Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Vogtländische Pöhle und Täler“

Vom 2. November 2006

Aufgrund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Plauen sowie der Stadt Oelsnitz/V. und der Gemeinden Bösenbrunn, Burgstein, Leubnitz, Reuth und Weischlitz im Vogtlandkreis wird als Europäisches Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Vogtländische Pöhle und Täler“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 1845 Hektar.

(2) Die Lage des Vogelschutzgebietes wird im Folgenden grob beschrieben: Das sehr stark gegliederte Vogelschutzgebiet befindet sich in einem Bereich, der sich rund um Weischlitz erstreckt und die Ortslage Weischlitz teilweise durchzieht. Ein südwestlicher Ausläufer erstreckt sich in Richtung der Ortslagen Geilsdorf, Ruderitz, Burgstein und Gutenfürst. Ein südöstlicher Ausläufer erstreckt sich über die Bundesautobahn A 72 in Richtung Bahnhaltepunkt Pirk, weiter in die Richtung der Ortslagen Magwitz, Planschwitz, Schönbrunn und Raschau und der Vorsperre der Talsperre Pirk und dem Vogelschutzbecken im Mündungsbereich derselben und zum Teil auch in Richtung Bösenbrunn. Ein umfangreicher nördlicher Ausläufer streift in mehr oder weniger großem Abstand Ortslagen wie Kürbitz, Strassberg, Kloschwitz, Thossen und Tobertitz.

(3) Charakterisiert wird das Vogelschutzgebiet als ein Landschaftsausschnitt des Mittelvogtländischen Kuppenlandes mit dem tief eingeschnittenen Talsystem der Weißen Elster und mehrerer ihrer Nebenbäche wie z.B. Triebel-, Kemnitz- und Rosenbach. Auffällig sind charakteristische Diabas-Härtlingskuppen (Pöhle) sowie mehrere kleine Teiche und die Vorsperre samt Vogelschutzbecken der Talsperre Pirk. Umfasst sind naturnahe, mäandrierende und fischreiche Bachabschnitte, mit teils gut ausgeprägten Kiesbänken, Prall- und Gleitufern. Diese sind teilweise mit Erlen-Eschen-Weiden-Gehölzsäumen bestanden. Steilhanglagen sind teilweise von Felsen durchragt. In den Hangbereichen und auf den Pöhlen sind Trocken- und Halbtrockenrasen, Lesesteinhaufen, Steinriegel und Hecken, Gebüsche, Reste naturnaher höhenkiefernreicher Laubwälder, Eichen-Trockenwälder, kleinflächige Fichtenforste, an den Steilhängen auch edellaubholzreiche Hangschuttwälder zu finden. Umfasst sind auch einige aufgelassene oder in Betrieb befindliche Steinbrüche mit Felssteilwänden, Abraumhalden, Pionier- und Felsflurgesellschaften.

(4) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche, einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [SächsWG] - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind keine Bestandteile des Vogelschutzgebietes.

(5) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 im Maßstab 1:50000 und in einer weiteren Karte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 im Maßstab 1:25000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs ist die in der Karte des Maßstabs 1:25000 eingetragene Grenzlinie. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(6) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

1.
Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 314,
2.
Landratsamt Vogtlandkreis, Außenstelle Oelsnitz/V., Stephanstraße 9, 08606 Oelsnitz/V. Raum 6,
3.
Stadtverwaltung Plauen, Unterer Graben 1, 08523 Plauen, Raum 251.

(7) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der unter Abs. 6 Nr. 1 aufgeführten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:
Eisvogel (Alcedo atthis) , Grauspecht (Picus canus) , Kiebitz (Vanellus vanellus) , Neuntöter (Lanius collurio) , Raufußkauz (Aegolius funereus) , Rohrweihe (Circus aeruginosus) , Rotmilan (Milvus milvus) , Schwarzhalstaucher (Podiceps nigricollis) , Schwarzmilan (Milvus migrans) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Schwarzstorch (Ciconia nigra) , Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) , Uhu (Bubo bubo) , Weißstorch ( Ciconia ciconia) und Wespenbussard (Pernis apivorus) .

(2) Das Vogelschutzgebiet gehört zu den fünf besten Vorkommensgebieten des Uhus in Sachsen.

(3) Daneben sichert das Gebiet für die folgenden Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen:
Eisvogel, Grauspecht, Neuntöter, Raufußkauz, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch und Wespenbussard.
Das Gebiet ist außerdem wichtig für die Gewährleistung der räumlichen Ausgewogenheit für den Weißstorch.

(4) Ziel ist es schließlich, einen günstigen Erhaltungszustand der Populationen der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Lebensräume und Lebensstätten der für das Vogelschutzgebiet genannten Vogelarten sind insbesondere: Naturnahe Waldgesellschaften, wie Buchenwälder, Schlucht- und Hangwälder, Erlen-Eschenwälder an Fließgewässern; Auenwiesen mit Anteilen von Feucht- und Nassgrünland und mageren Berg- und Frischwiesen, offene Felsbildungen/Felssteilwände, Trocken- und Halbtrockenrasen, Brachen und Saumstrukturen, Horst- und Höhlenbäume, Hecken, Gebüsche, Baumgruppen, Teiche, stehendes und liegendes Totholz, Schlammflächen, Kiesbänke, Flachwasserzonen und Röhrichte.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung öffentlicher Straßen und Eisenbahnstrecken,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch das Gebiet nicht in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft.

Chemnitz, den 2. November 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte