Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Limbacher Teiche“

Vom 2. November 2006

Aufgrund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Limbach-Oberfrohna und der Gemeinde Callenberg im Landkreis Chemnitzer Land wird als Europäisches Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Limbacher Teiche“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 245 Hektar.

(2) Die Lage des Vogelschutzgebietes wird im Folgenden grob beschrieben: Das Vogelschutzgebiet liegt zwischen der Ortslage Meinsdorf im Südwesten, der Ortslage Pleißa im Südosten, der Ortslage Limbach-Oberfrohna im Norden und der Ortslage Rußdorf im Westen.

(3) Charakterisiert wird das Vogelschutzgebiet als ein in einem stillgewässerarmen Hügellandbereich befindliches Teichgebiet, wobei die Lage in einem weit gespannten, beinahe geschlossenen Talkessel mit einer nur schmalen Öffnung nach Norden eine natürliche Vernässung der Standorte bedingt. Die naturnahen und fischereiwirtschaftlich genutzten Teiche besitzen teilweise eine ausgeprägte Wasser- und Verlandungsvegetation und sind weitgehend über naturnahe Bachläufe miteinander verbunden. Im Umfeld der Teiche befinden sich Feucht- und Nasswiesen, Tümpel, Erlenbruchwälder, in höher gelegenen Teilen Frischwiesen, Äcker sowie Laub-, Misch- und Nadelgehölze.

(4) Öffentliche Straßen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, SächsGVBl. S. 482, das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S 146, 149] geändert worden ist)   und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind keine Bestandteile des Vogelschutzgebietes.

(5) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Karte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 im Maßstab 1:25000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches ist die Außenkante der Grenzlinie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Eisvogel (Alcedo atthis) , Kiebitz (Vanellus vanellus) , Neuntöter (Lanius collurio) , Rohrweihe (Circus aeruginosus) , Rotmilan (Milvus milvus) , Schwarzhalstaucher (Podiceps nigricollis) , Schwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus) , Wachtelkönig (Crex crex) und Weißstorch (Ciconia ciconia) .

(2) Das Vogelschutzgebiet ist besonders bedeutsam für die Mindestrepräsentanz im Freistaat Sachsen für Kiebitz und Rotmilan.

(3) Das Vogelschutzgebiet ist wichtig für die Gewährleistung der räumlichen Ausgewogenheit für Schwarzhalstaucher, Schwarzkopfmöwe, Wachtelkönig und Weißstorch.

(4) Ziel ist es schließlich, einen günstigen Erhaltungszustand der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Lebensräume und Lebensstätten der für das Vogelschutzgebiet genannten Vogelarten sind insbesondere: die jetzt bereits überwiegend naturschutzgerecht genutzten Teiche, naturnahe Bruch- und Laub(misch)wälder, Röhricht- und Verlandungszonen, feuchte Wiesen, Gräben, Quellbereiche, naturschutzfachlich wertvolle Ackerbereiche, Brache- und Saumflächen, Kleingehölze, Baumgruppen, Baumreihen, Einzelbäume, Hecken und Gebüsche im Offenland, Horst- und Höhlenbäume, stehendes und liegendes Totholz.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Speichern, Rückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung öffentlicher Straßen,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch das Gebiet nicht in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft.

Chemnitz, den 2. November 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte