Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts

Vom 21. Januar 2008

Es wird verordnet

1.
durch die Staatsregierung aufgrund von
 
a)
§ 46 Abs. 2 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist,
 
b)
§ 18a Abs. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378, 455) geändert worden ist,
 
c)
§ 114 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3030) geändert worden ist,
 
d)
§ 78g Abs. 4 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 144) geändert worden ist,
 
e)
§ 76 Abs. 5 und § 92 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3031) geändert worden ist,
 
f)
§ 81 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254, 3259) geändert worden ist,
2.
durch das Staatsministerium des Innern aufgrund von
 
a)
§ 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 79) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
 
b)
§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
 
c)
§ 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) und § 27a SächsVwKG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
3.
durch das Staatsministerium der Finanzen aufgrund von
 
a)
§ 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 SächsVwKG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Soziales,
 
b)
§ 7 SächsVwKG im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Umlegungsausschußverordnung

§ 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren bei Umlegungen und Grenzregelungen nach dem Baugesetzbuch (Umlegungsausschußverordnung) vom 6. April 1993 (SächsGVBl. S. 281) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden vor dem Wort „Sachverständigen“ die Wörter „Vergütung der“ eingefügt.
2.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Angabe „Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für jede Stunde der erforderlichen Zeit ist der Stundensatz der Honorargruppe 1 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG zu gewähren.“
3.
In Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Entschädigung“ die Wörter „oder Vergütung“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

§ 17 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (SchiedKrPflV) vom 16. April 1991 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 52 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 99) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach dem Wort „Entschädigung“ werden die Wörter „oder eine Vergütung“ eingefügt.
2.
Die Wörter „Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ werden durch die Angabe „Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Landesschiedsstellenverordnung

§ 10 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Landesschiedsstelle gemäß § 114 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung – LSchiedVO) vom 23. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 63) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10
Entschädigung von Zeugen und Vergütung von Sachverständigen“.

2.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zeugen und Sachverständige, die von der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder eine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung.“
3.
In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Entschädigung“ die Wörter „oder Vergütung“ eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe (SchiedJugVO) vom 13. Oktober 1999 (SächsGVBl. S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 56 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 100), wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Entschädigung“ durch die Wörter „Entschädigungen und Vergütungen“ ersetzt.
2.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16
Entschädigung von Zeugen und Vergütung von Sachverständigen

 
Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung oder eine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 18, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle gemäß § 76 Abs. 5 SGB XI

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 76 Abs. 5 SGB XI (SchiedPflegeV-VO) vom 17. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 168), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 178), wird wie folgt geändert:

1.
In § 13 Abs. 1 werden nach dem Wort „Entschädigungen“ die Wörter „und Vergütungen“ eingefügt.
2.
§ 14 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem Wort „diejenigen“ wird die Angabe „des Abschnitts 2 und 4“ eingefügt.
 
b)
Die Wörter „Entschädigung der ehrenamtlichen Richter“ werden durch die Angabe „Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 15
Entschädigung von Zeugen und Vergütung von Sachverständigen
 
Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen werden, erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung oder eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.“

Artikel 6
Änderung der Pflegeausschußverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landespflegeausschuß gemäß § 92 Abs. 4 SGB XI (Pflegeausschußverordnung – PflegeAVO) vom 17. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 178), wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit Sachverständige hinzugezogen werden, erhalten sie eine Vergütung nach den Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „Entschädigung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.
2.
In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Entschädigung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle gemäß § 81 Abs. 2 SGB XII

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 81 Abs. 2 SGB XII (SchiedVergSozVO) vom 11. Oktober 2000 (SächsGVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177), wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem Wort „diejenigen“ wird die Angabe „der Abschnitte 2 und 4“ eingefügt.
 
b)
Die Angabe „Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981)“ wird durch die Angabe „Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859) geändert worden ist“ ersetzt.
2.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 15
Entschädigung von Zeugen und Vergütung von Sachverständigen
 
Zeugen und Sachverständige, die vom Vorsitzenden oder auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.“

Artikel 8
Änderung der Sächsischen Vermessungskostenverordnung

In der Tarifstelle 1.3.1 der Anlage 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Sächsische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 349) werden nach dem Wort „Entschädigungen“ die Wörter „und Vergütungen“ eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Siebenten Sächsischen Kostenverzeichnisses

Die Tarifstellen 7.1.1 und 7.1.2 der laufenden Nummer 17 der Anlage 1 der Siebenten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Siebentes Sächsisches Kostenverzeichnis – 7. SächsKVZ) vom 24. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 189), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (SächsGVBl. S. 386, 388) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:

Tarifstellen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren n EUR
„Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR

  7.1.1 Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit je Fachrichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO oder als Prüfingenieur für Brandschutz nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVOSächsBO 1 000 bis 3 500
      A n m e r k u n g :
Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG für die Vergütung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Sinne der §§ 24 und 28 DVOSächsBO nicht erhoben.
  7.1.2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit je Fachrichtung oder als Prüfingenieur für Brandschutz nach § 19 Abs. 1 Satz 3 DVOSächsBO 300“.

Artikel 10
Aufhebung der Eingliederungskostenverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Gebühren für die Benutzung der Landesaufnahmestelle für Aussiedler und Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung und über Kosten für Amtshandlungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und anderen Kriegsfolgengesetzen (Eingliederungskostenverordnung – EglKVO) vom 19. April 1993 (SächsGVBl. S. 422) wird aufgehoben.

Artikel 10a
Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO

§ 24 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 432, 437) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Als Vergütung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses

1.
für die Prüfung der Projektunterlagen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 je Projekt 150 EUR;
2.
für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 je Stunde (maximal 40 Stunden) 50 EUR;
3.
für die Auswertung je Prüfungsarbeit 150 EUR;
4.
für den Beisitz bei der mündlichen Prüfung je Antragsteller 75 EUR.“

Artikel 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. Januar 2008

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Der Staatsminister der Finanzen
Stanislaw Tillich

Änderungsvorschriften