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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Naturschutzgesetz

Vollzitat: Sächsisches Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist

Gesetz
über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Vom 6. Juni 2013

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Verwirklichung der Ziele
(zu § 2 BNatSchG)

(1) 1Über § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinaus berücksichtigen die Landkreise, Gemeinden sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Grundsätze und Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsfürsorge und arbeiten mit den Naturschutzbehörden wirksam zusammen. 2Insbesondere sollen die Gebietskörperschaften die Ziele des Biotopverbundes im Rahmen ihrer Flächennutzungspolitik unterstützen und geeignete Maßnahmen zur Errichtung des Biotopverbundes im Sinne von § 21 BNatSchG ergreifen.

(2) 1Über § 2 Abs. 4 BNatSchG hinaus sollen für Naturschutz und Landschaftspflege besonders wertvolle Flächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand vorrangig für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Verfügung gestellt oder, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Funktion nicht nachteilig verändert werden. 2Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel sollen der Freistaat Sachsen sowie die in Absatz 1 Satz 1 genannten Körperschaften für den Erwerb solcher Flächen, die im Privateigentum stehen, Finanzierungen bereitstellen.

§ 2
Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörden
(zu § 3 Abs. 2 BNatSchG)

1§ 3 Abs. 2 BNatSchG gilt entsprechend für Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und für Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft. 2Die Naturschutzbehörde kann Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG und Satz 1 auch selbst durchführen oder Dritte mit ihrer Durchführung beauftragen; dies haben die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zu dulden. 3Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin, den Eigentümer, die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für die jeweilige Rechtsnachfolgerin oder den jeweiligen Rechtsnachfolger verbindlich.2

§ 3
Vertragsnaturschutz
zu § 3 Abs. 3 BNatSchG)

1Abweichend von § 3 Abs. 3 BNatSchG hat die Naturschutzbehörde bei der Durchführung der Maßnahmen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften zu prüfen, ob der Schutzzweck in gleicher Weise auch durch vertragliche Vereinbarungen oder die Teilnahme an einem öffentlichen Programm zur Bewirtschaftungsbeschränkung oder zur naturschutzgerechten Bewirtschaftung (Bewirtschaftungsprogramm) erreicht werden kann. 2Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind vertragliche Vereinbarungen und Bewirtschaftungsprogramme Verwaltungsakten dann vorzuziehen, wenn sie bei angemessenem Aufwand dem Schutzzweck in gleicher Weise dienen und nicht zu einer Verzögerung der Maßnahme führen.

§ 4
Begriffsbestimmungen
(zu § 7 BNatSchG)

Über § 7 BNatSchG hinaus gelten für dieses Gesetz folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Großvorhaben
Vorhaben, für die eine Planfeststellung oder Plangenehmigung notwendig ist, oder immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist,
2.
Dauergrünland
Flächen mit mindestens fünf Jahre alter Vegetationsform (Wiese oder Weide) und weitgehend geschlossener Grasnarbe, die von einer Pflanzengemeinschaft aus Gräsern und Kräutern gebildet wird,
3.
Flächennaturdenkmal
Naturdenkmal gemäß § 28 BNatSchG und § 18 mit einer flächenhaften Ausdehnung bis zu fünf Hektar,
4.
Landschaftsstrukturelemente
kleinräumige flächenhafte, punkt- oder linienförmig verteilte Elemente, die sich auf landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden, von diesen eingeschlossen sind oder diese randlich abgrenzen und die als Lebensstätte oder der Ausbreitung oder Wanderung von Arten der Agrarlandschaft dienen wie beispielsweise Saumstrukturen, Trittsteinbiotope, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldgebüsche, Feldraine, Hochraine, Ackerrandstreifen, Tümpel, Gräben und Steinrücken.

§ 5
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(zu § 5 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 und 4 BNatSchG)

(1) Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ein Umbruch von Dauergrünland zu unterlassen.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 und 4 BNatSchG wird die gute fachliche Praxis in der Forst- und Fischereiwirtschaft durch die Vorschriften des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308, 318), in der jeweils geltenden Fassung, und des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), geändert durch Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt.

Teil 2
Landschaftsplanung

§ 6
Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne
(zu § 10 BNatSchG)

(1) 1Die Grundlagen und die Inhalte der Landschaftsplanung (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG) sind für das Gebiet des Freistaates Sachsen und für das Gebiet jeder Planungsregion nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Fachbeitrag zusammenhängend darzustellen. 2Der Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan ist aus dem Fachbeitrag zum Landschaftsprogramm zu entwickeln.

(2) 1Die Inhalte der Landschaftsplanung nach Absatz 1 werden nach Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in die Raumordnungspläne nach § 2 SächsLPlG aufgenommen, soweit sie zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich und geeignet sind und durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. 2Im Übrigen werden sie den Raumordnungsplänen als Anlage beigefügt.

(3) 1Die den Raumordnungsplänen nach Absatz 2 Satz 2 beigefügten Inhalte der Landschaftsplanung sind in Verwaltungsverfahren sowie in den Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen, die sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen. 2Kann den Inhalten der Landschaftsplanung nach Satz 1 nicht Rechnung getragen werden, ist dies zu begründen.

(4) 1Der Landesentwicklungsplan gemäß § 3 SächsLPlG übernimmt zugleich die Funktion des Landschaftsprogramms im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. 2Die Regionalpläne gemäß § 4 SächsLPlG übernehmen zugleich die Funktion der Landschaftsrahmenpläne im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG.

§ 7
Landschaftspläne und Grünordnungspläne
(zu § 11 Abs. 3 BNatSchG)

1Über § 11 Abs. 3 BNatSchG hinaus sind, soweit geeignet, die Grundlagen und Inhalte der Landschaftsplanung nach § 9 Abs. 3 BNatSchG als Darstellung in den Flächennutzungsplan oder als Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen. 2Abweichungen sind zu begründen.

§ 8
Zuständigkeiten

(1) Für das Gebiet des Freistaates Sachsen obliegen die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 der obersten Naturschutzbehörde und die Aufgaben nach § 6 Abs. 2 der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde als nach § 3 SächsLPlG für die Aufstellung des Landesentwicklungsplanes zuständigem Planungsträger.

(2) 1Für das Gebiet jeder Planungsregion obliegen die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 und 2 den Regionalen Planungsverbänden als nach § 4 SächsLPlG für die Aufstellung der Regionalpläne zuständigen Planungsträgern. 2Dabei sind die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 BNatSchG in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde zu erfüllen. 3Die Darstellung nach § 6 Abs. 1 bedarf des Einvernehmens mit der oberen Naturschutzbehörde. 4Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Regionalen Planungsverbandes verweigert wird.

(3) Die Aufstellung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen obliegt den Gemeinden.

(4) 1Die den Regionalen Planungsverbänden übertragenen Aufgaben nach § 6 Abs. 1 sind Weisungsaufgaben und unterliegen der Aufsicht der obersten Naturschutzbehörde. 2Das Weisungsrecht ist beschränkt auf Vorgaben zum inhaltlichen Rahmen und zur Methodik der Landschaftsplanung.

Teil 3
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

§ 9
Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu § 14 BNatSchG)

(1) Eingriffe im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG sind insbesondere:

1.
die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen,
2.
die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen im Sinne der baurechtlichen Vorschriften im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Baugesetzbuch [BauGB] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 [BGBl. I S. 2414], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 [BGBl. I S. 1509] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),
3.
selbständige Aufschüttungen, Abgrabungen, Auffüllungen von Bodenvertiefungen oder ähnliche Veränderungen der Bodengestalt im Außenbereich, wenn die betroffene Grundfläche größer als 300 m² ist und die Höhe oder die Tiefe mehr als 2 m beträgt,
4.
im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von Verkehrs- und Betriebswegen, Flugplätzen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Lagerplätzen, Abfallentsorgungsanlagen, Friedhöfen, oberirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich deren Masten und Unterstützungen (Stromleitungen nur, soweit sie für Spannungen von 20 kV oder mehr ausgelegt sind), Wasserkraftanlagen,
5.
der Ausbau und die wesentliche Änderung von oberirdischen Gewässern einschließlich Verrohrungen sowie nachteilige Veränderung der Ufervegetation,
6.
das Aufstauen, Absenken oder Umleiten von Grundwasser einschließlich der dafür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen,
7.
Maßnahmen, die zu einer Entwässerung von Feuchtgebieten führen können,
8.
die Umwandlung von Wald,
9.
der Umbruch von Dauergrünland auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserspiegel, auf Moorstandorten oder auf einer Grundfläche von mehr als 5 000 m²,
10.
die Beseitigung von landschaftsprägenden Hecken, Baumreihen, Alleen, Feldrainen und sonstigen Flurgehölzen.

(2) Über § 14 Abs. 2 und 3 BNatSchG hinaus gelten Unterhaltungsmaßnahmen an Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern, Rückhaltebecken und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie an Gewässern, Energieleitungstrassen des Übertragungs- und Verteilungsnetzes und an Straßen in der Regel nicht als Eingriff.

§ 10
Zulässigkeit und Kompensation von Eingriffen
(zu § 15 BNatSchG)

(1) Über § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG hinaus sind Suchraum für Ersatzmaßnahmen bei Großvorhaben auch die Planungsregionen im Sinne von § 9 Abs. 1 SächsLPlG und die sächsischen Teile der Flussgebietseinheiten, in denen der Eingriff stattfindet.

(2) 1Bei Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) durch eine dritte Person, muss diese der Anrechnung der Maßnahme auf den Eingriff zugestimmt haben. 2Der Anspruch auf Anrechnung ist übertragbar. 3Eine dritte Person kann die Verpflichtung der Verursacherin oder des Verursachers eines Eingriffs zur Leistung von Kompensationsmaßnahmen mit befreiender Wirkung gegen Entgelt dahingehend übernehmen, dass allein sie nach erfolgter Zulassungsentscheidung die Durchführung, Sicherung oder Unterhaltung der Kompensation gewährleistet. 4Voraussetzung ist, dass die dritte Person nach § 7 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Ökokonto und das Kompensationsflächenkataster (Sächsische Ökokonto-Verordnung – SächsÖKoVO) vom 2. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, von der obersten Naturschutzbehörde beauftragt ist. 5Die Übertragung der Kompensationsverpflichtung auf die dritte Person hat ohne Bedingungen zu erfolgen, sie kann nicht widerrufen werden und ist in die jeweilige Zulassungsentscheidung aufzunehmen oder durch die zuständige Behörde zu genehmigen. 6Die Regelungen dieses Absatzes finden auch Anwendung auf Verpflichtungen für Maßnahmen nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 5 und § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG.

(3) Der Freistaat Sachsen, eine Gemeinde oder ein Landkreis als Träger eines Vorhabens, das mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden und für das eine Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich ist, hat nachzuweisen, dass Ökokontomaßnahmen im Sinne § 11 Abs. 1 oder von den nach § 7 Abs. 2 SächsÖKoVO Beauftragten durchgeführte Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die geeignet und wirtschaftlich angemessen sind, für den erforderlichen Ausgleich oder Ersatz nicht verfügbar sind, soweit dies im Rahmen der für den Vorhabensträger geltenden Vorschriften möglich ist.

(4) 1Abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 2 und 3 BNatSchG ist die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs, dem Wert oder dem Vorteil für die Verursacherin oder den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen. 2Sie ist an den Naturschutzfonds (§ 45) zu leisten. 3Das Nähere zur Bemessung und Verwendung der Ersatzzahlung sowie zum Verfahren ihrer Erhebung bestimmt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durch Rechtsverordnung. 4In diese Verordnung sind auch allgemeine Regeln über Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufzunehmen.3

§ 11
Ökokonto und Kompensationsflächenkataster
(zu den §§ 16 und 17 Abs. 6 und 11 BNatSchG)

(1) 1Abweichend von § 16 Abs. 1 BNatSchG steht es im Ermessen der Naturschutzbehörde, Maßnahmen, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BNatSchG erfüllen ganz oder teilweise als Kompensationsmaßnahmen anzuerkennen (Ökokonto). 2Sie sind anzuerkennen, wenn die untere Naturschutzbehörde der Maßnahme vor ihrem Beginn zugestimmt hat, die günstigen Wirkungen auf Natur und Landschaft zum Zeitpunkt der Zulassung des Eingriffs von der Naturschutzbehörde festgestellt werden und die Fläche für die Kompensationsmaßnahme dauerhaft gesichert ist. 3§ 10 Abs. 1 bleibt unberührt. 4Soweit die Kompensationsmaßnahme aus öffentlichen Fördermitteln finanziert wird, kann die Anerkennung in dem Maße des Eigenanteils erfolgen.

(2) 1Das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG (Kompensationsflächenkataster) kann auch Angaben über die Flächeneigentümerinnen und -eigentümer sowie Flächennutzerinnen und -nutzer, über die für die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen verantwortlichen Unternehmerinnen und Unternehmer, über den Rechtsgrund für die Kompensationsmaßnahme und über die Art der Sicherung der Kompensationsmaßnahme enthalten. 2In das Kataster können auch Flächen aufgenommen werden, die für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen geeignet sind; bei Privatflächen ist hierfür die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer erforderlich.

(3) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft regelt durch Rechtsverordnung das Nähere

1.
zum Ökokonto, insbesondere die Eignung von Flächen und Maßnahmen für das Ökokonto, zu den Anerkennungsvoraussetzungen, das Anerkennungs- und Abrechnungsverfahren und das Führen von Ökokonten, die Zuständigkeit zum Führen der Ökokonten, die Sicherung von anerkannten Maßnahmen, den Handel mit Ansprüchen auf Anrechnung und den zeitlichen Bezug zum Eingriff,
2.
zum Kompensationsflächenkataster, die Zuständigkeit für das Führen des Katasters, die Ausgestaltung und Dauer von Nachweispflichten über den Erfolg von Kompensationsmaßnahmen sowie die Erteilung von Auskünften aus dem Kataster.4

§ 12
Allgemeines Verfahren bei Eingriffen
(zu § 17 BNatSchG)

(1) 1Über § 17 Abs. 1 BNatSchG hinaus sind die zur Durchführung von § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zu treffen. 2Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene. 3Sofern durch ein Vorhaben der Gewinnung von Bodenschätzen, das nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200), in der jeweils geltenden Fassung, eines zugelassenen Betriebsplanes bedarf, Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt sein können, ist das Benehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.

(2) Die Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene ist in den mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden Verfahren auch zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach § 44 Abs. 5 BNatSchG sowie für die Erteilung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.

(3) Bei Eingriffen, die ausschließlich nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften einer behördlichen Entscheidung oder Anzeige bedürfen, trifft die hierfür zuständige Naturschutzbehörde innerhalb der für dieses Verfahren geltenden Fristen auch die Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 BNatSchG.

(4) Bei Eingriffen, die aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes durchgeführt werden sollen, findet § 17 Abs. 1 BNatSchG für die Planaufstellung entsprechende Anwendung.

(5) 1Bei größeren oder lang andauernden Eingriffen sind die Kompensationsmaßnahmen in räumlichen und zeitlichen Abschnitten durchzuführen; dazu sind entsprechende, auch die Rekultivierung oder die Wiedernutzbarmachung in Abschnitten berücksichtigende Unterlagen, beispielsweise Nutzungs- und Abbau- sowie Gestaltungs- und Rekultivierungspläne, erforderlich. 2Die Inanspruchnahme eines neuen Flächenabschnittes kann von der Rekultivierung oder Wiedernutzbarmachung des vorangegangenen Abschnittes abhängig gemacht werden.

(6) 1Werden die in der Entscheidung enthaltenen Fristen nicht eingehalten oder Nebenbestimmungen trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde, insbesondere bei Aufforderung durch die Naturschutzbehörde, die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 2Ist der frühere Zustand nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wiederherstellbar, sind zum Ausgleich der Beeinträchtigungen von Naturhaushalt oder Landschaftsbild Kompensationsmaßnahmen anzuordnen. 3§ 15 Abs. 6 BNatSchG ist entsprechend anzuwenden.

(7) 1Die behördlichen Entscheidungen und Anordnungen verpflichten bei Wechsel der Eigentümerstellung oder der Nutzungsberechtigung auch die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger. 2Diese haben begonnene Maßnahmen fortzuführen und von der Behörde durchzuführende Maßnahmen zu dulden sowie gegebenenfalls Kostenersatz zu leisten.5

Teil 4
Geschützte Teile von Natur und Landschaft; Biotopverbund

§ 13
Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
(zu § 22 BNatSchG)

(1) Die Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG von Teilen von Natur und Landschaft als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet oder Naturpark erfolgt durch Rechtsverordnung.

(2) 1Für Nationalparke, einschließlich der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, Biosphärenreservate und Naturparke können beratende Einrichtungen geschaffen werden, die mit den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete Planungen, Vorhaben und Maßnahmen mit Auswirkungen in diesen Gebieten erörtern. 2Die Leitung der beratenden Einrichtung kann den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete übertragen werden. 3Den Einrichtungen nach Satz 1 können Vertreterinnen und Vertreter kommunaler Gebietskörperschaften, von Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, von vor Ort aktiven Vereinen und Verbänden und Sachverständige angehören. 4Das Nähere regelt die Erklärung zur Unterschutzstellung.

(3) 1Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sind zu kennzeichnen. 2Die Bezeichnungen und ihre Kennzeichen dürfen nur für die geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. 3Der Bezeichnungsschutz gilt auch für Naturparke. 4Die Kennzeichen und die näheren Einzelheiten bestimmt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung. 5Mit der Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG kann Gemeinden, deren Gebiet sich teilweise in einem Nationalpark, der Nationalparkregion, einem Biosphärenreservat oder einem Naturpark befindet, das Führen eines entsprechenden Hinweises als nichtamtlicher Namensbestandteil gestattet werden. 6Dabei können auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Hinweises geregelt werden.

(4) 1Schutzgebiete im Sinne von Absatz 1 sind in Verzeichnisse einzutragen, die beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie geführt und bei Bedarf fortgeschrieben werden. 2Die unteren Naturschutzbehörden dokumentieren die Schutzgebiete, für deren Ausweisung sie zuständig sind, sowie geschützte Landschaftsbestandteile. 3Die Verzeichnisse können während der Dienststunden eingesehen werden und werden in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.

(5) 1Eigentümerinnen und Eigentümer sowie und Nutzungsberechtigte haben die in der Pflege- und Entwicklungsplanung enthaltenen Maßnahmen zu dulden, wenn hierdurch die Nutzung der Grundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. 2Auf Antrag kann ihnen die Durchführung der Maßnahmen übertragen werden. 3Auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 2 sind sie durch die zuständige Behörde hinzuweisen. 4Bei mehr als fünf Betroffenen kann der Hinweis durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.

(6) 1Die Naturschutzbehörde kann die Einstellung von Maßnahmen anordnen, die

1.
unter Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen in Schutzgebietserklärungen ohne die danach erforderliche behördliche Entscheidung oder Anzeige oder
2.
in Gebieten, die zum Europäischen ökologischen Netz „Natura 2000“ gehören, ohne die nach § 34 BNatSchG erforderlichen Prüfungen oder unter Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG durchgeführt werden.

2Sie kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 3Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, gilt § 15 Abs. 2 und 6 BNatSchG entsprechend. 4Im Falle von Satz 1 Nr. 2 sollen Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG vorgesehen werden.6

§ 14
Naturschutzgebiete
(zu § 23 BNatSchG)

(1) Die Erklärung zum Naturschutzgebiet kann auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen wie

1.
der wirtschaftlichen Nutzung, einschließlich gesetzlicher Hege- und Bewirtschaftungspflichten,
2.
des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern,
3.
der Befugnis zum Betreten des Gebietes oder einzelner Teile davon.

(2) 1Für die Verwaltung und Betreuung eines Naturschutzgebietes kann eine Schutzgebietsverwaltung eingerichtet werden. 2Der Staatsbetrieb Sachsenforst nimmt als Amt für Großschutzgebiete die Aufgaben der Verwaltung für die Naturschutzgebiete „Königsbrücker Heide“ und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ wahr.

§ 15
Nationalparke, Nationale Naturmonumente
(zu § 24 BNatSchG)

(1) 1§ 14 Abs. 1 ist entsprechend auf Nationalparke und Nationale Naturmonumente anwendbar. 2Daneben sind in der Erklärung, soweit erforderlich, Regelungen über Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Jagdausübung und des Wildbestandes zu treffen.

(2) 1Für die Verwaltung und Betreuung des Nationalparks ist eine Nationalparkverwaltung einzurichten. 2Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist als Amt für Großschutzgebiete für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark- und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz) zuständig.

§ 16
Biosphärenreservate
(zu § 25 BNatSchG)

(1) Über § 25 Abs. 1 BNatSchG hinaus sollen Gebiete, die als Biosphärenreservat festgesetzt werden, geeignet sein, nach dem Programm „Der Mensch und die Biosphäre“ der Resolution 2.313 der UNESCO vom 23. Oktober 1970 (UNESCO 1982 S. 3) als charakteristische Ökosysteme der Erde anerkannt zu werden.

(2) 1Für die Verwaltung und Betreuung eines Biosphärenreservats ist eine Reservatsverwaltung einzurichten. 2Der Staatsbetrieb Sachsenforst nimmt als Amt für Großschutzgebiete die Aufgaben der Verwaltung des Biosphärenreservates Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft wahr.

§ 17
Naturparke
(zu § 27 BNatSchG)

In der Erklärung zum Naturpark ist der Träger des Naturparks zu benennen und die Verwaltung in den Grundzügen zu regeln.

§ 18
Naturdenkmäler
(zu § 28 BNatSchG)

1Die Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG von Teilen von Natur und Landschaft als Naturdenkmal erfolgt durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung. 2Über § 28 Abs. 1 BNatSchG hinaus können Naturdenkmäler zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten festgesetzt werden.

§ 19
Geschützte Landschaftsbestandteile
(zu § 29 BNatSchG)

(1) 1Die Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil erfolgt durch Satzung. 2Über § 29 Abs. 1 BNatSchG hinaus können geschützte Landschaftsbestandteile zur Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas sowie zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen festgesetzt werden.

(2) 1Zu geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können nicht erklärt werden:

1.
Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, an Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken sowie Bäume im Wald,
2.
Bäume, Sträucher und Hecken in Kleingärten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2In der Satzung können weitere Ausnahmen oder Ausnahmegenehmigungstatbestände geregelt werden.

(3) 1Über den Antrag auf Beseitigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteiles entscheidet die Behörde innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. 3Das Genehmigungsverfahren ist kostenfrei. 4Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für eine gleichzeitig erforderliche Befreiung nach § 67 BNatSchG und § 39 von artenschutzrechtlichen Vorschriften.

(4) 1Ist für ein Vorhaben, zu dessen Verwirklichung eine Genehmigung nach Absatz 3 erforderlich ist, eine andere Gestattung notwendig, ersetzt diese Gestattung die Genehmigung nach Absatz 3. 2Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach der Satzung vorliegen und die für den Vollzug der Satzung zuständige Behörde ihr Einvernehmen erteilt hat. 3Die Frist nach Absatz 3 Satz 1 gilt in diesen Fällen nicht.7

§ 20
Verfahren bei Unterschutzstellung
(zu § 22 Abs. 2 und 3 BNatSchG)

(1) 1Vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 ist der Verordnungsentwurf mit einer Übersichtskarte den Behörden, öffentlichen Planungsträgern, berufsständigen Interessenvertretungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, die landesweit tätig und strukturiert sind, und Gemeinden, deren Belange berührt werden können, sowie den anerkannten Naturschutzvereinigungen zur Stellungnahme zuzuleiten. 2Entsprechendes gilt für die Aufhebung oder wesentliche Änderung einer Rechtsverordnung. 3Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; diese beträgt in der Regel sechs Wochen. 4Äußern sie sich nicht fristgemäß, kann davon ausgegangen werden, dass die wahrzunehmenden Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden.

(2) 1Gleichzeitig oder im Anschluss an das Verfahren nach Absatz 1 hat die zuständige Naturschutzbehörde den Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten einen Monat lang öffentlich auszulegen. 2Die Auslegung erfolgt bei den für das von der Rechtsverordnung betroffene Gebiet zuständigen unteren Naturschutzbehörden während deren Sprechzeiten zur Einsichtnahme. 3Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Naturschutzbehörde vorgebracht werden können. 4Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern sowie, soweit bekannt, sonstigen Nutzungsberechtigten ist der Hinweis nach Satz 3 schriftlich zu erteilen. 5Von dem schriftlichen Hinweis nach Satz 4 kann abgesehen werden, wenn es sich um mehr als 5 Betroffene handelt.

(3) 1Das Verfahren nach Absatz 2 kann bei Rechtsverordnungen nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 durch die Anhörung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie, soweit sie ohne größeren Aufwand feststellbar sind, der sonstigen Berechtigten ersetzt werden, wenn diesen Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Äußerung gegeben wird. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Betrifft der Verordnungsentwurf eine Änderung und wird der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich erweitert oder soll eine Rechtsverordnung aufgehoben werden, entfällt das Verfahren nach Absatz 2. 4Wird eine Verordnung zur Rechtsbereinigung neu gefasst, ohne dass ihr materieller Regelungsgehalt geändert wird, entfällt das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2.

(4) 1Bei der Änderung einer Rechtsverordnung nach § 26 BNatSchG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 durch Ausgliederung von Flächen aus dem Schutzgebiet (Ausgliederungsverfahren) entfällt die Anhörung nach Absatz 1 Satz 1, soweit diese durch die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung von städtebaulichen Satzungen (Satzungen nach den §§ 30, 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB) erfolgt ist. 2Die der Gemeinde dabei zugegangenen Stellungnahmen sind an die zuständige Naturschutzbehörde zu übergeben. 3Die Gemeinde hat vor Einleitung des Anhörungsverfahrens bei der zuständigen Naturschutzbehörde einen Ausgliederungsantrag zu stellen und diesen gleichzeitig durch Vorlage, insbesondere des Aufstellungsbeschlusses der Satzung sowie weiterer beurteilungsfähiger Unterlagen zu begründen.

(5) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit.

(6) Wird der Entwurf der Rechtsverordnung während des laufenden Verfahrens räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen.

(7) 1Die Rechtsverordnung muss mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. 2Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. 3Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist

1.
entweder in der Rechtsverordnung genau zu beschreiben oder
2.
grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die Bestandteil der Verordnung sind.

(8) Die Rechtsverordnung wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

(9) 1Können Karten oder zeichnerische Darstellungen, die Bestandteil der Verordnung sind, aus technischen Gründen nicht verkündet werden, wird ihre Verkündung dadurch ersetzt, dass sie auf die Dauer von mindestens zwei Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung der Verordnung, im Übrigen bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. 2In der Rechtsverordnung ist auf die Ersatzverkündung hinzuweisen. 3Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung einschließlich der nach Satz 1 verkündeten Bestandteile bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niederzulegen. 4In der Rechtsverordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.

(10) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 und 9 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Naturschutzbehörde geltend gemacht wird.

(11) 1Die einstweilige Sicherstellung nach § 22 Abs. 3 BNatSchG erfolgt durch Einzelanordnung oder durch Rechtsverordnung ohne das in den Absätzen 1 bis 7 geregelte Verfahren. 2Die betroffenen Gemeinden und, soweit die Gefährdung dem nicht entgegensteht, die sonstigen Betroffenen sollen vorher gehört werden.

(12) 1Die Absätze 1 bis 10 gelten für Satzungen im Sinne von § 19 entsprechend. 2Satzungen werden ortsüblich bekannt gemacht.8

§ 21
Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 BNatSchG)

(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind:

1.
magere Frisch- und Bergwiesen,
2.
höhlenreiche Altholzinseln und höhlenreiche Einzelbäume,
3.
Serpentinitfelsfluren,
4.
Streuobstwiesen, Stollen früherer Bergwerke sowie in der freien Landschaft befindliche Steinrücken, Hohlwege und Trockenmauern.

(2) 1Abweichend von § 30 Abs. 2 und 3 BNatSchG bleibt die Zulässigkeit des Felskletterns an Klettergipfeln im Sächsischen Elbsandsteingebirge, im Zittauer Gebirge, im Erzgebirge und im Steinicht in biotopschonender Art und Weise sowie im bisherigen Umfang unberührt. 2Dies gilt nicht für das Klettern an Massivwänden und soweit gesetzliche Vorschriften oder Festsetzungen in Rechtsvorschriften entgegenstehen. 3Als Klettergipfel gelten freistehende Felsen von mindestens 10 m Höhe, die nur durch Kletterei, Überfall oder Sprung von benachbarten Felsgebilden zu besteigen sind.

(3) Abweichend von § 30 Abs. 2 BNatSchG gelten die Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG vorbehaltlich der Regelung in § 34 BNatSchG nicht für den Fall, dass auf technischen Anlagen der öffentlichen Wasserwirtschaft, Energieleitungstrassen des Übertragungs- und Verteilungsnetzes, Deponien oder auf durch den öffentlichen Verkehr zulässigerweise genutzten Anlagen ein besonders geschütztes Biotop entstanden ist.

(4) 1Werden Handlungen im Sinne von § 30 Abs. 2 BNatSchG ohne die erforderliche Zulassung einer Ausnahme begonnen oder durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. 2Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 3Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind Kompensationsmaßnahmen im Sinne von § 15 Abs. 2 BNatSchG anzuordnen.

(5) 1Abweichend von § 30 Abs. 6 BNatSchG gilt bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von zehn Jahren. 2Diese Frist kann bei Zulassung der bergbaulichen Maßnahme auf maximal 20 Jahre verlängert werden, wenn die Art des Abbauvorhabens längere Unterbrechungen erforderlich machen kann.

(6) 1Die Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. 2Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 BNatSchG vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat. 3Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene. 4Das Einvernehmen der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. 5Dient der Eingriff der unverzüglichen Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen hervorgerufen wurden, kann die für die Entscheidung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG zuständige Behörde die Naturschutzbehörde auffordern, innerhalb von zwei Wochen das Einvernehmen zu erklären; in diesen Fällen gilt das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb von zwei Wochen verweigert wird.

(7) 1Die Naturschutzbehörden führen Verzeichnisse der ihnen bekannten besonders geschützten Biotope. 2Über Eintragungen werden die Gemeinden, die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie, soweit bekannt, die sonstigen Nutzungsberechtigten unter Hinweis auf die Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG schriftlich informiert. 3Bei mehr als fünf Betroffenen kann in der Gemeinde eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 4§ 13 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.9

§ 21a
Biotopvernetzung
(zu § 21 Abs. 6 BNatSchG)

1Bei der Erhaltung und Schaffung der nach § 21 Abs. 6 BNatSchG zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftsstrukturelemente soll eine räumlich ausgewogene Verteilung angestrebt und vorhandene Biotopvernetzungsstrukturen, insbesondere Wald, Waldsäume, Alleen, Fließgewässer, soweit möglich, berücksichtigt werden. 2Die erforderlichen Landschaftsstrukturelemente werden, soweit maßstäblich und inhaltlich geeignet, in der Landschaftsplanung dargestellt. 3Insbesondere dann, wenn Landschaftsstrukturelemente für die Vernetzungsfunktion nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, sind als geeignete Maßnahmen langfristige Vereinbarungen, landschaftspflegerische Maßnahmen, planungsrechtliche Vorgaben und andere geeignete Instrumente zur Mehrung der Fläche, die von Landschaftsstrukturelementen im Sinne von Satz 1 eingenommen wird, zu ergreifen.

Teil 5
Netz „Natura 2000“

§ 22
Schutz des Europäischen ökologischen Netzes
„Natura 2000“
(zu § 32 Abs. 4 BNatSchG)

1Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die ausgewählten Europäischen Vogelschutzgebiete können durch Rechtsverordnung von der oberen Naturschutzbehörde unter Angabe der Erhaltungsziele und der betroffenen Landkreise und Kreisfreien Städte sowie Gemeinden bestimmt werden. 2Die Verordnung kann den Erhaltungszielen dienende Maßnahmen enthalten. 3Rechtsverordnungen im Sinne von Satz 1 sind im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. 4§ 48 Abs. 3 Satz 2 und § 20 Abs. 7 und 9 gelten entsprechend. 5Im Falle der Ersatzverkündung im Sinne von § 20 Abs. 9 sind Karten oder zeichnerische Darstellungen auch bei den unteren Naturschutzbehörden öffentlich auszulegen. 6Mit der Verkündung der Rechtsverordnung sind die ausgewählten Gebiete besondere Schutzgebiete nach Artikel 1 Buchst. l der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368) geändert worden ist, oder europäische Vogelschutzgebiete im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7). 7Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in den Erhaltungszielen genannten natürlichen Lebensraumtypen oder Tier- und Pflanzenarten in den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie der Vogelarten und ihrer Lebensräume in den Europäischen Vogelschutzgebieten. 8Die Naturschutzbehörde kann die zur Durchsetzung des Schutzzweckes erforderlichen Anordnungen treffen, wenn die Umsetzung der Maßnahmen nach Satz 2 auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.

§ 23
Verträglichkeit und Unzulässigkeit
von Projekten und Plänen
(zu den §§ 34 bis 36 BNatSchG)

(1) 1Ist für die Zulassung eines Projektes im Sinne von § 34 Abs. 1 BNatSchG nach anderen Rechtsvorschriften ein Zulassungsverfahren, einschließlich eines Anzeigeverfahrens vorgesehen, oder wird es von einer Behörde durchgeführt, ist diese Behörde auch für die Prüfung nach § 34 Abs. 1 bis 5 BNatSchG zuständig. 2Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde. 3§ 17 Abs. 4 BNatSchG, § 12 Abs. 6 und 7 und § 21 Abs. 6 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend. 4Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach § 15 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-ImmissionsschutzgesetzBImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Zuständig für die Verträglichkeitsprüfung für Pläne im Sinne von § 36 BNatSchG ist die Stelle, die den Plan aufstellt. 2§ 17 Abs. 4 BNatSchG und Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Über § 35 Nr. 2 BNatSchG hinaus ist § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG auch für Handlungen nach § 35 Nr. 2 BNatSchG anwendbar, wenn sie auf einer benachbarten Fläche zu einem Natura-2000-Gebiet stattfinden und dadurch geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.

(4) 1Bei Auswirkungen von Plänen und Projekten im Sinne der § 34 Abs. 1 und § 36 BNatSchG in einem anderen Bundesland werden die dort zuständigen Behörden möglichst frühzeitig beteiligt. 2Die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Behörden des beteiligten Bundeslandes. 3Für die Abgabe von Stellungnahmen und Erklärungen kann eine angemessene Frist gesetzt werden.

(5) Bei Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind für das Beteiligungsverfahren die Regelungen des § 8 UVPG entsprechend anzuwenden.

Teil 6
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten,
ihrer Lebensstätten und Biotope

§ 24
Ermächtigungen
(zu § 45 Abs. 7 Satz 4 und § 54 Abs. 7 BNatSchG)

(1) Die durch § 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG erteilte Ermächtigung wird auf das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft übertragen.

(2) 1Die untere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für die Lebensstätten von im Bestand gefährdeten Arten oder streng geschützten Arten, insbesondere ihre Standorte, Brut- und Wohnstätten, zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen festlegen. 2Der Geltungsbereich, die Geltungsdauer, der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die erforderlichen Ge- und Verbote sind anzuführen. 3In den Schutz der Wohnstätten dieser Arten kann die Umgebung bis zu 500 m Entfernung einbezogen werden, um die Wohnstätten von Beunruhigungen und Störungen freizuhalten. 4Dabei können, soweit erforderlich, unterschiedliche Verbote für die Zeit der Brut und Aufzucht und die übrige Zeit festgelegt werden. 5Schutzmaßnahmen für Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten innerhalb von baulichen Anlagen sind insoweit zulässig, als sie für die Eigentümerinnen und Eigentümer zumutbar sind.

(3) 1Vor Erlass einer Rechtsverordnung oder Anordnung nach Absatz 2 sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie, soweit bekannt, die sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig über die geplanten Regelungen schriftlich zu informieren. 2Bei mehr als 5 Betroffenen kann die Information durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.10

§ 25
Zoogenehmigung
(zu § 42 Abs. 5 BNatSchG)

1Die Genehmigung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (BGBl. I S. 1934, 1940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit ein, soweit die Genehmigung im Einvernehmen mit der zuständigen Tierschutzbehörde erteilt wird. 2Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde den vollständigen Antrag nicht binnen 6 Monaten nach Eingang zurück weist. 3Die Genehmigungsbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu 2 Monate verlängern.

§ 26
Tiergehege
(zu § 43 Abs. 4 und 5 BNatSchG)

(1) Über § 43 Abs. 2 BNatSchG hinaus sind Tiergehege so zu errichten und zu betreiben, dass die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(2) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen nach § 43 Abs. 2 BNatSchG sowie des Absatzes 1 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl von Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.11

Teil 7
Erholung in Natur und Landschaft

§ 27
Betreten der freien Landschaft
(zu § 59 BNatSchG)

(1) 1Die freie Landschaft darf von allen zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. 2Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nicht betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Aussaat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. 3Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen ganzjährig nur auf Wegen betreten werden.

(2) Zum Betreten gehören auch

1.
das Ski- und Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft,
2.
auf dafür geeigneten Wegen das Radfahren und das Fahren mit Krankenstühlen; Fußgängerinnen und Fußgänger dürfen weder belästigt noch behindert werden.

(3) Vorschriften über das Betreten des Waldes, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen sowie straßenverkehrsrechtliche, fischerei- und jagdrechtliche Regelungen bleiben unberührt.12

§ 28
Schranken des Betretungsrechts
(zu § 59 BNatSchG)

(1) Das Betretungsrecht umfasst nicht das Befahren mit Kraftfahrzeugen, das Zelten sowie das Aufstellen und Abstellen von Fahrzeugen.

(2) 1Das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. 2Gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dürfen nicht benutzt werden, soweit dies durch entsprechende Beschilderung oder Kennzeichnung nicht ausdrücklich gestattet ist. 3Die Gemeinden sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, im Gebiet der Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder eines Biosphärenreservats unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes mit der in § 15 Abs. 2 oder § 16 Abs. 2 genannten Verwaltung sowie in Naturparken mit der Naturparkverwaltung nach § 17 geeignete Wege und Flächen ausweisen (Reitroutennetz); die Ausweisung bedarf bei Privatgrundstücken der Zustimmung der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer.

(3) 1Organisierte Veranstaltungen wie Volkswanderungen sind nur auf öffentlichen Wegen gestattet. 2Motorsportveranstaltungen können gestattet werden, wenn keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder sonstige öffentliche oder private Belange entgegenstehen.

(4) 1Die untere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betretungsrecht aus Gründen des Naturschutzes, des Feldschutzes, zur Durchführung von Pflegearbeiten, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus sonstigen zwingenden Gründen beschränken oder aufheben. 2Eine Einzelanordnung kann durch Sperren im Sinne von § 29 Abs. 2 kundgetan werden.13

§ 29
Zulässigkeit von Sperren in der freien Landschaft
(zu § 59 BNatSchG)

(1) Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten dürfen darf der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Landschaft durch Sperren nach Absatz 2 nur verwehren, wenn und soweit

1.
es sich bei einem mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück um den Wohnbereich und die damit in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden bebauten oder nicht bebauten Grundstücksteile handelt; Entsprechendes gilt für gewerblich genutzte Grundstücke,
2.
die Beschädigung des Grundstückes oder dessen Verunreinigung oder Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen in nicht unerheblichem Maß zu befürchten sind oder
3.
Maßnahmen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, der Jagdausübung oder zulässiger sportlicher Veranstaltungen sowie sonstige zwingende Gründe eine Sperre erfordern.

(2) Die Sperrung hat durch Einfriedungen, durch andere deutlich erkennbare Hindernisse oder durch Schilder zu erfolgen.

(3) 1Bedarf die Einrichtung einer Sperre in der freien Landschaft einer behördlichen Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften, so ergeht diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. 2Im Übrigen bedarf die Sperre in der freien Landschaft einer Genehmigung der Naturschutzbehörde. 3Ausgenommen hiervon sind Sperren von intensiv genutzten Flächen landwirtschaftlicher Betriebe, von Weide- und von Wildzäunen. 4Das Einvernehmen nach Satz 1 oder die Genehmigung nach Satz 2 gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde oder des Antrages verweigert werden.

(4) Die Naturschutzbehörde kann die Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren anordnen, soweit dafür nicht die Behörde im Sinne von Absatz 3 Satz 1 zuständig ist.14

§ 30
Durchgänge
(zu § 59 BNatSchG)

Die Naturschutzbehörde kann auf einem Grundstück, das nach den vorstehenden Vorschriften nicht frei betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang anordnen, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und wenn die Eigentümerin, der Eigentümer, die oder der sonst Nutzungsberechtigte dadurch nur unwesentlich in den eigenen Rechten beeinträchtigt wird.15

§ 31
Pflichten der öffentlichen Hand
(zu § 62 BNatSchG)

1Über die Verpflichtung nach § 62 BNatSchG hinaus kann die Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde die Freigabe von Uferstreifen öffentlicher Gewässer für Erholungszwecke und die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse für das freie Betreten anordnen. 2Wird dabei das Nutzungsrecht oder das Eigentum in einem Maße beeinträchtigt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so hat die oder der Berechtigte Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe von § 40.16

Teil 8
Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereinigungen

§ 32
Anerkannte Naturschutzvereinigungen
(zu § 63 Abs. 2 BNatSchG)

(1) Abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG ist anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne dieses Gesetzes sowie im Sinne von § 63 Abs. 2 BNatSchG eine vom Freistaat Sachsen nach § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannte Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert sowie zur Wahrnehmung dieses Aufgabenbereiches landesweit tätig und strukturiert ist.

(2) Die Anerkennung sowie die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung werden durch die oberste Naturschutzbehörde ausgesprochen und im Sächsischen Amtsblatt bekanntgemacht.

§ 33
Mitwirkungsrechte
(zu § 63 BNatSchG)

(1) Gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG bestehen Mitwirkungsrechte der anerkannten Naturschutzvereinigungen auch vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Landschaftsschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen.

(2) 1Die Vereinigung ist von der zuständigen Behörde über Vorhaben, Planungen und Verwaltungsverfahren im Sinne von § 63 Abs. 2 BNatSchG sowie Absatz 1 rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen, wobei eine angemessene Frist für die Stellungnahme einzuräumen ist. 2Bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung reicht die Unterrichtung der Naturschutzvereinigung über die öffentliche Auslegung aus. 3Hat sich die Naturschutzvereinigung oder die Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz fristgemäß geäußert, werden ihr die wesentlichen Gründe mitgeteilt, soweit ihrem Anliegen nicht entsprochen wurde.

§ 34
Rechtsbehelfe
(zu § 64 BNatSchG)

Anerkannte Naturschutzvereinigungen können auch gegen Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Flächennaturdenkmalen unter den in § 64 BNatSchG genannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe einlegen.

§ 35
Unterstützung und Beauftragung
von Naturschutzvereinigungen
und Landschaftspflegeverbänden

(1) 1Der Freistaat Sachsen kann anerkannten Naturschutzvereinigungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse oder Aufwendungsersatz für Leistungen gewähren, die im öffentlichen Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen. 2Dies gilt insbesondere für

1.
den Erwerb von Grundstücken,
2.
die Vorarbeiten zur Ausweisung neuer Schutzgebiete, sofern ein Auftrag der zuständigen Naturschutzbehörde vorliegt,
3.
Untersuchungen und Veröffentlichungen von wissenschaftlichem Interesse oder zur Aufklärung der Allgemeinheit über die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege,
4.
die Betreuung von geschützten Gebieten oder Gegenständen.

(2) 1Im Einverständnis mit den Naturschutzvereinigungen kann diesen auch ohne Kostenerstattung die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von der zuständigen Naturschutzbehörde widerruflich übertragen werden. 2Dabei sind die Befugnisse der Behörde, der Naturschutzbeauftragten sowie der Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarte gegen die der Vereinigung abzugrenzen. 3Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden. 4Entsprechendes gilt für die Durchführung bestimmter Aufgaben des Artenschutzes, wenn ein für dieses Fachgebiet ausreichend vorgebildetes Mitglied der Naturschutzvereinigung betraut wird.

(3) Die ein Schutzgebiet oder einen Schutzgegenstand betreuende Naturschutzvereinigung ist unbeschadet des § 36 Abs. 1 Satz 2 vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzverordnung sowie vor Erteilung von Ausnahmen oder Erlaubnissen anzuhören.

(4) Die Absätze 1 und 2 können, insbesondere nach Maßgabe von Förderrichtlinien, auch auf andere geeignete juristische Personen angewendet werden, soweit sie im Einzelfall Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten.

(5) 1Für die qualifizierte Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 33 insbesondere durch Erstellung von Stellungnahmen erhalten die anerkannten Naturschutzvereinigungen zur Vorhaltung entsprechender personeller Ressourcen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine finanzielle Unterstützung. 2Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden jährlich zu gleichen Teilen auf die anerkannten Naturschutzvereinigungen aufgeteilt.

(6) Der Freistaat Sachsen gewährt dem Landesverband der Landschaftspflegeverbände Sachsens nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung eine pauschalierte finanzielle Unterstützung für das Vorhalten flächendeckender Strukturen zur Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:

1.
Initiierung von Maßnahmen zur Umsetzung regionaler und landesweiter Artenschutzkonzepte,
2.
Initiierung von Maßnahmen zur kreisüberschreitenden Umsetzung des landesweiten Biotopverbundes,
3.
Initiierung von Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000, einschließlich der Erarbeitung kreislicher und regionaler Umsetzungskonzepte.17

§ 36
Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz

(1) Die anerkannten Naturschutzvereinigungen können in einer Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz zusammenwirken.

(2) Die anerkannten Naturschutzvereinigungen sind von den Naturschutzbehörden aufzufordern, Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern für die Naturschutzbeiräte nach § 42 und für die Betreuung geschützter Gebiete zu unterbreiten.

(3) Der Freistaat Sachsen beteiligt sich nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an den Kosten, die für die Unterhaltung und den Betrieb des Virtuellen Büros der anerkannten Naturschutzvereinigungen anfallen.18

Teil 9
Eigentumsbindung, Befreiungen

§ 37
Auskunftspflicht und Betretungsbefugnis
(zu § 65 Abs. 3 BNatSchG)

(1) 1Die Naturschutzbehörden und der Polizeivollzugsdienst können zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz von natürlichen und juristischen Personen, auch des öffentlichen Rechts, die erforderlichen Auskünfte verlangen. 2Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3203, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434, 438) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354), in der jeweils geltenden Fassung, aussetzen würde.

(2) 1Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden, der Fachbehörden, der Gemeinden sowie des Polizeivollzugsdienstes sind befugt, zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege während der Tageszeit Grundstücke zu betreten oder auf geeigneten Wegen zu befahren. 2Ihnen ist es im Rahmen von Satz 1 auch gestattet, dort Erhebungen, naturschutzfachliche Beobachtungen, Vermessungen und Bodenuntersuchungen sowie ähnliche Dienstgeschäfte vorzunehmen. 3Als Tageszeit gilt die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. 4Grundstücke in der freien Landschaft oder im Wald können für naturschutzfachliche Beobachtungen von dem in Satz 1 genannten Personenkreis auch während der Nachtzeit betreten werden, wobei Störungen der Jagdausübung zu vermeiden sind. 5Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird durch die Sätze 1 bis 3 insoweit eingeschränkt. 6Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die sonst Berechtigten sind rechtzeitig vor der Durchführung von Vermessungen, Bodenuntersuchungen sowie ähnlichen Dienstgeschäften in geeigneter Weise zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn die Maßnahme wegen ihrer Besonderheit auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden muss. 7Bei Gefahr im Verzug kann die Benachrichtigung unterbleiben. 8Nach Abschluss des Dienstgeschäftes ist, soweit möglich, der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

(3) Die den Bediensteten oder den Beauftragten ausgestellten Dienstausweise oder sonstigen Nachweise der Beauftragung sind auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Entstehen der Eigentümerin, dem Eigentümer oder der oder dem sonst Nutzungsberechtigten durch eine nach Absatz 2 zulässige Maßnahme unmittelbare Vermögensnachteile, ist dafür nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 BNatSchG und § 40 Abs. 1 eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.19

§ 38
Vorkaufsrecht
(zu § 66 BNatSchG)

§ 66 BNatSchG findet keine Anwendung.

§ 39
Befreiungen
(zu § 67 BNatSchG)

1Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. 2Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 BNatSchG vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde oder Gemeinde ihr Einvernehmen erklärt hat. 3§ 21 Abs. 6 Satz 4 und 5 findet entsprechende Anwendung. 4Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene.

§ 40
Entschädigung und Härtefallausgleich
(zu § 68 BNatSchG)

(1) Eine Entschädigung ist nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 BNatSchG insbesondere zu gewähren, wenn und soweit aufgrund der Ge- und Verbotsbestimmungen durch Unterschutzstellungen (§§ 23 bis 29 BNatSchG, §§ 13 bis 19, 22) oder zum Schutz bestimmter Biotope (§ 30 BNatSchG, § 21)

1.
bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder erheblich eingeschränkt werden müssen,
2.
Aufwendungen an Wert verlieren, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass sie rechtmäßig bleiben,
3.
die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in überschaubarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können und hierdurch die Betriebe oder die sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt werden.

(2) 1Zur Entschädigung ist der Freistaat Sachsen verpflichtet. 2Hat eine Satzung Auswirkungen im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG oder Absatz 1, ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.

(3) 1Soweit der Freistaat Sachsen zur Entschädigung verpflichtet ist, ist für die Leistung und Festsetzung der Entschädigung die obere Naturschutzbehörde zuständig. 2Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die zuständige Behörde dem Grunde nach, wenn die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse auf einem Verwaltungsakt beruht. 3Die Entscheidung ergeht zusammen mit der Entscheidung über die nutzungsbeschränkende Maßnahme. 4Eine nutzungsbeschränkende Maßnahme ist auch die Ablehnung eines Antrages auf Ausnahme oder Befreiung von Anforderungen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Vorschriften. 5Im Fall des Satzes 2 ergeht die Entscheidung zur Frage der Gewährung von Entschädigung im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde, soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt.

(4) 1Über § 68 Abs. 2 BNatSchG hinaus kann die Entschädigung auch in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, soweit damit zu rechnen ist, dass die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ausgeglichen werden. 2Ist einer Eigentümerin oder einem Eigentümer mit Rücksicht auf die entstandenen Nutzungseinschränkungen nicht mehr zuzumuten ein Grundstück zu behalten, kann sie oder er die teilweise oder vollständige Übernahme des Grundstückes verlangen. 3Der Freistaat Sachsen, im Falle des Absatzes 2 Satz 2 die Gemeinde, kann die Übernahme des Grundstückes einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen.

(5) 1Wird durch dieses Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder von Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes für die Eigentümerin, den Eigentümer, die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten wesentlich erschwert und führt dies zu einer besonderen Härte, ohne dass das Ausmaß des § 68 Abs. 1 BNatSchG erreicht wird, so kann der oder dem Betroffenen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein angemessener Ausgleich in Geld gewährt werden (Härtefallausgleich). 2Absatz 2 gilt entsprechend. 3Abweichend von § 68 Abs. 4 BNatSchG kann der Ausgleich auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. 4Das Nähere, insbesondere die Grundsätze des Härtefallausgleiches, die zuständige Behörde und das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen geregelt.

(6) 1Werden durch wild lebende Tiere der in Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten Wolf (Canis lupus), Bär (Ursus arctos) oder Luchs (Lynx Lynx) Sachschäden verursacht, so kann der oder dem Betroffenen abweichend von § 68 Abs. 4 BNatSchG und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Schadensausgleich gezahlt werden. 2Die Zahlung erfolgt nur, wenn die oder der Betroffene alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Schadenseintritt getroffen hat. 3Der Ausgleich wird durch die obere Naturschutzbehörde auf Antrag gewährt.20

§ 41
Enteignung
(zu § 68 Abs. 3 BNatSchG)

(1) Die Enteignung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die

1.
in nicht nur einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Biosphärenreservaten liegen oder auf denen sich Naturdenkmale befinden,
2.
zur Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Einhaltung von europäischen oder bundesrechtlichen Bestimmungen zwingend erforderlich sind, benötigt werden,
3.
an oberirdische Gewässer angrenzen und im Schutzstreifen (§ 61 BNatSchG) liegen,

ist zulässig, wenn und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge erforderlich und der Zweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist, insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen Bedingungen gescheitert ist.

(2) 1Enteignungsbegünstigte können der Freistaat Sachsen, Landkreise, Gemeinden oder die nach § 32 Abs. 1 anerkannten Naturschutzvereinigungen sein. 2Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach dem Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) 1Die oder der Betroffene hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. 2Für die Bemessung der Entschädigung gilt § 4 Abs. 1 SächsEntEG.21

Teil 10
Naturschutzbeirat, Naturschutzdienst, Aus- und Fortbildung

§ 42
Naturschutzbeiräte

(1) 1Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung wird bei der obersten Naturschutzbehörde ein Beirat aus ehrenamtlich tätigen sachverständigen Personen gebildet, die unabhängig und keinen Weisungen unterworfen sind. 2Bei der oberen und den unteren Naturschutzbehörden können Beiräte gebildet werden. 3Die Leitung der Naturschutzbehörde oder die von ihr bestimmte Vertretung führt den Vorsitz im Beirat. 4Die Geschäftsführung obliegt der Naturschutzbehörde, die den Beirat beruft und auch die Kosten zu tragen hat.

(2) Die Naturschutzbehörde hat den Beirat über alle grundsätzlichen und wesentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berühren, zu unterrichten.

(3) Das Nähere, insbesondere die Zahl der Mitglieder, ihre Berufung und Abberufung, die Zusammensetzung der Beiräte sowie den Ersatz von Aufwendungen der Mitglieder regelt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung.22

§ 43
Naturschutzdienst

(1) 1Die unteren Naturschutzbehörden sollen geeignete Personen als ehrenamtliche Kreisnaturschutzbeauftragte sowie Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer auf die Dauer von fünf Jahren bestellen. 2Die obere Naturschutzbehörde kann Landesnaturschutzbeauftragte bestellen. 3Eine Wiederbestellung ist möglich. 4Die Beiratsmitglieder, die Fachbehörden und die anerkannten Naturschutzvereinigungen haben ein Vorschlagsrecht; sie sind vor jeder Abberufung von Personen, die sie vorgeschlagen haben, zu hören.

(2) 1Die Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer stehen unter der Aufsicht der Naturschutzbehörde, die sie bestellt hat. 2Sie werden von Kreisnaturschutzbeauftragten fachlich betreut und angeleitet. 3Absatz 8 bleibt unberührt.

(3) 1Die Naturschutzbeauftragten sowie die Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer haben die Aufgabe,

1.
geschützte Teile von Natur und Landschaft zu überwachen sowie festgesetzte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder zu überwachen,
2.
Natur und Landschaft zu beobachten und Schäden und Gefährdungen abzuwenden oder, wo dies nicht möglich oder zulässig ist, die zuständige Naturschutzbehörde zu informieren,
3.
Beiträge zur Dokumentation innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu liefern.

2Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer sowie Naturschutzbeauftragte tragen Dienstabzeichen.

(4) 1Für ihre Tätigkeit erhalten die Naturschutzbeauftragten eine pauschale Aufwandsentschädigung und Ersatz der entstandenen Reisekosten. 2Den Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfern werden Reisekosten ersetzt, wenn ein Einzelauftrag der Naturschutzbehörde vorliegt. 3Ihnen können ferner auf Antrag die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten erstattet werden.

(5) 1Für besondere Aufgaben oder bestimmte Gebiete können geeignete Personen als hauptamtliche Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarte bestellt werden. 2Sie haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches die Aufgabe,

1.
Besucherinnen und Besucher der freien Landschaft über die Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft zu informieren,
2.
die Einhaltung und Durchsetzung der in Nummer 1 genannten Vorschriften zu überwachen,
3.
Zuwiderhandlungen gegen mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Rechtsvorschriften zu unterbinden und bei der Verfolgung von Verstößen mitzuwirken.

(6) 1Zur Erfüllung der in den Absätzen 3 und 5 bezeichneten Aufgaben haben die Naturschutzbeauftragten sowie die Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarte die Befugnis,

1.
Naturschutzgebiete und sonstige geschützte Flächen und Objekte auch außerhalb von Wegen zu betreten,
2.
eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten, wenn sie bei Rechtsverstößen angetroffen wird oder solcher Verstöße verdächtig ist,
3.
eine angehaltene Person zu einer Polizeidienststelle zu bringen, wenn die Feststellung der Personalien an Ort und Stelle nicht vorgenommen werden kann oder wenn der Verdacht besteht, dass ihre Angaben unrichtig sind,
4.
eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten,
5.
besonders geschützte Tiere oder Pflanzen oder Teile davon, die unbefugt entnommen wurden, sicherzustellen.

2Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 gilt auch für die nach Absatz 1 bestellten Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer in dem ihnen übertragenen Aufgabenkreis. 3Die Naturschutzbeauftragten, die Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarte sowie die Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer können von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn sie einen Nachweis über ihre Bestellung mit sich führen. 4Sie sind verpflichtet, diesen vorzuzeigen.

(7) 1Die Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarte werden durch die obere Naturschutzbehörde bestellt. 2Sie dürfen Amtshandlungen nur in dem zugewiesenen sachlichen oder örtlichen Zuständigkeitsbereich vornehmen. 3Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit müssen sie ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(8) 1Den Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarten können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 ehrenamtliche Helferinnen und Helfer beigeordnet werden. 2Diesen stehen die Befugnisse nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 zu. 3Die Verantwortung trägt die Naturschutzwartin oder der Naturschutzwart. 4Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft regelt durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Dienst- und Fachaufsicht über die Naturschutzwarte sowie der Dienst- und Rechtsverhältnisse der im Naturschutzdienst tätigen Personen und die Gestaltung von Dienstabzeichen und Dienstausweisen.23

§ 44
Aus- und Fortbildungseinrichtung für Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Der Freistaat Sachsen kann eine Aus- und Fortbildungseinrichtung für Naturschutz und Landschaftspflege errichten und fördern.

(2) Aufgabe der Einrichtung ist es insbesondere,

1.
in Lehrgängen und Fortbildungskursen der Öffentlichkeit und speziellen Fachkreisen die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse des Fachgebietes sowie den aktuellen Stand des Umweltrechts und der Verwaltungspraxis zu vermitteln,
2.
die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Probleme von Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten, das Verständnis für die Verantwortung des Menschen im Sinne von § 2 Abs. 1 BNatSchG zu fördern sowie die Aufklärungsarbeit anderer Stellen anzuregen und zu unterstützen.

(3) Die Einrichtung arbeitet mit wissenschaftlichen Instituten, insbesondere Hochschulen, mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie mit örtlichen Naturschutzstationen in der Trägerschaft von Landkreisen, kommunalen Zweckverbänden, Landschaftspflegeverbänden oder Naturschutzvereinigungen eng zusammen.

§ 45
Naturschutzfonds

(1) 1Der durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 465), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 732) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, errichtete Naturschutzfonds fördert die Bestrebungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege von Natur und Landschaft als den natürlichen Grundlagen allen Lebens sowie das allgemeine Verständnis für die Belange des Naturschutzes in Wissenschaft, Bildung und Öffentlichkeit. 2Hierunter fallen insbesondere folgende Aufgaben:

1.
die Forschung anzuregen und modellhafte Untersuchungen auf speziellen Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
2.
Maßnahmen zur Aufklärung, Aus- und Fortbildung zu unterstützen und zu fördern,
3.
die Pacht, den Erwerb und die sonstige zivilrechtliche Sicherstellung von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege entweder selbst zu betreiben oder durch Gebietskörperschaften oder anerkannte Naturschutzvereinigungen zu fördern,
4.
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Schutzgebieten oder anderen, nicht förmlich unter Schutz gestellten Gebieten anzuregen und zu fördern,
5.
wissenschaftliche und sonstige allgemein interessierende Untersuchungen und Veröffentlichungen zu fördern.

(2) In den Naturschutzfonds fließen insbesondere Zuwendungen Dritter, Erträgnisse von Sammlungen und Veranstaltungen, das Aufkommen der Ersatzzahlungen (§ 15 Abs. 6 BNatSchG) und andere zweckgebundene Zuwendungen.

Teil 11
Organisation und Zuständigkeit

§ 46
Naturschutzbehörden

(1) Naturschutzbehörden sind

1.
das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft als oberste Naturschutzbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Naturschutzbehörde,
3.
die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

(2) 1Naturschutzfachbehörden sind

1.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
2.
der Staatsbetrieb Sachsenforst als Amt für Großschutzgebiete in den Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und den Naturschutzgebieten „Königsbrücker Heide“ und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ sowie in den Biosphärenreservaten,
3.
der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.

2Die Aufgaben der Naturschutzfachbehörden bestimmt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.24

§ 47
Allgemeine Zuständigkeit

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständig.

(2) Die obere Naturschutzbehörde kann sich für zuständig erklären, wenn

1.
eine untere Naturschutzbehörde einer gegebenen Weisung zuwiderhandelt oder sie nicht fristgemäß befolgt,
2.
Gefahr im Verzug ist und die untere Naturschutzbehörde nicht rechtzeitig einzugreifen vermag.

(3) 1Fällt eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer Naturschutzbehörden, ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Angelegenheit fällt. 2In Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame übergeordnete Naturschutzbehörde, die sich auch selbst für zuständig erklären kann.

(4) 1Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 48
Zuständigkeit bei Unterschutzstellungen

(1) 1Zuständig für Unterschutzstellungen gemäß §§ 13 Abs. 1, § 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Satz 1 sind

1.
für Nationalparke, Nationale Naturmonumente und Biosphärenreservate die oberste Naturschutzbehörde,
2.
für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und Naturparke die unteren Naturschutzbehörden,
3.
für geschützte Landschaftsbestandteile die Gemeinden.

2Wenn die Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet auch dem Schutz von Natura-2000-Gebieten dient, bedürfen die Ausweisung und die Änderung der Naturschutzgebietsverordnung des Einvernehmens der oberen Naturschutzbehörde.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG sowie die Erklärung des Einvernehmens im Sinne von § 39, soweit die Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes vorschreibt. 2Abweichend hiervon ist

1.
die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 2 für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Naturschutzbehörde auch für die Erteilung des Einvernehmens nach § 39 zuständig, soweit ein Eingriff nach § 14 BNatSchG und § 9 die Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Sinne von § 29 Abs. 2 BNatSchG umfasst,
2.
die obere Naturschutzbehörde zuständig für Entscheidungen nach diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz sowie aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften im Geltungsbereich der Rechtsverordnungen über Nationalparke, die Nationalparkregion Sächsische Schweiz und über Biosphärenreservate.

(3) 1Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten bestimmen, wenn dies im Interesse einer zügigen Durchführung der Verfahren erforderlich ist. 2Bei Unterschutzstellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, die in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer Naturschutzbehörden fallen, kann die obere Naturschutzbehörde eine dieser unteren Naturschutzbehörden für zuständig erklären.

(4) Ist für den Erlass einer Rechtsverordnung die untere Naturschutzbehörde zuständig, finden § 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 53 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung.25

Teil 12
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 49
Bußgeldvorschriften
(zu § 69 BNatSchG)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer zum Schutz von Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten, Biosphärenreservaten, Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen sowie aufgrund von § 25 Abs. 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 148) geändert worden ist, in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder aufgrund von § 24 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung, Satzung oder Einzelanordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift oder § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung verweist,
2.
einer sonstigen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Rechtsverordnung oder Einzelanordnung zur einstweiligen Sicherstellung eines Schutzgebietes zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift oder § 61 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung verweist,
3.
entgegen § 13 Abs. 3 Bezeichnungen oder Kennzeichen verwendet oder Kennzeichen beschädigt, entfernt oder zerstört,
4.
einer vollziehbaren Entscheidung nach § 13 Abs. 6 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt, soweit diese Handlung nicht bereits nach einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann,
5.
entgegen § 28 Abs. 1 mit Kraftfahrzeugen fährt, zeltet oder Fahrzeuge aufstellt oder abstellt,
6.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen benutzt,
7.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 Motorsportveranstaltungen ohne die erforderliche Gestattung durchführt,
8.
Sperren der in § 29 Abs. 2 genannten Art ohne die nach § 29 Abs. 3 erforderliche Genehmigung errichtet,
9.
den in § 37 Abs. 1 geregelten Auskunftspflichten zuwiderhandelt oder entgegen § 37 Abs. 2 das Betreten durch Bedienstete oder Beauftragte der Naturschutz- oder der Fachbehörden oder des Polizeivollzugsdienstes ohne rechtfertigenden Grund nicht gestattet.

(2) 1Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße geahndet werden

1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 bis zu 50 000 EUR,
2.
in den übrigen Fällen bis zu 15 000 EUR.

2Das Höchstmaß verringert sich bei Fahrlässigkeit auf die Hälfte.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und § 70 Nr. 3 BNatSchG ist

1.
die obere Naturschutzbehörde, wenn sie eine vollziehbare Anordnung erlassen hat oder soweit Vorschriften über Nationalparke, die Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder über Biosphärenreservate betroffen sind,
2.
die Gemeinde, wenn sie nach § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 19 oder nach § 22 SächsNatSchG in der am 22. Juli 2013 geltenden Fassung eine Satzung erlassen hat und diese für bestimmte Tatbestände auf § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG in der am 22. Juli 2013 geltenden Fassung oder auf § 50 Abs. 1 Nr. 1 verweist,
3.
im Übrigen die untere Naturschutzbehörde.

§ 50
Einziehung
(zu § 72 BNatSchG)

1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. 2§ 23 OWiG ist anzuwenden.

Teil 13
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 51
Überleitungen bestehender Schutzvorschriften

(1) Die nach Artikel 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 649) übergeleiteten, die nach Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes in Verbindung mit den §§ 12 bis 18 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574), zuletzt geändert durch Artikel 205 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. 2001 S. 2785, 2828, BGBl. I 2002 S. 2972), in der am 3. April 2002 geltenden Fassung, sowie die aufgrund von §§ 4 und 6 des Ersten Gesetzes zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 241) erlassenen Schutzvorschriften bleiben vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze bis zu einer Neuregelung in Kraft.

(2) 1Anstelle der Ordnungsstrafen nach § 35 der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz – Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten (Naturschutzverordnung – NaturschutzVO) vom 18. Mai 1989 (GBl. DDR I S. 159) können bei Zuwiderhandlungen gegen die übergeleiteten Schutzvorschriften Geldbußen nach Maßgabe von § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 verhängt werden. 2§ 72 BNatSchG und § 49 Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) 1Für die übergeleiteten Schutzvorschriften tritt die Befreiung nach § 67 BNatSchG an die Stelle von Regelungen über die Erteilung von Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zustimmungen. 2Die Voraussetzungen für eine Befreiung im Sinne von § 67 BNatSchG gelten als erfüllt, wenn die beantragte Handlung die Zielsetzung der übergeleiteten Schutzvorschriften oder, wenn eine konkrete Zielsetzung nicht abzuleiten ist, die allgemeinen Zielsetzungen der jeweiligen Schutzkategorie gemäß den Vorschriften des Vierten Abschnitts nicht gefährdet.

(4) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 1 und 2 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vorsehen oder Duldungspflichten vorschreiben, sind die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen oder Personen zur Durchführung oder Duldung verpflichtet.

(5) 1Gebiete innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 BauGB) sind nicht mehr Bestandteil bestehender Landschaftsschutzgebiete. 2Die Befugnis der Naturschutzbehörde, unter den Voraussetzungen des § 26 BNatSchG ein Landschaftsschutzgebiet neu abzugrenzen, bleibt unberührt.

(6) Werden anlässlich eines Verfahrens zur Anpassung übergeleiteter Schutzvorschriften an das geltende Recht der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich geändert, kann entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 3 verfahren werden.

§ 52
Übergangsvorschriften, sonstige Vorschriften

(1) Ein Verein, der nach § 29 BNatSchG in der am 3. April 2002 geltenden Fassung in Verbindung mit § 56 SächsNatSchG in der am 23. April 2007 geltenden Fassung anerkannt war, gilt als anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne von § 32.

(2) Für die Verwaltung der Naturparke nach § 17 in Verbindung mit § 3 der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. April 2008 (SächsGVBl. S. 308) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Naturparkverordnung Dübener Heide vom 1. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 542), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 5 der Naturparkverordnung Zittauer Gebirge vom 4. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 621), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. März 2019 (SächsGVBl. S. 262) geändert worden ist, werden dem Zweckverband „Naturpark Erzgebirge/Vogtland“ jährlich 350 800 Euro, dem Landkreis Nordsachsen jährlich 144 700 Euro und dem Landkreis Görlitz jährlich 60 000 Euro gewährt.

(3) § 48 Abs. 2 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen bis zum 1. August 2008 erlassene Verordnungen zum Schutz von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten abweichende Zuständigkeiten vorsehen.26

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 8, S. 451
    Fsn-Nr.: 653-2/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023