Bekanntmachung

des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
zur Umsetzung der zweckdienlichen Maßnahmen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation

Vom 1. November 2007

Zur Umsetzung der zweckdienlichen Maßnahmen nach Ziffer 10.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (Amtsblatt der Europäischen Union C 323 vom 30.12.2006, S. 1) – nachfolgend FuE+IRahmen – legt das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Richtlinien „Einzelbetriebliche FuE-Projektförderung“ 1 und „FuE-Verbundprojektförderung“ 2 nachfolgende Verfahrensweise fest. Diese gilt für alle Bewilligungen, die ab 1. Januar 2008 ausgesprochen werden.

1.
Aufgrund der im FuE+I-Rahmen eingeführten Abstufung der Höhe des KMU-Zuschlags nach Unternehmensgrößenklassen werden die in Ziffer 5.3 der Richtlinie „Einzelbetriebliche FuE-Projektförderung“ für Projekte kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) 3 festgelegten Förderhöchstgrenzen auf kleine Unternehmen beschränkt.
Für mittlere Unternehmen können nach dem FuE+I-Rahmen
  • höchstens 60 Prozent der förderfähigen Kosten für Projekte auf dem Gebiet der industriellen Forschung,
  • höchstens 35 Prozent der förderfähigen Kosten für Vorhaben auf dem Gebiet der experimentellen Entwicklung (vormals vorwettbewerbliche Entwicklung)

gewährt werden.

Für Projekte auf dem Gebiet der industriellen Forschung gilt diese Begrenzung nicht, wenn die Projektergebnisse auf technischen oder wissenschaftlichen Konferenzen weit verbreitet oder in wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften veröffentlicht werden oder in Informationsträgern (Datenbanken, bei denen jedermann Zugang zu den unbearbeiteten Forschungsdaten hat) oder durch gebührenfreie beziehungsweise Open-source-Software zugänglich sind.

2.
Die in Ziffer 5.3 der Richtlinie „FuE-Verbundprojektförderung“ festgelegten Förderhöchstgrenzen sind bei Kooperationen zwischen Unternehmen auf Verbundprojekte beschränkt,
  • die mindestens zwei eigenständige Unternehmen betreffen,
  • an denen mindestens ein KMU beteiligt ist und
  • innerhalb derer keines der beteiligten Unternehmen mehr als 70 Prozent der förderfähigen Kosten bestreitet.

Im Fall von Verbundprojekten zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen ist die Gewährung der nach der Richtlinie jeweils einschlägigen Förderhöchstgrenze möglich,

  • wenn die Forschungseinrichtung mindestens 10 Prozent der förderfähigen Kosten trägt und sie das Recht hat, die Ergebnisse der Arbeiten zu veröffentlichen, soweit sie von ihr durchgeführt wurden oder
  • bei Verbundprojekten auf dem Gebiet der industriellen Forschung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1 Satz 3 erfüllt sind.

Sind die genannten Bedingungen nicht gegeben, beträgt die zulässige Förderhöchstgrenze für Verbundprojekte auf dem Gebiet der industriellen Forschung 50 Prozent der förderfähigen Kosten und für Verbundprojekte auf dem Gebiet der experimentellen Entwicklung 25 Prozent der förderfähigen Kosten. Hiervon unberührt bleiben die allgemeinen Aufschläge für kleine und mittlere Unternehmen nach Ziffer 5.1.3 Buchst. a des FuE+I-Rahmens.

Die hier festgelegte Regelung ist auf die genannten Richtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Dresden, den 1. November 2007

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

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