt sind, sowie für deren Änderung einschließlich der Erweiterung.

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
weitere Vorhaben in die Anlage zu diesem Gesetz aufzunehmen, die aufgrund rechtsverbindlicher Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterwerfen sind,
2.
die Festlegungen zu den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben an Vorgaben des Bundes oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften anzupassen.

§ 4
UVP-Pflicht, Feststellung der UVP-Pflicht und Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Die Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, ihre Feststellung und die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. § 3b Abs. 3 Satz 5 UVPG findet auf die unter Nummer 2 der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben entsprechende Anwendung.

(2) Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann für ein Vorhaben im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 abgesehen werden, wenn durch das Vorhaben schwere Nachteile für das Gemeinwohl verhütet oder beseitigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben der Beseitigung eines Schadens dient, der im Zusammenhang mit einer Katastrophe im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1999 (SächsGVBl. S. 145), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, eingetreten ist. Bei der Entscheidung über das Absehen von der Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch zu prüfen, ob dem integrativen Bewertungsansatz und der Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne der Umweltverträglichkeitsprüfung auf andere Weise entsprochen werden kann. Die Entscheidung ist mit einer Begründung zu versehen und unter entsprechender Anwendung des § 3a UVPG mit der Begründung bekannt zu geben sowie der Europäischen Kommission vor Erteilung der Zulassung des Vorhabens zu übermitteln. Die Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar.

(3) Soweit für ein Vorhaben im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gelten abweichend von Absatz 1 für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung folgende Maßgaben:

1.
Die zuständige Behörde kann unverzüglich nach Befassung mit dem Vorhaben mit Zustimmung des Vorhabensträgers anstelle der Besprechung nach § 5 Satz 2 UVPG von dem Vorhabensträger und den nach § 7 UVPG zu beteiligenden Behörden eine Stellungnahme im schriftlichen Verfahren anfordern. Sie soll eine nach den gesamten Umständen und dem Umfang der Unterlagen angemessene Frist zur Stellungnahme setzen. Gehen die schriftlichen Stellungnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist ein, erklärt die zuständige Behörde, welche Unterlagen voraussichtlich beizubringen sind. Die Unterrichtung des Vorhabensträgers über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sowie über Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen soll innerhalb eines Monats nach der Besprechung nach § 5 Satz 2 UVPG oder nach Ablauf der Stellungnahmefrist gemäß Satz 3 erfolgen.
2.
Die zuständige Behörde soll den nach § 7 Satz 1 UVPG zu beteiligenden Behörden für ihre Stellungnahme nach § 7 Satz 2 UVPG in Verbindung mit § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3323) geändert worden ist, eine Frist zur Stellungnahme von sechs Wochen setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt § 73 Abs. 3a Satz 2 VwVfG entsprechend.
3.
Im Rahmen von § 8 Abs. 1 Satz 4 UVPG in Verbindung mit § 73 Abs. 3a Satz 1 VwVfG soll die zuständige Behörde der von dem anderen Staat benannten Behörde eine Frist von sechs Wochen setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt § 73 Abs. 3a Satz 2 VwVfG entsprechend.
4.
Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG kann die zuständige Behörde die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 73 Abs. 3, 4 und 5 VwVfG ohne eine Erörterung im Sinne von § 73 Abs. 6 VwVfG durchführen, soweit die Zulassungsentscheidung nicht in einem Planfeststellungsverfahren getroffen wird. Die Möglichkeit zum Verzicht auf eine Erörterung im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 6 Satz 6 VwVfG in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwVfG bleibt unberührt. Wird von einer Erörterung abgesehen, ist die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen im Sinne von § 11 UVPG abweichend von § 11 Satz 3 UVPG innerhalb eines Monats nach Ablauf der letzten Stellungnahme- oder Einwendungsfrist fertig zu stellen. Wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, durch einen Bebauungsplan begründet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(4) Wird das Verfahren nach § 5 UVPG gemäß § 5 Abs. 2 ganz oder teilweise von einem Sachverständigen durchgeführt, ist die Behörde, die die Entscheidung nach § 2 Abs. 2 trifft, am Verfahren zu beteiligen.

(5) Erfolgt eine grenzüberschreitende Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 8, 9a, 9b UVPG, so setzt die zuständige Behörde das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft über die einzelnen vorgenommenen Verfahrensschritte jeweils unverzüglich in Kenntnis.

§ 5
Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 11 und § 12 Halbsatz 1 UVPG ist die Behörde, welche die Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 2 trifft. Steht die behördliche Zuständigkeit für die Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 2 zum Zeitpunkt der Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3a, 3c UVPG noch nicht fest, so ist für diese Entscheidung die Behörde zuständig, die die Entscheidung nach § 2 Abs. 2 zu treffen hätte, wenn ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre. Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, ist für die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 7, 8 Abs. 1 und 3, §§ 9, 9a und 11 UVPG diejenige zuständig, die das Verfahren, das den Schwerpunkt für die Zulassung des Vorhabens bildet, durchzuführen hat (federführende Behörde). In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit die Geschäftsbereiche mehrerer oberster Landesbehörden betroffen sind, bestimmen die betroffenen obersten Landesbehörden einvernehmlich die federführende Behörde.

(2) Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 5 bis 7, 9, § 11 Satz 1 bis 3, § 12 Halbsatz 1 UVPG im Einvernehmen mit dem Vorhabensträger einem Sachverständigen nach § 6 als Beliehenem übertragen. Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung dieser Aufgaben, soweit sie sich nach den §§ 2a, 10, 11, 20 Abs. 1a und 1b Satz 1 und 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833, 2847) geändert worden ist, bestimmen. Eine Übertragung soll nicht erfolgen, wenn Art, Umfang oder Bedeutung des Vorhabens oder der festgestellten oder erwarteten Umweltauswirkungen dem entgegenstehen. Die Entscheidung über die Aufgabenübertragung wird erst wirksam, wenn der Vorhabensträger und der Sachverständige der zuständigen Behörde den Abschluss eines entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrages nachweisen, der den Maßgaben des § 7 entspricht; der Nachweis ist innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist beizubringen. Die Entscheidung über die Aufgabenübertragung auf einen Sachverständigen ist für den Vorhabensträger nicht selbstständig anfechtbar.

(3) Ist für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen für ein Vorhaben mehr als ein Sachverständiger nach § 6 beliehen, kann der Vorhabensträger gegenüber der für die Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 2 zuständigen Behörde einen Sachverständigen vorschlagen. Die Behörde ist an den Vorschlag nicht gebunden. Sie kann den vorgeschlagenen Sachverständigen insbesondere ablehnen, wenn aufgrund von Umständen des Einzelfalls begründete Zweifel bestehen, ob er zu einer sachgerechten Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für das betreffende Vorhaben in der Lage ist. Der Sachverständige ist abzulehnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Voraussetzungen der Beleihung als Sachverständiger nach § 6 weggefallen sind. Schlägt der Vorhabensträger keinen Sachverständigen vor, bestimmt die Behörde den zuständigen Sachverständigen nach billigem Ermessen nach der Eignung für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei dem Vorhaben.

§ 6
Beliehene Sachverständige

(1) Sachverständige, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 durchführen, bedürfen der Beleihung durch das Sächsische Landesamt für Umwelt und Geologie. Die Beleihung einer juristischen oder natürlichen Person erfolgt auf Antrag, wenn diese die für die selbstständige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit besitzt. Diese Voraussetzung erfüllt, wer als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation nach §§ 9 oder 10 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (UmweltauditgesetzUAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) zugelassen oder als Sachverständiger in Genehmigungsverfahren im Umweltbereich nach § 36 Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) geändert worden ist, öffentlich bestellt ist. Die Beleihung darf nur deutschen Staatsangehörigen, sonstigen Unionsbürgern oder Angehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden. Sachverständigenorganisationen müssen ihren Sitz in einem dieser Staaten haben.

(2) Die Beliehenen werden bei dem Sächsischen Landesamt für Umwelt und Geologie in einer öffentlich zugänglichen Liste geführt. In die Liste werden der Name, die Anschrift, das Datum der Beleihung und gegebenenfalls die Bezeichnung der Vorhaben, bei denen der Sachverständige zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung beliehen ist, eingetragen. In der Liste wird ein laufendes Verfahren zur Rücknahme oder zum Widerruf der Beleihung vermerkt.

(3) Die Beleihung kann auf die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Vorhaben oder Vorhabensarten im Sinne der Anlage 1 UVPG und der Anlage zu diesem Gesetz beschränkt werden.

(4) Der Antrag auf Beleihung muss Angaben dazu enthalten,

1.
für welche Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, die Beleihung zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung begehrt wird und
2.
für welche Vorhaben und Umweltauswirkungen die antragstellende Person selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt und für welche Bereiche sie fachkundige Personen eingestellt hat.

(5) Dem Antrag sind beglaubigte Abschriften der im Sinne des Absatzes 1 tatbestandsmäßigen Zulassung nach §§ 9 oder 10 UAG oder der Bestellung nach § 36 Gewerbeordnung sowie der in diesen Verfahren vorgelegten Nachweise beizufügen. Das Sächsische Landesamt für Umwelt und Geologie kann bei den für die Zulassung oder Bestellung nach dem Umweltauditgesetz und der Gewerbeordnung zuständigen Stellen jederzeit Auskünfte über den Bestand und Umfang der Zulassung oder Bestellung einholen.

(6) Für die Rücknahme und den Widerruf der Beleihung gelten die Vorschriften des § 17 UAG entsprechend. Der Beliehene ist verpflichtet, Änderungen der Zulassung oder Bestellung nach Absatz 1 dem Sächsischen Landesamt für Umwelt und Geologie unverzüglich mitzuteilen.

(7) Für die Beleihung des Sachverständigen und die Rücknahme und den Widerruf der Beleihung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhoben.

§ 7
Vergütung des Sachverständigen

Die vom Vorhabensträger an den Sachverständigen zu entrichtende Vergütung für die nach § 5 Abs. 2 übertragenen Aufgaben unterliegt der Vereinbarung mit dem Vorhabensträger. Sie muss nach den gesamten Umständen, namentlich dem Umfang, der Schwierigkeit und der Dauer der Bearbeitung, angemessen sein. Die Vorschriften der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2994) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Die an den Sachverständigen entrichtete Vergütung wird auf diejenigen Gebühren angerechnet, die die Zulassungsbehörde für Amtshandlungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebt; die Erhebung von Auslagen bleibt unberührt.

§ 8
Elektronische Datenübermittlung

Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Unterrichtung nach § 5 UVPG, die Vorlage der Unterlagen nach § 6 UVPG sowie die Beteiligung anderer Behörden nach den §§ 7, 8 und 9b UVPG im Wege der elektronischen Datenübermittlung erfolgt, sofern sichergestellt ist, dass die Vertraulichkeit der Daten gewahrt ist. Soweit die Schriftform vorgeschrieben ist, sind die übermittelten Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Absenders im Sinne des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876, 883) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen und zu verschlüsseln.

§ 9
Verhältnis zu naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Notwendigkeit zur Durchführung von Prüfungen nach den §§ 8 bis 10, 26 und 53 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313) geändert worden ist, oder einer Prüfung im Sinne von § 34 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) bleibt unberührt.

(2) Ist für ein Vorhaben neben der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Prüfung im Sinne der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich, sollen die Verfahren gemeinsam durchgeführt und die notwendigen Verfahrensschritte miteinander verbunden werden. Die Ergebnisse der Verfahren nach Absatz 1 sind gesondert darzustellen.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Antragstellung nach § 6 Abs. 4 und 5 falsche Angaben macht oder als Beliehener oder für eine beliehene juristische Person vertretungsbefugte Person Änderungen im Sinne von § 6 Abs. 6 Satz 2 nicht unverzüglich mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387, 3516) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde.

§ 11
Zuständigkeiten in Verfahren nach Teil 2 UVPG

Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Ausführung des Teils 2 UVPG für die unter den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 UVPG genannten Vorhaben zu regeln.

Anlage
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 2)

Nachstehende Vorhaben fallen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, wird auf § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3c UVPG Bezug genommen.

In der Spalte „UVP-Festlegung“ stehen

„X“    für UVP-Pflicht

„A“    für allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

„S“    für standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls


Tabelle
Nr. Vorhaben UVP-Festlegung

Nr.

Vorhaben

UVP-Festlegung

   1. Neu- oder Ausbau eines schiffbaren Fließgewässers,  
  a) das für Schiffe mit mehr als 1 350 t zugänglich ist, X
  b) im Übrigen; A
   2. Bau von Straßen sowie Ausbau und Verlegung von bestehenden Straßen,  
  a) wenn die neue Straße eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des  Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. 1983 II S. 245) ist,

X
  b) wenn die neue Straße oder der ausgebaute oder verlegte Straßenabschnitt mindestens vier Streifen und eine durchgehende Länge von mindestens 10 km aufweist, X
  c) wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße durch einen nach § 17 SächsNatSchG ausgewiesenen Nationalpark, ein nach § 16 SächsNatSchG ausgewiesenes Naturschutzgebiet oder durch Gebiete führt, die durch die Richtlinie 79/409/EWG oder durch die Richtlinie 92/43/EWG unter besonderem Schutz stehen oder solche Gebiete berührt, X
  d) wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 2,5 km durch ein nach § 18 SächsNatSchG ausgewiesenes Biosphärenreservat oder ein nach § 19 SächsNatSchG ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet führt, X
  e) wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 5 km durch einen nach § 20 SächsNatSchG ausgewiesenen Naturpark führt, X
  f) wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 1 km durch geschlossene Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung führt und auf der Grundlage der aktuellen Verkehrsprognose eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen innerhalb von 24 Stunden in einem Prognosezeitraum von mindestens zehn Jahren zu erwarten ist, X
  g) wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 500 m durch Flächennaturdenkmale nach § 21 SächsNatSchG, Biotope nach § 26 SächsNatSchG oder Gebiete führt, die aufgrund ihrer historischen, kulturellen oder archäologischen Bedeutung unter Schutz gestellt sind, X
  h) Bau, Ausbau und die Verlegung von sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4b des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 425) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Gebieten nach den Buchstaben d bis g bei doppelter Kilometerzahl, X
  i) Vorhaben der Buchstaben d bis g, das zwar keine Größen- und Leistungswerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Werte zu über 75 Prozent erreicht; X
   3. selbstständige Abgrabungen, die nicht dem Bergrecht unterliegen,  
  a) von mehr als 10 ha Abbaufläche einschließlich der unmittelbar betriebsbedingten Aufschüttungen, X
  b) mit mehr als 1 ha ihrer Abbaufläche einschließlich der unmittelbar betriebsbedingten Aufschüttungen in einem gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen Schutzgebiet, in einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 16 SächsNatSchG, einem Nationalpark im Sinne von § 17 SächsNatSchG, einem Flächennaturdenkmal nach § 21 SächsNatSchG oder in einem Biotop im Sinne von § 26 Abs. 1 SächsNatSchG; X
   4. Seilbahn und Schleppaufzug, wenn  
  a) die Personenbeförderungskapazität 1 000 Personen pro Stunde und Richtung bei Schleppaufzügen oder 1 000 Personen pro Stunde und Richtung bei den übrigen Seilbahnen überschreitet, X
  b) die Luftlinienlänge zwischen der Tal- und der Bergstation über 750 m bei Schleppaufzügen oder 1 000 m bei den übrigen Seilbahnen beträgt oder X
  c) die Hälfte der in Buchstaben a oder b genannten Größen- und Leistungswerte erreicht ist und das Vorhaben in einem gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen Schutzgebiet, in einem Nationalpark im Sinne von § 17 SächsNatSchG, einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 16 SächsNatSchG, einem Flächennaturdenkmal nach § 21 SächsNatSchG oder einem Biotop im Sinne von § 26 Abs. 1 SächsNatSchG realisiert werden soll oder ein solches berührt oder durchschneidet; X
   5. Skipiste und zugehörige Einrichtungen (Bei der Ermittlung der Flächen sind einzelne Flächen zusammenzurechnen, wenn Anfangs- und Endpunkt des erschlossenen Geländes durch dieselbe Aufstiegshilfe verbunden sind.)  
  a) auf einer Fläche von mehr als 5 ha, X
  b) auf einer Fläche von mehr als 2 ha in einem Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG, in einem Nationalpark im Sinne von § 17 SächsNatSchG, einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 16 SächsNatSchG, einem Flächennaturdenkmal nach § 21 SächsNatSchG oder einem Biotop im Sinne von § 26 Abs. 1 SächsNatSchG; X
   6. Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, wenn das Vorhaben mindestens 3 ha der Fläche eines gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen Schutzgebiets, eines Naturschutzgebiets im Sinne von § 16 SächsNatSchG, Nationalparks im Sinne von § 17 SächsNatSchG, Biosphärenreservats im Sinne von § 18 SächsNatSchG, Flächennaturdenkmals im Sinne von § 21 SächsNatSchG oder Biotops im Sinne von § 26 SächsNatSchG erfasst (Sind mehrere geschützte Gebiete der genannten Art betroffen, sind die betroffenen Flächen zusammenzurechnen; ausgenommen sind Flächen, die Teil eines öffentlichen Programms oder einer Vereinbarung im Sinne von § 39 Abs. 2 SächsNatSchG zur Bewirtschaftungsbeschränkung sind oder im Zeitraum von fünf Jahren vor der beabsichtigten Verwendung waren.); X
   7. Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die  
  a) für organisch belastetes Abwasser von mindestens 600 kg/d BSB5 (roh) bis weniger als 9 000 kg/d BSB5 (entsprechend 10 000 bis 150 000 Einwohnerwerten) ausgelegt ist, A
  b) für organisch belastetes Abwasser von mindestens 120 kg/d BSB5 (roh) bis weniger als 600 kg/d BSB5 (entsprechend 2 000 bis 10 000 Einwohnerwerten) ausgelegt ist, S
  c) für anorganisch belastetes Abwasser von mindestens 900 m³ und weniger als 4 500 m³ in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, A
  d) für anorganisch belastetes Abwasser von mindestens 10 m³ und weniger als 900 m³ in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist; S
   8. intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer  
  a) bei einem Fischertrag von mehr als 1 000 t pro Jahr, X
  b) bei einem Fischertrag von 100 bis 1 000 t pro Jahr; A
   9. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, soweit nicht der Art nach von Nummer 11 Buchst. a erfasst, soweit nicht eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund Bundesrechts besteht,  
  a) mit einem jährlichen Wasservolumen von mindestens 250 000 m³ und weniger als 10 Millionen m³, A
  b) mit einem jährlichen Wasservolumen von mindestens 37 000 m³ und weniger als 250 000 m³ Wasser; S
10. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser aus einer Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung von mindestens 100 m Tiefe, soweit nicht eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund Bundesrechts besteht; S
11. wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft  
  a) als Bodenbewässerungs- oder Bodenentwässerungsvorhaben  
    (1)  mit einem jährlichen Wasservolumen von 10 Millionen m³ oder mehr, X
    (2) mit einem jährlichen Volumen von mindestens 250 000 m³ und weniger als 10 Millionen m³, A
    (3) mit einem jährlichen Wasservolumen von mehr als 37 000 m³ und weniger als 250 000 m³, S
  b) als sonstiges Vorhaben nach Maßgabe der Nummern 9 oder 20;  
12. Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei  
  a) 5 000 bis 100 000 m³ zurückgehalten oder gespeichert werden, S
  b) mehr als 100 000 m³ bis weniger 10 Millionen m³ zurückgehalten oder gespeichert werden; A
13. Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Wasservolumen von  
  a) weniger als 100 Millionen m³ Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder A
  b) weniger als 5 Prozent des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem das Wasser entnommen wird, 2 000 Millionen m³ übersteigt; A
14. Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten; A
15. Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1 350 t oder weniger zugänglich ist; A
16. Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Jachthafens oder einer infrastrukturellen Hafenanlage; A
17. Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, mit Ausnahme der Rückverlegung eines bestehenden Deiches sowie unmittelbar damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen; A
18. Bau einer oberirdischen Wasserkraftanlage; A
19. Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralstoffen; A
20. sonstige Gewässerausbauvorhaben mit Ausnahme von Vorhaben zur Rückführung von Gewässern in einen naturnahen Zustand im Sinne von § 31 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) sowie von Vorhaben zur Ausweitung des Gewässerprofils aus Gründen des Hochwasserschutzes oder der Gewässerökologie; A
21. Rodung von 5 ha bis weniger als 10 ha Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart in einem Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG, in einem Nationalpark im Sinne von § 17 SächsNatSchG, einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 16 SächsNatSchG, einem Flächennaturdenkmal im Sinne von § 21 SächsNatSchG oder einem Biotop im Sinne von § 26 Abs. 1 SächsNatSchG (Sind mehrere geschützte Gebiete der genannten Art betroffen, sind die betroffenen Flächen zusammenzurechnen.); X
22. Erstaufforstung von 15 ha bis weniger als 50 ha Wald in einem Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG, in einem Nationalpark im Sinne von § 17 SächsNatSchG, einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 16 SächsNatSchG, einem Flächennaturdenkmal im Sinne von § 21 SächsNatSchG oder einem Biotop im Sinne von § 26 Abs. 1 SächsNatSchG
(Sind mehrere geschützte Gebiete der genannten Art betroffen, sind die betroffenen Flächen zusammenzurechnen.).
A