Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rauner- und Haarbachtal“

Vom 13. Juni 2007

Aufgrund von §§ 16, 22a Abs. 1, 2 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

1Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Bad Brambach und Erlbach sowie den Städten Bad Elster und Markneukirchen im Vogtlandkreis werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Rauner- und Haarbachtal“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von circa 260 Hektar.

(2) 1Die Lage des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben:
Das innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Oberes Vogtland“ liegende Naturschutzgebiet umfasst wesentliche Teile der Auen des Rauner Baches und Haarbaches sowie weitestgehend auch deren Nebenbäche und Quellgebiete.
2Das Naturschutzgebiet besteht aus neun eng benachbarten Teilflächen, die jeweils durch Straßen beziehungsweise die Bahnlinie Plauen – Eger (Cheb) voneinander getrennt sind.
3Die nördliche Begrenzung des Schutzgebietes stellt die Bahnbrücke über den Rauner Bach zwischen Adorf und Mühlhausen dar, die südlichsten Teile werden durch die Quellarme zwischen dem Oberbrambacher Bach im Süden und dem Grenzbach im Südwesten, nördlich von Oberbrambach gebildet. 4Neben dem Haarbach als dem hydrologisch bedeutsamsten Zufluss zum Rauner Bach sind Teile der Auen des Lohwiesenbaches, Grünbaches, Pfarrbaches (Landwüster Bach), Lohbaches, Grenzbaches, Gründelbaches und Jüdenlohbaches Bestandteile des Naturschutzgebietes. 5Die östlichsten Gebietsteile werden durch die Auen des Wernitzgrüner Baches und Haarbaches westlich beziehungsweise südwestlich von Wernitzgrün, des Ehrlingbaches südlich von Markneukirchen sowie des Trocken- und Klappenlohbaches nordöstlich von Landwüst gebildet.

(3) Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß dem auf den Flurkarten eingetragenen Stand folgende Flurstücke:
Gemeinde Bad Brambach,
Gemarkung Raun: 168, 169/1, 169/2, 169/3, 169/4, 169/5, 171, 172, 173, 174, 176 (teilweise), 177, 177a, 177b, 180, 181, 181a (teilweise), 181b, 181c, 182, 183, 184a, 184b, 184c, 185/1, 188, 190, 191, 193, 195, 196, 197, 198/3 (teilweise), 199/3, 201/1 (teilweise), 201/2, 202, 203, 204, 204a (teilweise), 213 (teilweise), 218/2 (teilweise), 218/3 (teilweise), 218/4 (teilweise), 237 (teilweise), 246, 253, 290, 294 (teilweise), 474, 475, 820a, 830, 835, 835a (teilweise), 846, 885, 886, 887, 912 (teilweise), 912/1, 912/2 (teilweise), 914, 915, 936/1 (teilweise), 936/2 (teilweise), 943a, 944/1, 945, 945/1, 950 (teilweise), 952, 953, 954 (teilweise), 956, 958, 960/1, 960/2, 961, 962/1 (teilweise), 962/2, 962/3, 963 (teilweise), 966, 980/2 (teilweise), 982, 983, 984, 985, 992, 993, 995 (teilweise), 1007, 1016/8, 1038, 1039/1, 1045, 1046, 1048, 1049, 1050, 1059, 1061, 1063, 1064, 1066, 1067, 1068, 1069, 1078 (teilweise), 1079/2 (teilweise), 1080/1, 1080/2, 1085/1, 1086/1, 1091/1, 1094/1, 1095/1, 1098/1, 1101/1, 1104/1, 1105/1, 1106/1, 1107/1, 1108/1, 1114, 1117/1, 1117/2, 1117/3, 1117/4, 1120/1, 1120/2, 1120/3, 1121 (teilweise), 1125/1, 1126/3, 1127, 1128, 1129/1, 1129/2, 1040, 1041/1, 1075 und 1076;
Gemarkung Oberbrambach: 133, 134, 135, 136, 137, 138, 138/2 (teilweise), 140, 141, 142 (teilweise), 143 (teilweise), 144/2 (teilweise), 145, 146, 148, 154 (teilweise), 155 (teilweise), 181/1, 183 (teilweise), 183/2 (teilweise), 185 (teilweise), 186/1, 187, 187/1, 188/1, 189, 191, 192, 193 (teilweise), 202 (teilweise), 235 (teilweise), 236, 238, 239, 240 (teilweise), 241, 242, 243, 244, 245, 246/1, 247/1, 248/1, 249/1, 250/1, 251/1, 252/1, 253/1, 254/1, 255/1, 256/1, 377 (teilweise), 379/1, 380/1, 381/1, 382/1, 382/2, 383/1, 384/1, 385/1, 386/1, 387/1, 388, 389, 390, 391/1, 391/2, 391/3, 393, 394, 397, 398, 399, 400 und 401;
Stadt Bad Elster,
Gemarkung Mühlhausen: 11, 19/1, 61a (teilweise), 62, 63a (teilweise), 64, 65, 66, 67 (teilweise), 68, 71 (teilweise), 73 (teilweise), 75/1, 76, 77, 92 (teilweise), 93/1, 94, 95/2, 97/2 (teilweise), 98/1 (teilweise), 115, 117, 118, 121, 122, 123, 125, 126/1, 127a, 127b, 128, 133/2, 134, 135, 137/5, 141, 142, 147a, 436 (teilweise), 436/1, 436/2, 438/1, 439, 440, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 450a, 450b, 451, 452, 453, 455, 456, 457, 467, 468, 469 (teilweise), 473/1, 480 (teilweise), 483, 484, 491/1, 491/2, 491/3, 491/4, 493 (teilweise), 494, 496, 516, 517, 518, 567/1, 569/1, 570/2, 572/1 (teilweise), 576/1, 577/2, 580/1, 581/1, 583/1, 583a, 584, 585a, 586, 587, 588/1, 590, 591, 593, 594 (teilweise), 597, 598/1 (teilweise), 598/2 (teilweise), 603, 604, 605/1, 606, 607, 608, 613, 616, 617, 618/1, 620/1, 622/1, 623, 623/1, 624, 625/1 (teilweise), 630, 630a, 630b, 631, 632, 633, 634, 668, 670, 671, 672, 674, 676, 677, 678, 680, 685/1, 686, 687, 689, 692, 693/1, 933/1, 934/1, 935/1, 936/1, 952/1, 952a, 955a, 968b, 978 (teilweise), 984/4, 985/1, 986/1, 987/1, 988, 989/2 und 989/3;
Gemarkung Sohl: 18, 19/1, 19/2 (teilweise), 20, 21, 22, 23/1, 24/1, 456 (teilweise), 465 (teilweise), 474, 475 (teilweise), 479, 480, 481, 482 (teilweise), 485, 486, 488, 489, 490, 491, 492, 493 und 495;
Gemeinde Erlbach,
Gemarkung Erlbach: 846;
Gemarkung Wernitzgrün: 167/1 (teilweise), 167/2 (teilweise), 171 (teilweise), 176 (teilweise), 179 (teilweise), 180 (teilweise), 181 (teilweise), 182 (teilweise), 193 (teilweise), 198 (teilweise), 200 (teilweise), 201 (teilweise), 202 (teilweise), 215 (teilweise), 226 (teilweise) und 229 (teilweise);
Stadt Markneukirchen,
Gemarkung Markneukirchen: 42, 2507 (teilweise), 2695, 2696, 2697, 2698, 2699, 2701, 2702, 2703, 2704, 2705, 2706, 2707, 2708, 2712, 2713, 2714, 2715, 2716, 2717, 2721, 2842, 2843, 2844, 2845, 2846, 2847, 2847a, 2847b, 2848, 2849, 2850, 2850a, 2851, 2852, 2853, 2854, 2855, 2856, 2857, 2858 und 2860;
Gemarkung Schönlind: 248/1 (teilweise), 248/2, 264, 265, 266, 267/1, 274/1 (teilweise), 275, 276, 277, 287, 291, 292/1, 293a, 299, 300/1, 300/3, 301/1, 303/3, 304, 305/1, 305/2, 306/1, 306/2, 308, 309, 311 (teilweise), 313, 314 (teilweise), 321, 322/15, 322/16, 325a, 325f, 325k und 325/4 (teilweise);
Gemarkung Landwüst: 463, 464, 465 (teilweise), 492/1, 492/2, 500/1 (teilweise), 503, 508, 530, 531, 532, 533, 533a, 535, 604 (teilweise), 605 (teilweise), 607, 608 (teilweise), 654 (teilweise), 656, 658, 659, 660, 661, 662, 663, 664, 665, 772/1, 772/2, 773/1, 773/2, 774/1, 774/2, 775/1, 775/2, 775/3, 775/5, 778/1, 779/1 (teilweise), 780, 781, 852 (teilweise), 853, 857 (teilweise), 858, 859 (teilweise), 860, 915/2, 949 (teilweise), 953/2 (teilweise), 981, 984/1(teilweise), 984/2 (teilweise), 984a, 984b (teilweise), 995, 997, 998, 999/1 (teilweise), 1002 (teilweise), 1003, 1009, 1032, 1034, 1036, 1044, 1045, 1046/1 (teilweise), 1046/2, 1052, 1053, 1064, 1065/1, 1065/2, 1068, 1070, 1078d, 1078e, 1084, 1127, 1129, 1131, 1133/1 (teilweise), 1133/2, 1133/3 (teilweise), 1174/1 (teilweise), 1184, 1185, 1186 (teilweise), 1206 (teilweise), 1456 (teilweise), 1465, 1466, 1467, 1467/1, 1468/3, 1468/4 (teilweise), 1469/2, 1469/3, 1469/4, 1494 (teilweise), 1495 (teilweise), 1503 (teilweise) und 1509/1.

(4) 1Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. Juni 2007 im Maßstab 1 : 30 000 und in drei Flurkarten des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. Juni 2007 im Maßstab 1 : 3 500 rot eingetragen. 2Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Flurkarten maßgebend. 3Soweit sich die roten Linien mit Flurstücksgrenzen decken, bilden letztere die Schutzgebietsgrenze. 4Ansonsten ist die Linienaußenkante maßgebend für den Grenzverlauf. 5Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Das Naturschutzgebiet ist in überwiegenden Bereichen Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), mit der Bezeichnung „Raunerbach- und Haarbachtal“ und der EU-Meldenummer 5639-302 (FFH-Gebiet).

(6) Die Flurkarten nach Absatz 4 und die Karten nach § 6 Nr. 4 und § 7 Abs. 3 werden im Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(7) Die Verordnung mit den Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist im Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 302, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist:

1.
die Erhaltung oder, wenn aktuell nicht gewährleistet, die zielgerichtete Wiederherstellung oder Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes natürlicher oder naturnaher Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I FFH-RL wie
 
Oligo- bis mesotrophe Stillgewässer (NATURA-2000-Code 3130),
 
Eutrophe Stillgewässer (NATURA-2000-Code 3150),
 
Fließgewässer mit Unterwasservegetation (NATURA-2000-Code 3260),
 
Trockene Heiden (NATURA-2000-Code 4030),
 
Artenreiche Borstgrasrasen (NATURA-2000-Code 62301),
 
Pfeifengraswiesen (NATURA-2000-Code 6410),
 
Feuchte Hochstaudenfluren (NATURA-2000-Code 6430),
 
Flachland-Mähwiesen (NATURA-2000-Code 6510),
 
Berg-Mähwiesen (NATURA-2000-Code 6520),
 
Übergangs- und Schwingrasenmoore (NATURA-2000-Code 7140),
 
Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder (NATURA-2000-Code 91E0;1)
2.
die Erhaltung oder, wenn aktuell nicht gewährleistet, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Populationen von Tierarten des Anhangs II der FFH-RL wie
 
Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera),
 
Westgroppe (Cottus gobio),
 
Bachneunauge (Lampetra planeri),
 
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Glaucopsyche nausithous)
 
sowie der für ihre Existenz notwendigen Habitate;
3.
die Entwicklung geeigneter Habitate für den in Sachsen vom Aussterben bedrohten Abbiss-Scheckenfalter (Euphydryas aurinia) als Art des Anhangs II der FFH-RL;
4.
die Erhaltung oder Entwicklung der mit den in Nummer 1 aufgeführten Lebensraumtypen räumlich und funktional verknüpften regionaltypischen Lebensraumtypen wie artenreiche, extensiv genutzte Feucht- und Nasswiesen, Hochstaudenfluren sumpfiger Standorte, nicht in Nummer 1 enthaltene naturnahe Still- und Fließgewässer, die für die Aufrechterhaltung der Kohärenzfunktionen innerhalb des FFH-Gebietes (Biotopverbund) und für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebietes von Bedeutung sind;
5.
die Erhaltung oder Entwicklung der Bestände sonstiger seltener und gefährdeter Pflanzenarten wie zum Beispiel Tannen-Bärlapp (Huperzia selago), Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Echtes Fettkraut (Pinguicula vulgaris), Sumpf-Herzblatt (Parnassia palustris), Moosbeere (Oxycoccus palustris), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Schmalblättriges Wollgras (Eriophorum angustifolium), Mondrautenfarn (Botrychium lunaria), Katzenpfötchen (Antennaria dioica), Arnika (Arnica montana), Teufelsabbiss (Succisa pratensis ), Wald-Läusekraut (Pedicularis sylvatica), Wasser-Greiskraut (Senecio aquaticus), Breitblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis ), Kleiner Baldrian (Valeriana dioica) und der Vegetationsgesellschaften, in denen diese Pflanzen typischerweise vorkommen;
6.
die Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der im Naturschutzgebiet vorhandenen Lebensräume als Habitate gefährdeter Tiergemeinschaften, insbesondere der wertvollen Wirbellosenzönosen mit zum Teil hochgradig gefährdeten aquatischen Organismen (zum Beispiel Astacus astacus, Cordulegaster boltonii, Isoperla oxylepis, Hydropsyche silvenii, Agabus biguttatus), Tagfalter (zum Beispiel Plebeius optilete, Melitaea cinxia, Boloria aquilonaris, Melitaea diamina), Heuschrecken (zum Beispiel Conocephalus dorsalis, Mecostethus grossus, Tetrix bipunctata), Spinnen (zum Beispiel Dolomedes fimbriatus) sowie für Fische und Vogelarten naturnaher Bachläufe (zum Beispiel Salmo trutta fario, Phoxinus phoxinus, Cinclus cinclus) sowie wiesenbrütende Vögel (zum Beispiel Saxicola rubetra, Anthus pratensis);
7.
die Erhaltung des Rauner- und Haarbachtals mit seinem reich gegliederten Mosaik aus naturnahen Fließ- und Stillgewässern, blumenbunten Mager-, Feucht- und Nasswiesen, Hochstaudenfluren, Übergangsmooren und anderen attraktiven Lebensräumen wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
8.
die Erhaltung einzigartiger Landschaftspotenziale und Zönosen für die wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Forschung.

(2) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 tragen den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für das unter § 2 Abs. 5 erwähnte FFH-Gebiet aufgestellten verbindlichen Erhaltungszielen Rechnung und sollen damit die Sicherung eines bedeutenden Teils dieses Schutzgebietes als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 bewirken.

§ 4
Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
4.
Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
5.
Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten;
6.
Gewässer zu verunreinigen;
7.
oberirdische Fließgewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 34 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102, 108) geändert worden ist, zu nutzen;
8.
Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich neue Meliorationsanlagen anzulegen;
9.
Wasser aus dem Lohbach zur Speisung des genutzten Teiches auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach zu leiten;
10.
brachliegende Teiche und Tümpel auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach, auf dem Flurstück 846 der Gemarkung Raun oder auf dem Flurstück 2851 der Gemarkung Markneukirchen zu entlanden oder wieder einer fischereiwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen;
11.
Fische in den Rauner Bach oder seine Nebengewässer einzusetzen, die nicht Wirtsfische der Flussperlmuschel sind;
12.
im Rauner Bach oder Haarbach Watangeln zu betreiben;
13.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen, mit Wald bestockte Gewässerufer oder Uferstreifen bis in einer Entfernung von 10 Metern vom Gewässerrand mit Nadelgehölzen zu bepflanzen;
14.
Tiere einzubringen, Tieren nachzustellen, Tiere zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
15.
Wasser vom Haarbach auf den im Naturschutzgebiet befindlichen Teil des Flurstücks 500/1 der Gemarkung Landwüst über das zum Inkrafttreten der Verordnung praktizierte Maß hinaus auszuleiten, es anzustauen, beziehungsweise die auf diesem Flurstücksteil durchgeführte Gänsehaltung auf den Haarbach und das westlich des vorhandenen Teiches liegende Teilflurstück auszudehnen;
16.
Flächen außerhalb von öffentlichen Straßen, Wegen und fichtendominierten Wäldern zu betreten, auf diesen zu reiten oder Rad zu fahren oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, zu befahren;
17.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zu zeichnen;
18.
Wildäcker anzulegen;
19.
Feuer zu machen oder zu unterhalten;
20.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige Fahrzeuge abzustellen;
21.
Hunde frei oder außerhalb von Wegen laufen zu lassen;
22.
Bäche und Gräben sowie deren Uferbereiche oder dauerhaft vernässte Bodenstellen durch Weidetiere betreten zu lassen;
23.
Ufergehölze oder sonstige in den Flurkarten nach § 2 Abs. 4 mit einem roten Punkt eingetragene landschaftsprägende Gehölze der Einwirkung von Weidetieren zu überlassen;
24.
zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.

§ 5
Erlaubnisvorbehalt

(1) Nachfolgende Handlungen, die ebenfalls dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:

1.
Erstaufforstungen; § 4 Abs. 2 Nr. 13 bleibt unberührt;
2.
die Errichtung von Kläranlagen oder Abwassereinleiteinrichtungen;
3.
die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Wald.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt oder diesem zugute kommt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.

(3) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird.

§ 6
Zulässige Handlungen

Abweichend von den §§ 4 und 5 sind zulässig:

1.
die ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. 2Maßnahmen der Mahd, Beweidung, Düngung, Kalkung oder zum Einsatz von Bioziden sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen. 3Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. 4Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. 5Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde. 6Die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 8, 22 und 23 bleiben unberührt;
2.
die naturschonende Speisung von Tränkstellen für Weidetiere aus Bächen über Rinnen und Rohre im Rahmen des Gemeingebrauchs der Gewässer;
3.
die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teichflächen. 2Maßnahmen zur Entlandung, Entkrautung, Fütterung, Düngung, Kalkung, zum Besatz und mit Wasserstandsänderungen verbundene Instandsetzungsmaßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung anzuzeigen. 3Gleiches gilt, wenn Teiche nach dem Abfischen nicht sofort wieder angespannt werden. 4Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. 5Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. 6Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde. 7Das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 10 bleibt unberührt;
4.
die umweltgerechte Forstwirtschaft in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang mit den sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 13 ergebenden Einschränkungen, den sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ergebenden Erlaubnisvorbehalten sowie den sich aus § 7 Abs. 1 ergebenden Geboten;
Inbegriffen ist auch
 
ein schrittweiser Umbau bachbegleitender Fichtenbestockungen in standortgerechte, laubholzreiche Waldgesellschaften sowie ein Abtrieb der Fichtenbestockungen (Waldumwandlung) auf dem Flurstück 2842 der Gemarkung Markneukirchen und auf einer circa 0,2 Hektar großen Teilfläche des Flurstücks 393 der Gemarkung Oberbrambach zur Wiederherstellung der Kohärenz von Lebensraumtypen nach Anhang I und Habitaten von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie. Gleiches gilt für den nördlichen, circa 15 Meter breiten Teil des Rot-Erlenbestandes auf Flurstück 1061 der Gemarkung Raun;
 
die Erweiterung fragmentarisch ausgebildeter Bachauenwälder durch Bepflanzung mit lebensraumtypischen Gehölzen mit Schwerpunkten auf Teilen der Flurstücke 137/5, 570/2, 613, 617, 687 und 689 der Gemarkung Mühlhausen sowie auf Teilen der Flurstücke 177 und 177b der Gemarkung Raun;
 
die Aufforstung der nicht mit Wald bestockten Teilflächen der Flurstücke 148, 154 und 155 der Gemarkung Oberbrambach zur Entwicklung des prioritären Lebensraumtyps 91E0 mit Rot-Erle (Alnus glutinosa) und Gemeiner Esche (Fraxinus excelsior);
 
die Entfernung von nicht standortgerechten Gehölzen wie zum Beispiel Fichten und Hybridpappeln mit Schwerpunkt im Grenzbachtal (Flurstück 144/2 der Gemarkung Oberbrambach) zur Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes für den prioritären Lebensraumtyp 91E0.
 
2Die berührten Flächen sind in der zur Verordnung gehörenden thematischen Karte „Waldumbau/Erstaufforstung/Waldumwandlung“ des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. Juni 2007 in den Maßstäben 1 : 2 000 bis 1 : 5 000 dargestellt;
5.
die Beanspruchung von Flächen für einen richtliniengerechten, weitestgehend bestandsnahen Ausbau der Bundesstraße B 92 unter besonderer Berücksichtigung der „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)“;
6.
die Nutzung sowie die Erhaltung und Unterhaltung land- und forstwirtschaftlicher Wege sowie aller Anlagen der Ver- und Entsorgung sowie sonstigen Infrastruktur in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang einschließlich der Verkehrssicherung;
7.
die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationseinrichtungen im Bereich öffentlicher oder nicht öffentlicher Straßen und Wege;
8.
die Einleitung von Abwässern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wasserrechtlich genehmigt ist;
9.
die Umgestaltung der parkplatzähnlichen Fläche auf den Flurstücken 960/1 und 961 der Gemarkung Raun zu einer naturnahen Sukzessions- oder Waldfläche;
10.
die ordnungsgemäße Jagd; § 4 Abs. 2 Nr. 18 bleibt unberührt;
11.
die Gewässerunterhaltung entsprechend § 69 SächsWG, Gewässerschauen nach § 98 SächsWG, sonstige zur Sicherung der Gewässergüte erforderliche Untersuchungen sowie Gewässerrenaturierungen und sonstige Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Habitatbedingungen für die Flussperlmuschel beitragen;
12.
die Markierung von Wander-, Rad- und Reitwegen in der ortsüblichen Art und im ortsüblichen Umfang;
13.
die Sanierung von Altlasten auf den Flurstücken 98/1 und 147a der Gemarkung Mühlhausen;
14.
gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten.

§ 7
Gebote und Grundzüge der Pflege und Entwicklung

(1) 1Gebote für forstwirtschaftliche Nutzer:

1.
Je Hektar Waldfläche in Waldlebensraumtypen gemäß FFH-RL ist mindestens ein liegendes Stück (Mindestlänge 5 Meter, Mindestzopf am stärkeren Ende 40 Zentimeter) oder stehendes Totholz ab 40 Zentimetern Brusthöhendurchmesser und mindestens 3 Meter Höhe zu belassen, sofern entsprechende Totholzdimensionen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits vorhanden, beziehungsweise aufgrund der Standort- und der Wuchsbedingungen zu erwarten sind;
2.
Auf den Flurstücken 253 und 962/1 der Gemarkung Raun ist die Waldbestockung zur Erhaltung des Lebensraumtyps Übergangsmoor sowie zur Förderung des Rundblättrigen Sonnentaus sowie anderer an Moore spezialisierter Arten durch Beseitigung der beschattenden Fichten und Faulbäume aufzulichten.

2Die vorstehenden Gebote gelten nicht für Flächen, auf denen eine gleiche Extensivierungsstufe beziehungsweise ein gleichartiges Nutzungsregime aufgrund von Verträgen erreicht werden.

(2) Biotoppflege- und -entwicklungsmaßnahmen:

1.
Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Lebensraumtypen sowie sonstige nach § 26 SächsNatSchG besonders geschützte Biotope sollen durch geeignete Pflegemaßnahmen in ihrem Bestand erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden, soweit und solange dies nicht durch land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Lebensraumspezifisch sollen insbesondere folgende Pflegemaßnahmen realisiert werden:
 
a)
Mahd und anschließende Beräumung von Feucht- und Nasswiesen im Zeitraum zwischen Juli und August zumindest in einem dreijährigen Turnus zur Erhaltung der Offenland-Kohärenz;
 
b)
Mahd und anschließende Beräumung von Borstgrasrasen im Zeitraum zwischen Juli und August eines jeden Jahres, wobei eine Nachbeweidung teilweise möglich ist;
 
c)
Entbuschungsmaßnahmen innerhalb von Zwergstrauchheiden, feuchten Hochstaudenfluren und Zwischenmooren; Schwerpunkte liegen dabei auf folgenden, zum Teil nur teilweise betroffenen Flurstücken: 190, 191, 830, 835, 1045, 1046, 1048, 1049, 1050, 1068 der Gemarkung Raun und 456 der Gemarkung Sohl. 2Bei Zwergstrauchheiden ist eine Mahd in mehrjährigen Abständen ausreichend, wogegen Zwischenmoore der jährlichen selektiven Mahd von Konkurrenzpflanzen (Hochstauden) bedürfen;
 
d)
Jährliche einmalige Mahd der Entwicklungsfläche für den Lebensraumtyp Pfeifengraswiese auf dem Flurstück 188 der Gemarkung Raun ab dem 15. September, nach Erreichen eines günstigen Erhaltungszustandes Durchführung einer wechseljährigen Herbstmahd;
 
e)
Schaffung kleinflächiger Rohbodenaufschlüsse auf geeigneten mageren Mähwiesen und Borstgrasrasen zur Förderung stark gefährdeter, konkurrenzschwacher Pflanzenarten wie Wald-Läusekraut, Katzenpfötchen, Sumpf-Herzblatt und Echtes Fettkraut; diese Maßnahme ist nur nach besonderer naturschutzfachlicher Anleitung durchzuführen;
 
f)
Mahd auf Teilen der Flurstücke 457, 593 und 617 der Gemarkung Mühlhausen, der Flurstücke 858 und 860 der Gemarkung Landwüst und der Flurstücke 2721 und 2860 der Gemarkung Markneukirchen aller zwei Jahre ab Mitte September unter Schonung vorhandener Raupengespinste zur Entwicklung günstiger Habitatbedingungen für den Abbiss-Scheckenfalter und aus diesem Grund auch weitgehende Freistellung der mit Teufelsabbiss bewachsenen Teilflächen der Flurstücke 593 und 617 der Gemarkung Mühlhausen von Gehölzen zur Gewährleistung ihrer Besonnung zu den angrenzenden Offenlandbiotopen im Süden und Südosten;
 
g)
Mahd von Gewässerrandstreifen in mehrjährigen Zeitabständen und abschnittsweises Auf-den-Stock-Setzen von Ufergehölzen zur Erhaltung und Entwicklung von Fließgewässern mit Unterwasservegetation;
 
h)
Bekämpfung von Neophyten wie Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera; Schwerpunkt: unteres Tal des Rauner Baches sowie gesamtes Haarbachtal) und Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum; Schwerpunkt: unterhalb der Einmündung des Grenzbachs in den Rauner Bach) mittels naturverträglicher mechanischer Methoden wie Mahd oder Ausreißen sowie Unterbindung der weiteren Ausbreitung derselben;
 
i)
Absperrung der Zufahrt, Müllberäumung, Bodenprofilierung und -lockerung sowie anschließende Initialbepflanzung in einem Flächenumfang von circa dreitausend Quadratmetern auf der auf den Flurstücken 960/1 und 961 der Gemarkung Raun in der Bachaue befindlichen Erdaufschüttung zur Minderung von Gebietsbeeinträchtigungen durch Erdmassen- und Müllablagerungen, Parken von Pkw und Lkw in unmittelbarer Bachnähe am Oberlauf des Rauner Baches;
 
j)
Entwicklung von standortgerechten Wiesengesellschaften auf den Flurstücken 2842 der Gemarkung Markneukirchen, 393 der Gemarkung Oberbrambach sowie 1061 der Gemarkung Raun nach durchgeführter Waldumwandlung zur Wiederherstellung der Kohärenz von Lebensraumtypen nach Anhang I und Habitaten von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie;
2.
Zur Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes und zur Wiederherstellung der Lebensraumkohärenz für Bachneunauge und Westgroppe sowie zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die Flussperlmuschel sollen zur Verbesserung der Gewässerstruktur und -güte folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
 
a)
Öffnung eines verrohrten Abschnittes des Gründelbaches auf den Flurstücken 181a, 213, 237 und 253 der Gemarkung Raun auf einer Länge von circa 470 Metern;
 
b)
Entkoppelung des Teiches auf Flurstück 145 der Gemarkung Oberbrambach aus dem Hauptschluss;
 
c)
Anlage einer Sohlrampe im Rauner Bach bei dem ehemaligen Wehr/Absturz am „Sohler Sauerbrunnen“;
 
d)
Verbesserung der biologischen Gewässergüte des Rauner Baches von derzeit II auf mindestens I bis I – II durch Fernhaltung von Abwässern aus dem Gewässersystem des Rauner Baches beziehungsweise durch Sanierung bestehender und Bau notwendiger Kläranlagen durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen sowie weitere Extensivierung angrenzender landwirtschaftlicher Nutzflächen durch weitergehende Inanspruchnahme bestehender und zukünftiger Extensivierungsprogramme.

(3) Soweit möglich sind die Pflege- und Entwicklungsbereiche in der zur Verordnung gehörenden Karte „Biotoppflege und -gestaltung“ des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. Juni 2007 in den Maßstäben 1 : 2 500 bis 1 : 5 000 dargestellt.

(4) Einzelheiten zur Umsetzung der Pflege und Entwicklung werden in einem Pflege- und Entwicklungsplan sowie im Managementplan für das FFH-Gebiet „Raunerbach- und Haarbachtal“ beschrieben.

(5) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind unbeschadet der Regelungen des § 15 Abs. 5 SächsNatSchG nicht zur Durchführung der in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen verpflichtet.

§ 8
Befreiung

Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag hin gemäß § 53 SächsNatSchG schriftlich Befreiung erteilen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer ohne Befreiung nach § 8 dieser Verordnung in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig,

1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Gewässer verunreinigt;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 oberirdische Fließgewässer abweichend von § 6 Nr. 2 nutzt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Entwässerungsmaßnahmen durchführt oder neue Meliorationsanlagen anlegt;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Wasser aus dem Lohbach zur Speisung des genutzten Teiches auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach leitet;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 brachliegende Teiche und Tümpel auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach, auf dem Flurstück 846 der Gemarkung Raun oder auf dem Flurstück 2851 der Gemarkung Markneukirchen entlandet oder wieder einer fischereiwirtschaftlichen Nutzung zuführt;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Fische in den Rauner Bach oder seine Nebengewässer einsetzt, die nicht Wirtsfische der Flussperlmuschel sind;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 im Rauner Bach oder Haarbach Watangeln betreibt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt, zerstört, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt, mit Wald bestockte Gewässerufer oder Uferstreifen bis in einer Entfernung von 10 Metern vom Gewässerrand mit Nadelgehölzen bepflanzt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Tiere einbringt, ihnen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier, Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Wasser vom Haarbach auf den im Naturschutzgebiet befindlichen Teil des Flurstücks 500/1 der Gemarkung Landwüst über das zum Inkrafttreten der Verordnung praktizierte Maß hinaus ausleitet, es anstaut, beziehungsweise die auf diesem Flurstücksteil durchgeführte Gänsehaltung auf den Haarbach und das westlich des vorhandenen Teiches liegende Teilflurstück ausdehnt;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen, Wege oder fichtendominierten Wälder betritt, auf diesen reitet, Rad fährt oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, befährt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt, Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zeichnet;
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Wildäcker anlegt;
19.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Feuer macht oder unterhält;
20.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 zeltet, lagert, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt oder sonstige Fahrzeuge abstellt;
21.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 Hunde frei oder außerhalb von Wegen laufen lässt;
22.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 Bäche und Gräben sowie deren Uferbereiche oder dauerhaft vernässte Bodenstellen durch Weidetiere betreten lässt;
23.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 Ufergehölze und sonstige in den Flurkarten nach § 2 Abs. 4 mit einem roten Punkt eingetragene landschaftsprägende Gehölze der Einwirkung von Weidetieren überlässt;
24.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1

1.
Erstaufforstungen anlegt;
2.
Kläranlagen oder Abwassereinleiteinrichtungen errichtet;
3.
Pflanzenschutzmittel im Wald ausbringt.

(3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in § 6 Nr. 1 und 3 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.

§ 10
Übergangsregelung

Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht nach § 6 Nr. 1 und 3 unterliegen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft.

Chemnitz, den 13. Juni 2007

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

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