Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Grünes Band“

Vom 2. November 2006

Aufgrund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinden Burgstein, Eichigt und Triebel im Vogtlandkreis wird als Europäisches Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Grünes Band“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 733 Hektar.

(2) Die Lage des Vogelschutzgebietes wird im Folgenden grob beschrieben:Das Vogelschutzgebiet folgt der deutsch-tschechischen Staatsgrenze ab dem Grenzübergang Ebmath - Rossbach (Hranice) unter südlicher Umgehung der Ortslagen Ebmath, Papstleithen und Tiefenbrunn und anschließend der sächsisch-bayerischen Landesgrenze unter südlicher bzw. westlicher Umgehung der Ortslagen Posseck, Gassenreuth, Sachsgrün, Loddenreuth, Wiedersberg, Gutenfürst bis an das nordwestlich von Gutenfürst liegende Dreiländereck Sachsen-Bayern-Thüringen.

(3) Charakterisiert wird das Vogelschutzgebiet als schmaler Ausschnitt einer bewegten Mittelgebirgslandschaft im Grenzgebiet Sachsen-Bayern-Tschechien. Umfasst ist unter anderem der sächsische Abschnitt des ehemaligen innerdeutschen Grenzstreifens. Das Vogelschutzgebiet ist hauptsächlich ein Offenlandkomplex mit vielen artenreichen Magerwiesen aller Feuchtestufen, Zwergstrauchheiden, Nieder- und Zwischenmooren, kleinen Still- und Fließgewässern, Hecken, Gebüschgruppen und offenen Felsen. Umfasst ist auch ein geringer Anteil an Ackerland, Fichtenforsten und Pionierwäldern, mesophilen Buchen- und Hangmischwäldern, sowie bachbegleitenden Erlen-Eschenwäldern.

(4) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [SächsWG] – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das  durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind keine Bestandteile des Vogelschutzgebietes.

(5) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 im Maßstab 1:50000 und in einer Karte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 im Maßstab 1:25000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs ist die in der Karte des Maßstabs 1:25000 eingetragene Grenzlinie. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(6) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von 2 Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

1.
Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 314,
2.
Landratsamt Vogtlandkreis, Außenstelle Oelsnitz/V., Stephanstraße 9, 08606 Oelsnitz/V., Raum 6.

(7) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der unter Abs. 6 Nr. 1 aufgeführten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Baumfalke (Falco subbuteo) , Bekassine (Gallinago gallinago) , Eisvogel (Alcedo atthis) , Kiebitz (Vanellus vanellus) , Neuntöter (Lanius collurio) , Raubwürger (Lanius excubitor) , Raufußkauz (Aegolius funereus) , Rotmilan (Milvus milvus) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe) und Wespenbussard (Pernis apivorus) .

(2) Das Gebiet ist besonders bedeutsam für die Mindestrepräsentanz im Freistaat Sachsen für Kiebitz, Neuntöter, Raufußkauz, Rotmilan, Schwarzspecht und Wespenbussard und wichtig für die räumliche Ausgewogenheit der Population der Bekassine.

(3) Ziel ist es schließlich, einen günstigen Erhaltungszustand der Populationen der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Lebensräume und Lebensstätten der für das Vogelschutzgebiet genannten Vogelarten sind insbesondere: großflächige Offenlandkomplexe aus Grünlandbereichen einschließlich Mähwiesen, Borstgrasrasen, Magerrasen, Zwergstrauchheiden, durchsetzt mit Kleingehölzen, Baumgruppen, Baumreihen, Einzelbäumen, Hecken und Gebüschen, Lesesteinhaufen, Moor- und sonstigen Feuchtflächen einschließlich Fließgewässern; kleinflächige Waldgebiete, insbesondere in strukturreicher naturnaher Ausprägung, Erlen-Eschengalerien und Weichhölzer an Bächen, Horst- und Höhlenbäume, stehendes und liegendes Totholz sowie Ackerflächen mit anteiligen Bracheflächen und Säumen.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung öffentlicher Straßen,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch das Gebiet nicht in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft.

Chemnitz, den 2. November 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte