Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Elstergebirge“

Vom 2. November 2006

Aufgrund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Markneukirchen sowie der Gemeinden Bad Brambach, Erlbach und Zwota im Vogtlandkreis wird als Europäisches Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Elstergebirge“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 2417 Hektar.

(2) Die Lage des Vogelschutzgebietes wird im Folgenden grob beschrieben: Das Vogelschutzgebiet liegt zwischen Oberbrambach im Südwesten, der deutsch – tschechischen Grenze im Süden und Osten, der Ortslage Klingenthal im Nordosten, den Ortslagen Zwota, Eubabrunn, Erlbach, Wernitzgrün, Landwüst und der Bundesstraße 92 im Westen.

(3) Charakterisiert wird das Vogelschutzgebiet durch bewaldete Bergrücken der mittleren bis oberen Lagen des Elstergebirges sowie Bergrücken und die Landstufe des anschließenden Westerzgebirges mit Wannen-, Muldentälern und -nischen, durchzogen von meist steilhängigen, teils felsigen Kerb- und Sohlenkerbtälern. Die Wälder sind meist Nadelforste, gelegentlich mit naturnahen Bergmischwaldbeständen aus Fichte und Buche, zum Teil auch mit Kiefern durchsetzt. Inbegriffen sind auch kleinflächige Offenlandkomplexe mit Bergwiesen, mageren Frischwiesen, Borstgrasrasen und Bergheiden, sauren Zwischenmooren, naturnahen Bächen mit Wasservegetation, Uferstaudenfluren und bachbegleitenden Erlengaleriewäldern.

(4) Öffentliche Straßen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [SächsWG] – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind keine Bestandteile des Vogelschutzgebietes.

(5) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 im Maßstab 1:45000 und in einer weiteren Karte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 im Maßstab 1:25000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz).

Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches ist die in der Karte des Maßstabs 1:25000 eingetragene Grenzlinie. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(6) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von 2 Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

1.
Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 314,
2.
Landratsamt Vogtlandkreis, Außenstelle Oelsnitz/V., Stephanstraße 9, 08606 Oelsnitz/V., Raum 6.

(7) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der unter Abs. 6 Nr. 1 aufgeführten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Heidelerche (Lullula arborea) , Neuntöter (Lanius collurio) , Raufußkauz (Aegolius funereus) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Schwarzstorch (Ciconia nigra) , Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) , Uhu (Bubo bubo) und Zwergschnäpper (Ficedula parva) .

(2) Das Vogelschutzgebiet gehört zu den fünf besten Vorkommensgebieten für den Raufußkauz und Sperlingskauz im Freistaat Sachsen.

(3) Daneben sichert das Vogelschutzgebiet einen repräsentativen Mindestbestand für den Schwarzspecht im Freistaat Sachsen.

(4) Das Vogelschutzgebiet ist außerdem wichtig für die räumliche Ausgewogenheit der Population des Zwergschnäppers.

(5) Ziel ist es schließlich, einen günstigen Erhaltungszustand der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Lebensräume und Lebensstätten der für das Vogelschutzgebiet genannten Vogelarten sind insbesondere: strukturreiche Fichtenforste, naturnahe Buchen- und Bergmischwälder, Fließgewässer begleitende Erlen-Eschenwälder, Moorwälder, Offenbereiche wie Wiesen, Blösen und Leitungstrassen.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Speichern, Rückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung öffentlicher Straßen,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch das Gebiet nicht in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft.

Chemnitz, den 2. November 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte