Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Kämmereiforst und Leineaue“

Vom 27. Oktober 2006

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Delitzsch, der Stadt Eilenburg und der Gemeinden Krostitz, Löbnitz, Schönwölkau und Zschepplin im Landkreis Delitzsch werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Kämmereiforst und Leineaue “.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 963 ha.

(2) Das Vogelschutzgebiet umfasst das geschlossene Waldgebiet Kämmereiforst sowie einen Teil des Bachtales der Leine zwischen Niederossig und Sausedlitz einschließlich weiterer Zuflüsse wie Fließgraben, Schadebach mit den Schadebachteichen und Rohrgraben. Den Kämmereiforst vollständig erfassend führt die Gebietsgrenze im weiteren Verlauf unmittelbar entlang der genannten Bachauen und tangiert dabei die Ortsteile Behlitz, Boyda, Schönwölkau, Göritz, Lindenhayn, Badrina, Scholitz, Reibitz, Possdorf,  Sausedlitz und Noitzsch.

(3) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBL. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind nicht Bestandteil des Vogelschutzgebietes.

(4) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 75 000 und in vier Teilkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die in den Teilkarten eingetragenen Grenzlinien. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit den Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Regierungspräsidium Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2, Raum 472,

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Regierungspräsidium Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2, Raum 472,
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Landratsamt Delitzsch, Außenstelle Eilenburg, Haus 4, Dr.-Belian-Straße 4, 04838 Eilenburg, Raum 159.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet „Kämmereiforst und Leineaue“ kommen folgende Brutvogelarten  nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Baumfalke (Falco subbuteo) , Eisvogel (Alcedo atthis) , Grauammer (Miliaria calandra) , Grauspecht (Picus canus) , Kiebitz (Vanellus vanellus) , Mittelspecht (Dendrocopus medius) , Neuntöter (Lanius collurio) , Rohrweihe (Circus aeruginosus) , Rotmilan (Milvus milvus) , Schwarzmilan (Milvus migrans) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) , Weißstorch (Ciconia ciconia) , Wendehals (Jynx  torquilla) , Wespenbussard (Pernis apivorus) .

(2) Das Gebiet sichert für die folgenden Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen: Baumfalke (Falco subbuteo) , Neuntöter (Lanius collurio) , Rohrweihe (Circus aeruginosus) , Rotmilan (Milvus milvus) und Wespenbussard (Pernis apivorus) .

(3) Ziel in dem entlang der Bachauen vorwiegend agrarisch genutzten, gut strukturierten Offen-, teils Halboffenland mit zahlreichen Landschaftselementen sowie in dem größten zusammenhängenden Vorkommen naturnaher Eichen-Hainbuchenwälder in Sachsen ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der genannten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Gebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten im Gebiet sind insbesondere Feldgehölze, Hecken, Hochstaudenfluren, Ackerland, mesophiles Grünland, Feuchtgrünland und Nasswiesen, Teiche und andere Standgewässer, Röhricht- und Verlandungszonen, naturnahe Bachabschnitte, Bruch- und kleinflächig Auenwälder, altholzreiche Laubmischwälder, Horstbäume, Eichen mit Stammhöhlen und andere höhlenreiche Einzelbäume.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren,  Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Eisenbahnstrecken,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Absatz 6 in Verbindung mit § 22a Absatz 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Leipzig, den 27. Oktober 2006

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte