Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
zwischen dem Land Brandenburg
und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt
und den Freistaaten Sachsen und Thüringen
zur Errichtung der Übertragungsstelle Ost
(Übertragungsstellenstaatsvertrag)

Präambel

1Das Land Brandenburg und die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und die Freistaaten Sachsen und Thüringen bilden auf dem Gebiet der Milcherzeugung eine Region mit vergleichbaren Strukturen. 2Die Rahmenbedingungen, unter denen die Beteiligten am EU-Milchmarkt heute agieren müssen, sind großen Veränderungen unterworfen. 3Dem folgend ist beabsichtigt, durch Bundesrecht die Zusammenlegung der bisherigen fünf Übertragungsbereiche der neuen Länder einschließlich des Landes Berlin zu regeln. 4In der Absicht der Schaffung eines effektiven Verfahrens schließen die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und die Freistaaten Sachsen und Thüringen diesen Staatsvertrag zur Errichtung der Übertragungsstelle Ost, wobei das Land Brandenburg aufgrund des Landwirtschaftsstaatsvertrages vom 17. Dezember 2003 zugleich für das Land Berlin handelt.

Artikel 1
Gegenstand des Staatsvertrages

(1) Die Länder richten eine gemeinsame Übertragungsstelle Ost im Sinne der Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) in ihrer ab dem 1. April 2007 jeweils geltenden Fassung ein.

(2) Die Aufgaben der Übertragungsstelle Ost werden vom Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung des Landes Brandenburg wahrgenommen.

Artikel 2
Zuständigkeitsübertragung und Aufsicht

(1) Die Übertragung der Zuständigkeit nach Artikel 1 Abs. 2 erfolgt durch die Landesregierung des Landes Brandenburg.

(2) 1Die Übertragungsstelle Ost unterliegt der Aufsicht des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg. 2Soweit die Aufsicht die Tätigkeit der Übertragungsstelle Ost für die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und die Freistaaten Sachsen und Thüringen betrifft, stellt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium des Landes Brandenburg das Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der Länder her. 3Zu diesem Zweck übersendet das für Landwirtschaft zuständige Ministerium des Landes Brandenburg den zuständigen Stellen der Länder die erforderlichen Verwaltungsvorgänge.

Artikel 3
Organisation

(1) Die Übertragungsstelle Ost führt die Aufgaben in organisatorischer Selbständigkeit innerhalb des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung durch.

(2) Die Leitung der Übertragungsstelle Ost wird vom Präsidenten des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung bestimmt.

(3) Die Übertragungsstelle Ost arbeitet nach einer Dienstanweisung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg, die mit den beteiligten Ländern abzustimmen ist.

(4) 1Die beteiligten Länder können Einreichungsstellen zur Entgegennahme der Gebote nach Maßgabe der Milchabgabenverordnung in ihrer ab dem 1. April 2007 jeweils geltenden Fassung einrichten. 2Mit dem Eingang der Gebote bei den Einreichungsstellen ist die Frist für die Einreichung der Gebote gewahrt. 3Die Einreichungsstellen leiten die Gebote nach Fristablauf innerhalb einer Woche an die Übertragungsstelle Ost weiter.

Artikel 4
Aufgaben der Übertragungsstelle Ost

(1) Die Übertragungsstelle Ost führt die ihr nach der Milchabgabenverordnung obliegenden Aufgaben durch.

(2) Die Übertragungsstelle Ost berechnet bei Bereitstellung von kostenlosen Anlieferungs-Referenzmengen zur Deckung des Nachfrageüberhanges durch die Länder die Zuteilung für die Nachfrager des jeweiligen Landes.

Artikel 5
Mitteilungspflichten

(1) Die Länder teilen der Übertragungsstelle Ost die zuständigen Landesstellen nach Maßgabe der Milchabgabenverordnung und gegebenenfalls die Einreichungsstellen mit.

(2) Die Mitteilungspflichten, die sich aus der Milchabgabenverordnung, diesem Staatsvertrag sowie der Dienstanweisung ergeben, haben die zuständigen Landesstellen nach Absatz 1 sowie die Übertragungsstelle Ost zu erfüllen.

Artikel 6
Finanzierung

(1) 1Die Übertragungsstelle Ost erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren aufgrund einer vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg zu erlassenen Gebührenordnung. 2Die Vorschriften des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg finden Anwendung. 3Die Gebührenordnung bedarf der Zustimmung der anderen vertragsschließenden Länder.

(2) Das Wirtschaftsjahr der Übertragungsstelle Ost ist das Kalenderjahr.

Artikel 7
Verfahren in Verbindung mit der Übertragungsstelle Ost

(1) Auf das Verwaltungshandeln der Übertragungsstelle Ost werden die Bestimmungen des brandenburgischen Landesrechts angewendet, soweit nicht EG-Recht oder Bundesrecht anzuwenden ist.

(2) Die Länder stellen der Übertragungsstelle Ost die aufgrund der Artikel 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erhobenen Stammdatensätze in dem für das Verfahren notwendigen Umfang zur Verfügung.

Artikel 8
Länderübergreifende Zusammenarbeit

1Die Behörden der vertragsschließenden Länder sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Staatsvertrages verpflichtet. 2Die Unterstützung beinhaltet die jederzeitige Erteilung von Auskünften, die gegenseitige Unterrichtung, die Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung statistischer Daten, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist.

Artikel 9
Fortentwicklung des Staatsvertrages

Die vertragsschließenden Länder verpflichten sich, insbesondere im Hinblick auf die Fortentwicklung des einschlägigen Bundes- und EG-Rechts, erforderliche Änderungen dieses Staatsvertrages herbeizuführen.

Artikel 10
Geltungsdauer

Dieser Staatsvertrag gilt entsprechend dem Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. EU Nr. L 270, S. 123) bis zum 31. März 2015.

Artikel 11
In-Kraft-Treten

(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Staatsvertragsparteien. 2Die Ratifikationsurkunden werden im Landeshauptarchiv des Landes Brandenburg hinterlegt.

(2) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium des Landes Brandenburg teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(3) 1Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats, jedoch nicht vor In-Kraft-Treten des Bundesrechts, mit dem die Einrichtung eines gemeinsamen Übertragungsbereiches Ost gemäß Satz 3 der Präambel und die Errichtung einer Übertragungsstelle Ost gemäß Artikel 1 geregelt ist, in Kraft. 2Sollte dies nicht bis zum 1. Juli 2007 der Fall sein, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.1

Potsdam, den 13. Februar 2007

Für das Land Brandenburg:
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
Dr. Dietmar Woidke

Schwerin, den 6. März 2007

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Till Backhaus

Magdeburg, den 29. Januar 2007

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Der Ministerpräsident
vertreten durch die Ministerin für Landwirtschaft
und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Petra Wernicke

Dresden, den 11. Januar 2007

Für den Freistaat Sachsen:
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Staatsminister für Umwelt
und Landwirtschaft des Freistaates Sachsen
Stanislaw Tillich

Erfurt, den 28. Februar 2007

Für den Freistaat Thüringen:
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister für Landwirtschaft,
Naturschutz und Umwelt des Freistaats Thüringen
Dr. Volker Sklenar

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